EuGH: Zollbehörden dürfen auch Fälschungen zurückbehalten, die Privatpersonen über einen chinesischen Online-Shop gekauft haben


Ihr Kontakt

Gemäss der europäischen Zollverordnung können die Zollbehörden in gewissen Fällen immaterialgüterrechtsverletzende Waren zurückbehalten oder gar vernichten. Anfang Februar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass solche Massnahmen auch dann anwendbar sind, wenn die gefälschten Waren von einer Privatperson über einen Online-Shop in China gekauft wurden, also einem Drittland, in dem der Urheberrechts- oder Markenschutz nicht gilt. Der Gerichtshof vertrat den Standpunkt, dass der Abschluss einer Verkaufs- und Versendungsvereinbarung eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im betreffenden Mitgliedstaat im Sinne der Zollverordnung darstellt und auch Waren immaterialgüterrechtsverletzend zu betrachten sind, die durch eine Privatperson ohne eigentliche Begehung einer Verletzung des Urheber- oder Markenrechts in Drittländern erworben wurden. Nicht beachtlich sei dabei, ob der Online-Shop, in dem die Fälschungen erworben wurden, auf Konsumenten im betroffenen EU-Mitgliedstaat ausgerichtet ist oder nicht.

Dänische Behörden behalten gefälschte Uhr zurück

Wie das schweizerische sieht auch das europäische Recht vor, dass die Zollbehörden auf Antrag von Rechtsinhabern immaterialgüterrechtsverletzende Waren zurückbehalten oder gar vernichten können (vgl. BR-News vom 16.01.2012 und 22.12.2011). Im europäischen Recht ist dies in der Verordnung Nr. 608/2013 geregelt, die per 1. Januar 2014 die Verordnung Nr. 1383/2003 (nachfolgend: Zollverordnung) abgelöst hat.

Vor kurzem hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage zu befassen, ob die Massnahmen, welche die Verordnung vorsieht, auch anwendbar sind, wenn eine in der EU wohnhafte Privatperson gefälschte Waren über einen Online-Shop aus einem Drittland liefern lässt.

Hintergrund war folgender Sachverhalt: Im Januar 2010 bestellte der in Dänemark wohnende Martin Blomqvist über einen chinesischen Online-Shop eine Rolex-Uhr. Diese wurde anschliessend per Post aus Hongkong nach Dänemark versandt. Die Bestellung und die Zahlung erfolgten über die englischsprachige Website des Händlers.

Bei der Einfuhr nach Dänemark kontrollierten die dänischen Steuerbehörden die Sendung. Da die Behörden vermuteten, dass es sich bei der Uhr um eine urheber- und markenrechtsverletzende Nachahmung einer Original-Rolex handle, behielten sie die Uhr zurück und informierten sowohl Blomqvist als auch Rolex darüber.

Nachdem Rolex festgestellt hatte, dass es sich tatsächlich um eine Fälschung handelte, beantragte das Unternehmen die Vernichtung der Uhr und forderte Blomqvist auf, dieser zuzustimmen. Blomqvist widersprach dieser Vernichtung allerdings und wies darauf hin, er habe die Uhr rechtmässig erworben.

Dürfen Zollbehörden bei Kauf in Online-Shop aus einem Drittland eingreifen?

Der Rechtsstreit landete deshalb vor dem dänischen See- und Handelsgericht, das feststellte, dass Blomqvist die Vernichtung entschädigungslos hinzunehmen habe. Gegen diesen Entscheid erhob Blomqvist ein Rechtsmittel und gelangte so an das oberste dänische Gericht.

Aufgrund von Zweifeln, ob in der gegebenen Konstellation tatsächlich die massgeblichen Voraussetzungen des EU-Rechts erfüllt sind, legte es den Rechtsstreit dem EuGH vor. Das Gericht zweifelte insbesondere deshalb, weil die Zollverordnung nur anwendbar sei, wenn

  • erstens eine Verletzung eines im betroffenen EU-Mitgliedstaat geschützten Immaterialgüterrechts gegeben ist,
  • diese Verletzung zweitens im betreffenden Mitgliedstaat erfolgt ist, und
  • drittens eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ vorliegt.

Das Gericht stellte fest, Blomqvist habe die Uhr unbestritten zur privaten Verwendung gekauft und deshalb grundsätzlich nicht gegen das dänische Urheber- oder Markenrecht verstossen.

Es stellte sich deshalb die Frage, ob gegebenenfalls der Verkäufer – im Gegensatz zu Blomqvist – in Dänemark gegen das Marken- oder Urheberrecht verstossen habe und ob folglich die Zollverordnung auch beim Verkauf an eine in Dänemark wohnhafte Privatperson über einen ausländischen Online-Shop anwendbar ist.

Unstreitig war, dass es sich bei der zurückbehaltenen Ware um eine Nachahmung handelte. Ebenfalls unbestritten war, dass Rolex dazu berechtigt gewesen wäre, die Verletzung ihrer Rechte geltend zu machen, wenn die fragliche Ware von einem in Dänemark ansässigen Händler, also einer gewerblich tätigen Person, zum Verkauf angeboten worden wäre. Zu prüfen war deshalb in erster Linie, ob ein Rechteinhaber denselben Schutz beanspruchen kann, wenn die fragliche Ware über die Website eines Online-Shops in einem Drittstaat verkauft wurde, in dem dieser Schutz nicht gilt. Vereinfacht ausgedrückt stellte sich die Frage, ob der Verkauf über einen ausländischen Online-Shop dem Verkauf durch einen dänischen Händler gleichzustellen ist.

Wann gelten Waren aus Drittländern als immaterialgüterrechtsverletzend?

Der EuGH bejahte diese Frage. Er stellte fest, dass der Abschluss einer Verkaufs- und Versendungsvereinbarung eine Verbreitung an die Öffentlichkeit im Sinne der Zollverordnung darstelle. Weiter verwies er bei der Beantwortung auf seine bisherige Rechtsprechung. Er bestätigte als erstes, dass die blosse Abrufbarkeit einer Website noch keine Ausrichtung auf die Konsumenten in einem bestimmten Land bedeute (vgl. BR-News vom 15.12.2010 und 04.08.2011). Im Betrieb der Website allein liegt somit noch keine Verletzungshandlung. Allerdings könne eine Rechtsverletzung bereits dann vorliegen, wenn die rechtsverletzende Ware bereits vor ihrer Einfuhr Gegenstand einer an die Konsumenten im massgebenden Gebiet gerichteten geschäftlichen Handlung gewesen sei. Als solche „geschäftliche Handlungen“ gelten insbesondere der Verkauf einer Ware, ein Verkaufsangebot oder eine Werbung. Somit könnten Waren, die aus einem Drittstaat stammen, immer dann Immaterialgüterrechte verletzen, wenn sie dazu bestimmt sind, im Gebiet der EU in Verkehr gebracht zu werden. Insbesondere also dann, wenn die Waren Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in der EU oder einer an EU-Konsumenten gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung waren.

Ausrichtung des Online-Shops nicht relevant

Im vorliegenden Fall stand fest, dass die gefälschte Uhr Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in Dänemark war. Der blosse Umstand, dass dieser Verkauf über die Website eines Online-Shops in einem Drittstaat stattfand, führt gemäss EuGH deshalb nicht dazu, dass der Rechteinhaber seine durch die Zollverordnung gewährten Schutzansprüche verliere. Dabei sei auch nicht relevant, ob die Uhr bereits vor dem Verkauf Gegenstand eines öffentlichen Angebots an dänische Kunden war. Mit anderen Worten ist eine (fehlende) Ausrichtung des Online-Shops auf ein bestimmtes Gebiet für die Beurteilung nicht relevant.

Die Sache liegt nun wieder beim obersten dänischen Gericht, das die Vorgaben des EuGH auf den Fall anwenden und diesen entscheiden muss. Man darf gespannt sein, wie das Gericht die allgemein gehaltenen Vorgaben des EuGH umsetzen wird.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

 

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.