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Die Sorgfaltspflichten für die Übertragung von virtuellen Währungen werden denjenigen der Geld- und Wertübertragung gleichgestellt. Im Rahmen der Revision der Geldwäschereiverordnung will die FINMA zukünftig auch Transaktionen mit Bitcoins und andere virtuellen Währungen erfassen. Mit dem Einzug in einen Schweizer Gesetzestext wird den digitalen Währungen erstmals eine Konsistenz und Bedeutung zugemessen, die sich von der eines kurzlebigen Trends abhebt.
Revision der Geldwäschereiverordnung
Die Eidgenössische Finanzmarkaufsicht (FINMA) hat laut einer bereits im Februar diesen Jahres veröffentlichten Medienmitteilung die Anhörung zum Entwurf der revidierten Gelwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) eröffnet. Die Revision der Verordnung wurde notwendig, nachdem die Eidgenössischen Räte bereits im Dezember 2014 das neue Geldwäschereigesetz (GwG) durchgewinkt haben. Das neue GwG setzt im Wesentlichen die revidierten, international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung der Financial Action Task Force (FATF) um. Neben der Konkretisierung der GwG-Bestimmungen berücksichtigt der Revisionsentwurf die angepassten Empfehlungen der FATF und greift Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis und neuere Marktentwicklungen auf. Vorgesehen sind auch Erleichterungen bezüglich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten.
Bewilligungspflichtige Handelstätigkeiten mit Bitcoins
Internetwährungen wie Bitcoins werden dezentral geschaffen und verwaltet. Die Nutzer solcher virtueller Währungen können die Währungseinheiten (bspw. Bitcoins) elektronisch untereinander überweisen. Dem virtuellen Wert steht kein physischer Wert entgegen und der Handel findet im Internet statt und unabhängig von Schnittstellen staatlicher Institutionen oder privatwirtschaftlicher Geschäftsbanken. Die Ausgestaltung der Bitcoins als rein virtuelles Zahlungsmittel fern von staatlicher Kontrolle oder Einflussnahme eröffnet insbesondere den grenzüberschreitenden Übermittlungen attraktive Möglichkeiten. Gleichzeitig gehen von diesen technischen Eigenschaften auch erhöhte Risiken hinsichtlich der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung aus. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Forderung nach erhöhten Sorgfaltspflichten, insb. der Kundenidentifikation. Das Bestreben nach mehr Kontrolle kann in der Schweiz nur durch eine Anpassung der gesetzlichen Grundlage erreicht werden. Es stellt sich also die Frage, wann Handelstätigkeiten mit Bitcoins dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind.
Bis anhin herrschte Unklarheit darüber, ob und welche Handelstätigkeiten oder Geschäftsmodelle mit Bitcoins von der FINMA bewilligt werden müssen. Wie dem Faktenblatt FINMA vom 23. Juni 2014 zu entnehmen ist, fällt derjenige unter die Bestimmungen der Geldwäschereigesetzgebung und ist somit bewilligungspflichtig, der Bitcoins berufsmässig kauft oder verkauft oder für den Handel mit der virtuellen Währung eine Plattform betreibt. Die Bewilligungspflicht verlangt sodann, dass sich der Handelstätige entweder einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliesst oder dieser direkt bei der FINMA eine Bewilligung als sog. direkt unterstellter Finanzintermediär (DUFI) beantragt.
Neu – virtuelle Währungen in der GwV
Noch im Juni 2014 sprach der Bundesrat in seinem Bericht über virtuelle Währungen den Bitcoins die Natur eines Randphänomens zu. Eine gesetzliche Neuregelung sei in Folge mangelnder wirtschaftlicher Bedeutung überflüssig. Zudem wären, wie oben dargelegt, gewisse Handelstätigkeiten bereits von der Finanzmarktgesetzgebung erfasst.
Trotzdem fanden Bitcoins und andere virtuelle Währungen nun Eingang in den Entwurf zu einer neuen Geldwäschereiverordnung vom 11. Februar 2015. Als Geld und Wertübertragungen gelten laut der Definition des Verordnungsentwurfs (Art. 2 lit. c E-GwV-FINMA) neu,
der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln in der Schweiz und Auszahlungen einer entsprechenden Summe in Bargeld, virtuellen Währungen oder durch bargeldlose Übertragung, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems im Ausland oder auf umgekehrtem Weg, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist.
Während in der neuen Geldwäschereiverordnung an verschiedenen Orten Erleichterungen hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten vorgesehen sind, werden mit der expliziten Erfassung der virtuellen Währungen diesbezüglich neue Sorgfaltspflichten geschaffen. Für Transaktionen mit Bitcoins und dergleichen sollen in Zukunft hingegen dieselben Sorgfaltspflichten gelten wie für Geld- und Wertübertragungen mit gängigen Zahlungsmitteln.
Schlussbetrachtung
Sollte der Entwurf angenommen werden, fallen Bitcoins und andere virtuelle Währungen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Schweizer Geldwäschereigesetzes. Dies begründet vorderhand die Einhaltung erweiterter Sorgfaltspflichten. Für Online-Händler dürfte die Unterstellung von Bitcoins unter das Geldwäschereigesetz vorerst keine bedeutsamen Auswirkungen mit sich bringen. Laut Medieninformationen werden pro Sekunde weltweit drei Bitcoin-Transaktionen ausgeführt. Der Grossteil davon dient dem Verschieben von Vermögenswerten und nicht dem Kauf und Verkauf von Gütern und Dienstleistungen. Dennoch, die Bedeutung der Bitcoins und anderer virtuellen Währungen wird in den kommenden Jahren wohl zunehmen. Jüngst gab beispielsweise die elektronische US-Börse Nasdaq bekannt, künftig einen Teil ihrer Transaktionen mit Bitcoins abwickeln zu wollen.
Weitere Informationen:
- Entwurf der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarkaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
- Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
- FINMA Faktenblatt, Stand 25. Juni 2014: „Bitcoins“
- Bericht des Bundesrates zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070)