Ihr Kontakt
In einem Entscheid vom 2. Februar 2011 hat der Cour d’appel de Paris die Rechtsprechung des EuGH zu Markenrechtsverletzungen durch die Buchung von «Keywords» im Rahmen von Google-AdWords angewandt. Es handelt sich dabei um das wohl ausführlichste Urteil auf nationaler Ebene seit dem letzten EuGH-Entscheid vom 8. Juli 2010. Die Richter kommen zum Ergebnis, dass die Buchung der Marken der Klägerin als Keywords keine Markenrechtsverletzung oder unlauteren Wettbewerb darstelle, da die jeweiligen Anzeigen nicht zu einer Irreführung über die Herkunft der Marke führten.
Google-AdWords, ein sog. Referenzierungsdienst, bietet Werbetreibenden gegen Entgelt die Möglichkeit, bei der Eingabe von Schlüsselwörtern durch Internetnutzer Werbelinks unter der Rubrik «Anzeigen» – oberhalb der eigentlichen («natürlichen») Suchergebnisse oder am rechten Rand – einzublenden. Wird beispielsweise nach «Taschen» gesucht, werden Anzeigen entsprechender Anbieter eingeblendet. Ein Anbieter von Taschen kann nun versucht sein, eine Marke eines bekannten Taschenherstellers als Schlüsselwort zu buchen. Seine Anzeige wird dann eingeblendet, wenn jemand nach der entsprechenden Marke «googelt». Markeninhaber haben denn auch verschiedentlich versucht, gegen diese Werbemassnahmen vorzugehen.
In seinen ersten Urteilen vom März 2011 hat der EuGH zwar gewisse Leitplanken für die Verwendung von fremden Marken in Google-Adwords aufgezeigt. Insbesondere hat er zum entscheidenden Punkt festgehalten, dass eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vorliege, «wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.» Allerdings hat er keine konkreten Kriterien vorgegeben, die bei dieser Beurteilung heranzuziehen sind. Vielmehr hat er festgehalten, dass es auf die Gestaltung der jeweiligen Anzeige ankomme und die nationalen Gerichte von Fall zu Fall über das Vorliegen einer Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion einer Marke entscheiden müssen (vgl. zum Ganzen BR-News vom 23.3.2010; ferner Urteil des EuGH vom 8. Juli 2010).
In seinem Urteil vom 2. Februar 2011 hat nun der Cour d’appel de Paris die Vorgaben des EuGH ausführlich angewandt. Das Urteil geht auf eine Klage von Auto IES SA zurück. Diese unterhält eine Website für den Verkauf von Kraftfahrzeugen und ist Inhaberin verschiedener Marken mit den Begriffen «AUTOIES» und «IES», die sie in verschiedenen Klassen und insbesondere für Fahrzeuge eingetragen hat. Das Unternehmen stellte im Jahre 2004 fest, dass bei der Eingabe der Suchbegriffe «Auto IES», «AutoIES», «Auto-IES» und «IES» auf google.fr am rechten Bildschirmrand Anzeigen verschiedener Konkurrenten und Referenzierungs-Websites erschienen. In der Folge verlangte sie vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolgreich ein Verbot der Einblendung dieser Anzeigen für die entsprechenden Schlüsselwörter und Schadenersatz gestützt auf ihre Markenrechte sowie die Gesetzgebung gegen unlauteren Wettbewerb, wobei der Schadenersatz gegenüber Google auf die zivilrechtliche Haftung abgestützt wurde.
Der Cour d’appel de Paris hatte sodann über eine Beschwerde gegen dieses Urteil seiner Vorinstanz zu entscheiden. Wie bereits der EuGH gelangte auch der Cour d’appel zum Ergebnis, dass die Buchung einer fremden Marke als Schlüsselwort im Rahmen von Google-AdWords einen markenmässigen Gebrauch im Sinne der «Markenrechtsrichtlinie» (89/104/EWG) darstellt. Der Inhaber einer Marke kann jedoch einem Dritten die markenmässige Benutzung seiner Marke gemäss der Rechtsprechung des EuGH nicht verbieten, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Im Rahmen von Google-AdWords kommt dabei lediglich die Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion in Betracht. Dies wurde denn auch vom Cour d’appel de Paris unter Berücksichtigung der Leitplanken des EuGH geprüft.
