Ihr Kontakt
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) beabsichtigt Facebook zu verbieten, Daten von Nichtmitgliedern zu sammeln. Ähnlich wie andere Community-Seiten im Internet auch, ermöglicht Facebook seinen Mitgliedern, ihr eigenes, privates elektronisches Adressbuch via PC oder Handy hochzuladen, um auf diese Weise ihre Kontakte automatisch auf Facebook zu finden bzw. zu Facebook einzuladen. Wie es scheint, werden bei einem solchen Vorgang alle privaten Adressdaten auf die Server von Facebook hochgeladen und dort gespeichert; dieses Vorgehen wird offenbar von Facebook bestätigt. Das Ausmass der so gesammelten Daten ist beträchtlich. Es wird angenommen, dass Kontaktdaten von hundertausenden anderer Personen dergestalt an Facebook weitergegeben wurden.
Es scheint auf der Hand zu liegen, dass die Zuständigkeit von Schweizer Gerichten sowie die Anwendbarkeit von Schweizer Recht aufgrund der Beschaffung der Daten in der Schweiz gegeben wäre und zwar unabhängig davon, ob Facebook einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz hat. Das Thema ist relevant: Die Beschaffung und auch die Bearbeitung von Personendaten, darunter fallen Kontaktdaten eindeutig, ist unter Schweizer Recht selbst ohne Einwilligung der betroffenen Personen zulässig, solange diese Beschaffung rechtmässig erfolgt. Erforderlich ist insbesondere, dass die Beschaffung und deren Zweck für die Betroffenen erkennbar ist. Die weitere Bearbeitung, und darunter fällt etwa das Speichern und Weiterverarbeiten der Daten bei Facebook, muss zweckgebunden erfolgen.
Brisant ist hier, dass die Daten eben nicht direkt bei den Betroffenen beschafft werden, womit das Erfordernis der Erkennbarkeit regelmässig nicht erfüllt sein dürfte. Vielmehr werden die Daten von einer Drittperson an Facebook weitergegeben. Dem Datenschutzgesetz untersteht aber auch die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen. Bezogen auf Facebook bedeutet dies, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch Anwendung finden auf die ursprünglich persönlichen Daten des übertragenden Facebook Users. Eine Weitergabe von Adressdaten Dritter an Facebook dürfte somit als unrechtmässig einzustufen sein. Zudem stellt die Übermittlung der Daten an Facebook eine sog. grenzüberschreitende Datenbekanntgabe dar, die regelmässig heikel ist, wenn im Zielland keine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung existiert. Damit dürfte die unrechtmässige Weitergabe der Daten unter geltendem Datenschutzrecht zumindest auch den privaten Nutzern von Facebook vorzuwerfen sein, welche die Adressdaten ihrer Freunde und Bekannten ohne deren Wissen an Facebook übermitteln.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie der EDÖB seine Absicht, gegen diese Datenweitergabe an Facebook vorzugehen, weiterverfolgen will. Die zu klärende Frage dürfte für verschiedene Community-Seiten mit entsprechenden Adresstools im Netz von beträchtlicher Relevanz sein.
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann