Ihre Kontakte
Die extraterritoriale Wirkung der EU–Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und die damit verbundenen Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen sind mittlerweile hinlänglich bekannt. Die EU-DSGVO hat bekanntlich auch den Bundesrat dazu veranlasst, das Schweizer Datenschutzrecht einer Totalrevision zu unterziehen. Die Schweiz ist jedoch nicht das einzige Nicht-EU-Land, das sich mit der EU-DSGVO auseinandersetzen muss. Auch die nicht der EU zugehörigen EWR-Staaten (Island, Lichtenstein und Norwegen) haben sich mit der Umsetzung der EU-DSGVO befasst. Am 6. Juli 2018 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Übernahme EU-DSGVO in das EWR-Abkommen beschlossen. Die EU-DSGVO ist daher nun auch in diesen Staaten unmittelbar anwendbar.
Geltungsbereich der EU-DSGVO
Die EU-DSGVO zum Umgang mit personenbezogenen Daten trat in der EU per 25. Mai 2018 in Kraft. Die darin enthaltenen Vorschriften gelten bekanntlich nicht nur für Unternehmen mit Sitz in der EU (oder deren Niederlassungen in der EU), sondern auch für Nicht-EU-Unternehmen, soweit personenbezogene Daten von Personen, die sich in der EU befinden, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der „Verhaltensüberwachung“ – sofern das zu überwachende Verhalten in der EU stattfindet – bearbeitet werden (vgl. dazu allgemein MLL-News vom 30.7.2017). Für Unternehmen ohne Sitz oder Niederlassung in der EU gelangte die EU-DSGVO deshalb bis anhin zumindest dann nicht zur Anwendung, wenn Daten von Personen bearbeiten wurden, die sich in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörenden Staaten befinden, die nicht EU-Mitglied sind (Liechtenstein, Island und Norwegen), resp. das zu überwachende Verhalten in einem dieser Staaten stattfand.
Übernahme von EU-Rechtsvorschriften im EWR im Allgemeinen
Neue, den EU-Binnenmarkt betreffende Rechtsvorschriften werden von einem Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft, der sich aus Vertretern der EU und der drei EFTA/EWR-Staaten zusammensetzt. Der Ausschuss entscheidet, welche Rechtsvorschriften in das EWR-Abkommen eingebunden werden sollen. Die betreffenden Rechtsvorschriften werden anschliessend formell durch Aufnahme der jeweiligen Rechtsakte in das Verzeichnis der Protokolle und Anhänge zum EWR-Abkommen übernommen. Auf diese Weise wurden bereits einige tausend Rechtsakte in das EWR-Abkommen integriert. Wurde ein EU-Rechtsakt in das EWR-Abkommen integriert, muss er von den EWR-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden, sofern das nationale Recht dies erfordert.
Übernahme der EU-DSGVO
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat am 6. Juli 2018 die Übernahme EU-DSGVO in das EWR-Abkommen beschlossen. Sie gilt demnach für die EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island seit dem 20. Juli 2018 und ist seit diesem Tag unmittelbar anwendbar. Ihr Geltungsbereich wird dadurch noch weiter ausgedehnt. Unternehmen, die ihr Angebot auf Kunden in diesen Staaten ausrichten, müssen daher fortan, soweit dies nicht bereits der Fall ist, auch in diesem Zusammenhang die Vorgaben der EU-DSGVO beachten. Dasselbe gilt auch für Unternehmen, die mit Tracking-Cookies oder ähnlichen Tools, das Verhalten von Personen in diesen Staaten beachten.
Weitere Informationen: