Fifa Transferverbot

FIFA-Disziplinarkommission verhängt Transferverbot gegen den FC Barcelona


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Am 2. April 2014 verhängte die FIFA-Disziplinarkommission gegen den FC Barcelona ein Transferverbot auf nationaler und internationaler Ebene für die nächsten zwei Transferperioden. Zudem belegte sie sowohl den Verein als auch den spanischen Fussball-Verband mit Geldstrafen zu CHF 450‘000 respektive CHF 500‘000. Die FIFA reagierte damit auf angebliche Verstösse gegen FIFA-Transferregeln bei der Verpflichtung von minderjährigen Fussballspielern durch den FC Barcelona. Der gegen den Entscheid eingelegten Berufung erteilte die FIFA-Berufungskommission auf Antrag des Vereins die aufschiebende Wirkung. Damit darf der FC Barcelona bis auf weiteres nationale und internationale Transfers tätigen. Wir nehmen dies zur Gelegenheit, die in der Schweiz geltenden Regeln im Rahmen internationaler Transfers darzustellen. Insbesondere ist zu beachten, dass neben den Reglementen der Sportverbände auch die nationale Gesetzgebung bezüglich Einreise und Aufenthalt von Ausländern einzuhalten ist.

Seit dem 1. Juli 2005 ist das Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern[*] („Transferreglement“) in Kraft. Dieses soll die Einhaltung gewisser Rechte von Fussballspielern im Zusammenhang mit Transfers sicherstellen und diese vor Ausbeutung und Missbrauch durch Fussballvereine schützen. Die Bestimmungen dieses Transferreglements sind vom Weltfussballverband FIFA als allgemeinverbindlich erklärt worden, wobei einzelne Bestimmungen ohne jegliche Änderung ins nationale Verbandsreglement zu übernehmen sind (Art. 1 Ziff. 3 des Transferreglements). Jedes nationale Verbandsreglement hat sodann zwingend Bestimmungen für die Beilegung von Streitigkeiten und für die Entschädigung von Vereinen, welche junge Spieler ausgebildet und gefördert haben, zu enthalten. Schliesslich muss es denGrundsätzen des FIFA-Transferreglements entsprechen. Jedes nationale Verbandsreglement ist von der FIFA genehmigen zu lassen (Art. 2 Transferreglement).

Um die Einhaltung der FIFA-Transferregeln zu überwachen, gründete die FIFA im Jahre 2007 eine Tochtergesellschaft (FIFA Transfer Matching System GmbH, „FIFA TMS GmbH“). Diese führte im Oktober 2010 ein webgestütztes Transferabgleichungssystem (TMS) ein, welches heute von den nationalen Verbänden bei allen internationalen Transfers von männlichen Berufsspielern zwingend anzuwenden ist. Mit Hilfe dieses Kontrollprogramms deckte die FIFA TMS GmbH die dem FC Barcelona zur Last gelegten Reglementsverstösse auf.

Im Fall des FC Barcelona geht es vordergründig um Art. 19 des Transferreglements, der den Schutz minderjähriger Fussballspieler im Rahmen internationaler Transfers bezweckt. Nach dieser Bestimmung dürfen Fussballspieler international transferiert werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind. Minderjährige Spieler dürfen hingegen nur bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen international transferiert werden:

  • wenn die Eltern des betreffenden Spielers ihren Wohnsitz im Land des neuen Vereins haben oder verlegen, und zwar aus Gründen, die nichts mit dem Fussballsport zu tun haben; oder
  • wenn der Wechsel innerhalb der EU oder des EWR stattfindet, der Spieler zwischen 16 und 18 Jahre alt ist und der neue Verein für eine angemessene fussballerische und schulische oder berufliche Ausbildung sorgt, die es ihm ermöglicht, nach dem Karrierenende eine andere Tätigkeit auszuüben, und ihn auch sonst bestmöglich unterstützt. Der neue Verein muss dem zuständigen Verband zudem den Nachweis erbringen, dass er alle erwähnten Bedingungen erfüllt; oder
  • wenn der Wohnsitz des Spielers und der Sitz des neuen Vereins je höchstens 50 km von derselben Landesgrenze entfernt sind, so dass der Spieler höchstens 100km bis zum Vereinsgelände zurücklegen muss und er weiterhin zu Hause wohnen bleiben kann. Die beiden betroffenen Fussballverbände haben dabei ihr explizites Einverständnis zu diesem Vorgehen zu geben.

Art. 19 des Transferreglements hält weiter fest, dass die vorgenannten Bedingungen auch für Spieler gelten, welche noch nie für einen Verein registriert worden sind (sog. Erstregistrierung) und nicht Staatsbürger des Landes sind, in dem sie erstmals registriert werden möchten.

Jeder nationale Verband soll die Einhaltung von Art. 19 des Transferreglements durch seine Vereine sicherstellen und für jeden internationalen Transfer die Zustimmung bei der FIFA-Kommission für den Status von Spielern einholen. Allfällige Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden ausschliesslich von der FIFA-Disziplinarkommission gemäss dem FIFA-Disziplinarreglement sanktioniert (vgl. Art. 19 Ziffer 4 des Transferreglements).

Dem FC Barcelona wurde hauptsächlich vorgeworfen, zwischen 2009 und 2013 bei der Erstregistrierung nicht spanischer Minderjähriger in zehn Fällen gegen Art. 19 des Transferreglements verstossen zu haben. Zudem soll der Verein weitere Bestimmungen zur Registrierung und Teilnahme bestimmter Spieler an nationalen Wettbewerben verletzt haben.

Gemäss FIFA-Medienmitteilung vom 2. April 2014 erachtete die FIFA-Disziplinarkommission die Vergehen des FC Barcelona als derart schwerwiegend, dass sie ein nationales und internationales Transferverbot für die nächsten zwei Transferperioden sowie eine Geldstrafe von CHF 450’000 gegen den Verein verhängte. Zudem wurde der Verein angewiesen, die Reglementswidrigkeiten innert 90 Tagen zu bereinigen. Die Disziplinarkommission auferlegte des Weiteren dem spanischen Verband eine Busse von CHF 500’000, weil er offenbar unterliess, sein nationales Verbandsreglement dem FIFA-Transferreglement anzugleichen und im konkreten Fall die Einhaltung des Transferreglements zu überwachen. Der spanische Verband wurde angewiesen, sein Verbandsreglement innerhalb eines Jahres dem FIFA-Transferreglement anzupassen.

Gegen den Entscheid der Disziplinarkommission erhob der FC Barcelona Berufung bei der FIFA-Berufungskommission und er beantragte gleichzeitig, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Wie die FIFA am 24. April 2014 mitteilte, hiess der Vorsitzende der Berufungskommission das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut. Als Grund dafür nannte er die Komplexität des Falls, die es verunmögliche, die Berufung von der FIFA-Berufungskommission und danach allenfalls vom Sportschiedsgericht (CAS) bis zum Beginn der nächsten Transferperiode am 1. Juli 2014 allenfalls auch vom CAS beurteilen zu lassen. Damit wird dem FC Barcelona bis auf weiteres erlaubt, nationale und internationale Transfers zu tätigen.

Das FIFA-Transferreglement ist selbstverständlich auch für Transfers mit Bezug zur Schweiz einzuhalten. Im Zusammenhang mit internationalen Transfers erklärt Art. 156 des Wettspielreglements des Schweizerischen Fussballverbands die Bestimmungen der FIFA für massgebend. Neben den Reglementen der Sportverbände ist aber auch die nationale Gesetzgebung bezüglich Einreise und Aufenthalt von Ausländern bei der Registrierung von ausländischen Fussballspielern zu beachten, wie der FC Basel in einem prominenten Fall im letzten Jahr schmerzlich zu spüren bekam. Dabei ging es um den serbischen Fussballer Veljko Simic, der als grosses Talent gilt und kurz nach seiner Volljährigkeit vom FC Basel unter Vertrag genommen wurde. Da das Heimatland des Fussballers weder Mitglied der EU noch der EFTA ist, erhält eine Person aus Serbien nur dann eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz, wenn der künftige Schweizer Arbeitgeber nachweist, dass es sich um eine Fachkraft handelt, die nicht auch in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Staat hätte rekrutiert werden können. Von ausländischen Berufssportlern wird verlangt, dass sie eine mehrjährige solide Wettkampferfahrung auf internationalem Niveau ausweisen können (vgl. dazu BVGer-Urteil C-4642/2007 vom 7.12.2007, E. 5). Diesen Nachweis konnte der FC Basel in Bezug auf Veljko Simic nicht erbringen, weshalb das Bundesamt für Migration keine Aufenthaltsbewilligung für den serbischen Fussballer erteilte und dieser deshalb – trotz laufenden Vertrags – für den FC Basel als Berufsfussballer nicht spielberechtigt ist.

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