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Das Bundesgericht hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob Facebook Schweiz die Identität eines Kontoinhabers im Rahmen eines Strafverfahrens preisgeben muss. Anlass zum Strafverfahren gab ein antisemitischer Facebook-Eintrag auf einem mutmasslich in der Schweiz eröffneten Facebook-Konto gegen einen belgischen Journalisten. Facebook Schweiz stellte sich vor Bundesgericht erfolgreich auf den Standpunkt, dass die fraglichen Daten von Facebook Irland herausverlangt werden müssen. Inhaberin der betreffenden Informationen ist Facebook Irland, weshalb man die Daten mittels Rechtshilfegesuch an die Behörden in Irland beschaffen müsse.
Grundsätzliche Problematik bei Ehrverletzungen auf im Online-Kontext
Kritiken gegenüber Personen und auch Unternehmen auf Facebook wie auch auf anderen Social Media-Websites sind nicht immer sachlich. Ab einem gewissen Ausmass können negative Äusserungen persönlichkeitsverletzend sein und somit in zivil- wie auch strafrechtlicher Hinsicht relevant werden. Dem Verletzten stehen in diesen Fällen verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, um sich gegen solche Verletzungen der Persönlichkeit zu wehren (vgl. BR-News vom 04.12.2015).
Oftmals ist es jedoch für den Verletzten schwer den Urheber der Äusserung zu identifizieren, da viele Personen ihr Konto unter einem Pseudonym oder Phantasienamen führen. Die Problematik verschärft sich zudem, wenn die Website-Betreiber nicht gewillt sind, Daten über den betreffenden Kontobetreiber herauszugeben. Nichtsdestotrotz gibt es Möglichkeiten die Identität des Urhebers einer ehrverletzenden Äusserung in Erfahrung zu bringen und sich dagegen zu wehren. Insbesondere kann ein Strafverfahren angestrengt werden, um an die Informationen für einen späteren Zivilprozess zu gelangen (vgl. BR-News vom 13.05.2011). Dabei muss allerdings darauf geachtet werden, dass die richtigen Personen zur Herausgabe der Daten verpflichtet werden. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichts in Sachen Facebook hat dies einmal mehr verdeutlicht.
Ausgangslage des Verfahrens vor Bundesgericht
Ein belgischer Journalist erstattete bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung. Gegen ihn wurden von einem mutmasslich in der Schweiz eröffneten Facebook-Konto antisemitische Äusserungen auf Facebook gemacht. Die waadtländische Staatsanwaltschaft verfügte daraufhin gegen Facebook Schweiz und deren Geschäftsführer die Herausgabe der Identität, der Zugangsdaten, sowie der IP-Adresse des betreffenden Kontos.
Gegen diese Verfügung erhob Facebook Schweiz sowie die Geschäftsführer Beschwerde beim Kantonsgericht Waadt. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass sie selbst nicht über die fraglichen Informationen verfügen. Inhaberin dieser Daten sei Facebook Irland, was von dieser bestätigt wurde. Der Geschäftszweck von Facebook Schweiz beschränke sich einzig auf Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und den Verkauf von Werbeflächen. Die Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Waadt abgewiesen, weshalb Facebook Schweiz und deren Geschäftsführer weiter ans Bundesgericht gelangten.
Facebook Irland ist Inhaberin der fraglichen Daten
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es führte aus, dass sich eine Herausgabeverfügung nur gegen den Inhaber oder Besitzer der Datensammlung richten kann oder gegen jemanden der die faktische oder rechtliche Kontrolle darüber ausübt. Dies geht aus Art. 265 StPO und Art. 18 des internationalen Übereinkommens über die Cyberkriminalität hervor.
Facebook Schweiz beschränkt sich jedoch nur auf das Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und den Verkauf von Werbeflächen. Es ist somit nicht Inhaber der geforderten Daten gemäss den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Herausgabeverfügung nicht zulässig ist. Vertragspartner aller Nutzer von Facebook ausserhalb der USA und Kanada ist Facebook Irland. Somit müssen die begehrten Informationen bei diesem Unternehmen eingeholt werden. Dazu hätte die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt ein Rechtshilfegesuch in Strafsachen an die irländischen Behörden richten müssen.
Urteil bedeutet nicht, dass kein rechtlicher Schutz gegen Äusserungen im Kontext des Internets besteht
Ehrverletzenden Äusserungen auf Facebook ist man gleichwohl nicht schutzlos ausgeliefert. Neben der nach wie vor möglichen, wenn auch durch den Rechtshilfeweg erschwerten, strafrechtlichen Verfolgung bietet auch das Zivilrecht Abwehrinstrumente. Hierzu hat das Bundesgericht bereits vor einiger Zeit im Entscheid in Sachen Tribune de Genève (5A_792/2011) bestätigt, dass Blog-Hoster für persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Nutzern in ihrer Kommentarfunktion haften. Abgestützt war das Urteil auf Art. 28 Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Person, die in ihrer Persönlichkeit verletzt wird, gegen jeden der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Der Begriff der «Mitwirkung» wird durch das Bundesgericht sehr weit ausgelegt. Eine solche Mitwirkung ist bereits anzunehmen, wenn ein Website-Betreiber eine Plattform und damit die notwendige technische Infrastruktur zur Verfügung stellt, mit welcher ein persönlichkeitsverletzender Beitrag erstellt und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann (siehe zum Ganzen BR-News vom 20.02.2013).
Vor diesem Hintergrund ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass selbst Facebook Schweiz von Gerichten als Mitwirkender betrachtet werden könnte. Unabhängig davon, ob ein Vorgehen gegen Facebook Schweiz letztlich überhaupt sinnvoll ist, ist jedenfalls im Grundsatz auch gegen Facebook Irland in der Schweiz eine Klage möglich. So wird denn auch in einem neuen Urteil des Bundesgerichts (betreffend Google) zumindest implizit bestätigt, dass Schweizer Gerichte für die Beurteilung von Persönlichkeitsverletzungen im Internet zulasten von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich zuständig sind (vgl. dazu BR-News vom 4.10.2016). Ferner wird man in diesen Fällen regelmässig auch zur Anwendbarkeit des Schweizer Rechts und somit zur relativ strengen «Mitwirkungshaftung» gelangen.
Konkret bedeutet dies, dass von Facebook zumindest eine Beseitigung des ehrverletzenden Beitrags gerichtlich verlangt werden kann und zwar unabhängig von einem Verschulden oder der Kenntnis des Beitrags. Eine andere Frage ist selbstredend, ob sich Facebook dann letztlich auch an die Anordnung des Schweizer Gerichts hält, was, wie bisherige Verfahren teilweise deutlich machten, nicht immer der Fall ist.
Weitere Informationen:
- Urteil des BGer 1B_185/2016, 1B_186/2016, 1B_188/2016 vom 16. November 2016
- BR-News: «Aufsatz zu Beseitigungs- und Unterlassungsklagen gegen Internet-Provider im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht»
- BR-News: «Negative Äusserungen im Internet – und was man dagegen tun kann»
- BR-News: «BGer: Blog-Hoster sind mitverantwortlich für persönlichkeitsverletzende Blogbeiträge»
- BR-News: «Beschimpfungen auf Facebook, auch für Unternehmen relevant!»