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Gastautor: Martin Rätze, Teamleiter der Legal Experts, Trusted Shops
In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob das Fehlen einer Datenschutzerklärung auf einer Website einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Das LG Köln musste sich jetzt ebenfalls mit dieser Frage beschäftigen.
Das LG Köln (Beschluss v. 26.11.2015, 33 O 230/15) hat entschieden, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung auf einer Website einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Websiten-Betreiber, also auch Online-Händler, ohne Datenschutzerklärung müssen mit einer Abmahnung rechnen.
Datenschutz und Wettbewerbsrecht
Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, was die Frage angeht, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht gleichzeitig auch wettbewerbswidrig sind und damit abgemahnt werden können.
Das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 29.4.2011, 5 W 88/11) hatte noch entschieden, dass ein Mitbewerber nicht abmahnen kann, wenn auf einer Website der Facebook-Like-Button eingebunden ist, aber hierüber keine Information in der Datenschutzerklärung steht.
Das OLG Hamburg (Urt. v. 27.6.2013, 3 U 26/12) entschied dagegen, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung abgemahnt werden kann.
Eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH ist noch nicht erfolgt.
Verbraucherverbände und Datenschutzverstöße
Bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht werden in Zukunft auch Verbraucherverbände Abmahnungen aussprechen dürfen. Eine entsprechende Änderung des Unterlassungsklagengesetzes wurde bereits vom Parlament gebilligt. Jetzt muss das Gesetz nur noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, damit es in Kraft treten kann.
Weitere Informationen:
- Original Beitrag
- OLG Hamburg (Urt. v. 27.6.2013, 3 U 26/12)
- Beschluss v. 26.11.2015, 33 O 230/15
- Beschluss v. 29.4.2011, 5 W 88/11
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann und Martin Rätze