Dabei wird zunächst auf die grafische Trennung auf der Suchergebnisseite von Google hingewiesen und festgehalten, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf den ersten Blick die Unterscheidung zwischen den Informationen des linken und des rechten Bildschirmabschnitts erkennen könne, auch wenn die Informationen gleichzeitig erscheinen. Ferner sei aus der Suchergebnisseite ohne Zweifel ersichtlich, dass die Ergebnisse auf der rechten Seite unter der Rubrik «Anzeigen» einen werbenden Charakter aufweisen würden. Die beanstandeten Anzeigen werden im Urteil folgendermassen wiedergegeben:
«Car-import.fr
Votre voiture neuve moins chère.
Des remises réelles
‘‘www.car-import.fr»
Trouvez votre Auto
Voiture neuve de 5% à 25% de remise sur 25 marques Automobiles !
«www.directinfoscom.fr»
Annonces Gratuites
Passez vos annonces gratuitement autos, motos, bateaux, caravanings.
«www.occas.net»
Et pourquoi pas votre propre annonce ?»
Das Gericht betonte hierzu, dass sämtliche dieser Anzeigen einen farblich hervorgehobenen Domain-Namen beinhalten, weshalb jedem Internetnutzer die Weiterverweisung auf eine Website mit den beworbenen Produkten ersichtlich werde. Einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer, der die betroffenen Marken als Suchbegriffe eingibt, werde keine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Inhaber der Marke suggeriert. Der Cour d’appel betonte, dass die Anzeigen keinerlei Hinweise, Abbildungen oder Nachahmungen der betroffenen Marken beinhalten und die Werbebotschaften sich darauf beschränken, das beworbene Produkt mit Gattungsbegriffen («votre voiture», «votre Auto») zu bezeichnen und auf Rabatte hinzuweisen. Die Domain-Namen der Werbetreibenden seien ferner nicht geeignet, eine Verbindung zum Markeninhaber hervorzurufen. Die einzelnen Websites würden schliesslich auch ohne Weiteres eine einwandfreie Identifikation der Person, die für die Anzeige verantwortlich ist, ermöglichen.
Aus diesen Gründen entschied das Gericht, dass keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke und gleichermassen auch keine Verwechslungsgefahr im Sinne der Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt. Das Urteil der Vorinstanz wurde folglich aufgehoben.
Das Urteil liefert – wohl nicht nur für Frankreich – interessante Anhaltspunkte dafür, wie Anzeigen, die bei der Eingabe von fremden Markennamen in der Google-Suche erscheinen, ausgestaltet werden können, ohne dass dies eine Markenrechtsverletzung bewirkt. Zulässig dürfte eine Anzeige demnach sein, wenn die Marke darin nicht aufgeführt ist und auch sonst keine Verbindung zu dem Markeninhaber hergestellt wird. Zu empfehlen ist ferner, in der Anzeige seine eigene Marke oder Firma herauszustellen, wodurch klar gemacht wird, dass keine Verbindung zu dem Inhaber der Keyword-Marke besteht.
Weitere Informationen:
- Urteil des Cour d’appel de Paris vom 2. Februar 2011- Auto IES
- BR-News: «Weiteres EuGH-Urteil zu AdWords – aber keine Neuigkeiten»
- BR-News: «EuGH: Google darf fremde Marken in AdWords zulassen – Werbetreibende in der Pflicht»
- Urteil des EuGH vom 8. Juli 2010 (Rs. C-558/08- Portakabin)
- Markenrechtsrichtlinie» (89/104/EWG)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann