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Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) musste kürzlich darüber befinden, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn eine Schülerin ohne Erlaubnis des Urhebers eine Fotografie zur Illustration in ihr Schülerreferat einbindet und dieses Referat dann von ihrer Schule auf der Schulwebsite veröffentlicht wird. Mit Urteil vom August 2018 hat der EuGH entschieden, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliegt und der Rechtsinhaber demnach die Veröffentlichung des Schülerreferats auf der Schulwebseite verbieten kann.
Was hat die Schülerin und ihre Schule getan?
Herr Renckhoff ist Fotograf und damit Urheber. Auf einem Reisemagazin-Portal wurde eine seiner Fotografien der spanischen Stadt Córdoba rechtmässig veröffentlicht. Ohne seine Zustimmung hatte eine Schülerin der Gesamtschule Waltrop in Nordrhein-Westfalen (Deutschland) diese Fotografie von dem Reisemagazin-Portal kopiert und in ihr Schülerreferat zur Illustration eingebunden. Dieses Referat war seit dem 25. März 2009 auf der Website der Schule abrufbar. Die Fotografie war auf dem Reisemagazin-Portal ohne beschränkende Massnahme, die ihr Herunterladen verhinderte, eingestellt. Unter der Fotografie hatte die Schülerin einen Hinweis auf das Reisemagazin-Portal angebracht.
Herr Renckhoff betrachtete die Einstellung der Fotografie auf die Website der Schule als Verletzung seines Urheberrechts. Er wollte die Fotografie entfernt haben. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof den Sachverhalt zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Zum Begriff „öffentliche Wiedergabe“
Die EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29) sieht in Art. 3 Abs. 1 vor, dass den Urhebern das ausschliessliche Recht erteilt wird, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Somit stellt jede Nutzung eines Werkes durch einen Dritten ohne Zustimmung des Urhebers eine Urheberrechtsverletzung dar, sofern eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt.
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ wird in der Richtlinie nicht weiter erläutert. Sinn und Tragweite dieses Begriffs musste die Praxis folglich selbst bestimmen. Aus früheren Entscheiden des Gerichtshofs ist allerdings bereits bekannt, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und dessen „öffentliche“ Wiedergabe (vgl. zum Ganzen u.a. MLL-News vom 2.12.2017 und MLL-News vom 30.5.2017).
Wenn auf einer Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird, ist der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht. Eine „Handlung der Wiedergabe“ liegt deshalb vor. Dem Gericht stellt sich dann die Frage, ob diese Wiedergabe auch öffentlich sei.
Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bedeutet „Öffentlichkeit“ eine unbestimmte grosse Zahl potenzieller Adressaten. Für eine „öffentliche Wiedergabe“ ist zusätzlich aber erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens erfolgt, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ erfolgt.
Das technische Verfahren unterscheidet sich im vorliegenden Fall nicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Wiedergabe für ein „neues Publikum“ erfolgt. Unter einem „neuen Publikum“ ist ein Publikum zu verstehen, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte.
Der Urheber braucht ein Instrument, um die öffentliche Wiedergabe zu verbieten
Zur Klärung der Frage, ob ein „neues Publikum“ vorhanden ist, erwägt der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. August 2018 (C-161/17), dass die Urheber über ein Recht vorbeugender Art verfügen müssen, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe einzuschalten und zwar, um diese zu verbieten.
Angenommen, das Reisemagazin-Portal würde die Fotografie des Urhebers von seiner Website entfernen, so würde nur noch die öffentliche Publikation des Fotos im Schülerreferat existieren. Nach Ansicht des Gerichts müsste der Urheber zumindest in einem solchen Fall die Möglichkeit haben, die Veröffentlichung seiner Fotografie auf der Schulwebsite zu verbieten. Ansonsten wäre ihm die Kontrolle über die Veröffentlichung seiner Fotografie entzogen. Der Urheber muss somit seine Rechte durchsetzen können, und zwar unabhängig davon, ob er einer früheren Veröffentlichung seiner Fotografie bereits zugestimmt hatte.
Dies steht im Einklang mit einer früheren Entscheidung des Gerichtshofes, wonach der Urheber eines Werks die Möglichkeit haben muss, die Ausübung seiner Rechte zu dessen Nutzung in digitaler Form durch einen Dritten zu beenden und dem Dritten dadurch jede künftige Nutzung dieses Werks in digitaler Form zu untersagen, ohne zuvor andere Förmlichkeiten beachten zu müssen.
Im Weiteren hat das Gericht auch in Erwägung gezogen, dass dem Urheber das Recht zustehe, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes zu verlangen. Damit dies möglich ist, muss der Urheber auch über die Möglichkeit verfügen, die Nutzung seines Werks Dritten zu verbieten, welche mit ihm keinen Lizenzvertrag abgeschlossen haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte stuft das Gericht die Veröffentlichung der Fotografie auf der Schulwebsite als eine Zugänglichmachung für ein neues Publikum ein. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ ist im dem Sinne auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf einer Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Massnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.
Unterschied zwischen Upload und Linksetzung
Das Gericht zog in seinem Urteil sodann einen Vergleich des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, welcher im Urteil Svensson (C-466/12, EU:C:2014:76) von Relevanz war. Im Fall Svensson stellte sich die Frage, ob ein anklickbarer Link, der auf eine andere Webseite verweist, auf der die ursprüngliche, urheberrechtlich geschützte Wiedergabe erfolgt war, zulässig ist. Während das Setzen eines Links im Fall Svensson als zulässig erachtet wurde, hat das Gericht vorliegend entschieden, dass das Kopieren und erneute Uploaden unzulässig ist.
Das Gericht erwägt, dass die Rechtsprechung im Fall Svensson nicht anwendbar ist, weil sie im speziellen Zusammenhang mit Hyperlinks ergangen sei, die im Internet auf geschützte Werke verweisen, die zuvor mit der Zustimmung der Rechtsinhaber wiedergegeben wurden. Hyperlinks tragen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum guten Funktionieren des Internet bei, indem sie die Verbreitung von Informationen im Netz ermöglichen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet. Die erneute Upload auf eine andere Website ohne die Zustimmung des Urhebers trägt jedoch nicht im gleichen Masse zu diesem Ziel bei.
Im Weiteren sind bei der Einfügung eines Hyperlinks, welcher auf ein mit der Zustimmung des Urhebers wiedergegebenes Werk verweist, auch die Rechte des Urhebers gewahrt. Denn der Urheber kann sein Werk, wenn er es auf der betreffenden Website nicht mehr wiedergeben möchte, von der Website entfernen, wodurch der Hyperlink hinfällig wird. Ein Upload hingegen führt zu einer neuen, von der ursprünglich genehmigten Wiedergabe unabhängigen Wiedergabe. Eine solche Wiedergabe wird nicht einfach hinfällig, wenn sich der Urheber entschliesst, sein Werk von der ursprünglichen Website zu entfernen.
Fazit
Nicht wenig überraschend sieht somit der Europäische Gerichtshof ein Unterschied darin, ob lediglich ein Hyperlink auf eine Website mit einer rechtmässig publizierten Fotografie verweist, oder ob die Fotografie kopiert und unrechtmässig auf einer neuen Website publiziert wurde. Die Schule braucht deshalb eine Einwilligung des Fotografen, um die Fotografie im Schülerreferat auf ihrer Website zu publizieren.
Weitere Informationen:
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. August 2018 (C-161/17)
- EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29)
- MLL-News vom 2.12.2017: „LG Hamburg relativiert strenge Linkhaftung: Überprüfung der Rechtmässigkeit kann auch bei Gewinnerzielungsabsicht unzumutbar sein“
- MLL-News vom 30.5.2017: „EuGH-Urteil zu Streaming-Boxen: Relativierung der urheberrechtlichen Linkhaftung und Einschränkung des Streamings?“