Ihr Kontakt
Gastautorin: Marlene Schreiber, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin
Wer auf seiner Website Werbebanner mit Kundenbewertungen integriert, muss darauf achten, dass diese Bewertungen kein verzerrt positives Bild vermitteln. In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht Düsseldorf kürzlich entschieden, dass die Werbung mit auf einem Bewertungsportal verlinkten Kundenbewertungen unzulässig ist, wenn dort nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden. Sofern die Veröffentlichung neutraler oder negativer Bewertungen von dem Portalbetreiber, dem Bewerter oder dem Bewerteten abhänge, sei die Werbung unter dem Hinweis „garantiert echte Kundenmeinungen“ irreführend und damit wettbewerbsrechtlich untersagt.
Sachverhalt
Die Beklagte ist Betreiberin eines Online-Shops für Zahnersatzprodukte. Auf Ihrer Website hat sie über einen Werbebanner mit Kundenbewertungen geworben. Die Kommentare der Kunden waren bereits zum Teil auf dem Werbebanner zu lesen. Durch Anklicken des als „Kundenauszeichnung eKomi“ gekennzeichneten Links wurde der interessierte Verbraucher zum Internetauftritt der eKomi Ltd weitergeleitet, auf dem der vollständige Kommentar sowie weitere Bewertungen und Kommentare von Kunden dargestellt waren.
Die gegenüber dem Bewertungsportal eKomi abgegebenen Bewertungen wurden anhand der Anzahl der durch den Kunden vergebenen Sterne kategorisiert. Positive Anbieter-Bewertungen mit 4 oder mehr Sternen wurden nach kurzer Überprüfung sofort freigeschaltet und veröffentlicht, während neutrale oder negative Bewertungen mit 3 oder weniger Sternen einer intensiven Prüfung durch den „Kundenmeinungsmanager“ des Bewertungsportals unterzogen wurden und das betroffene Unternehmen nach Benachrichtigung innerhalb von 5 Tagen ein Schlichtungsverfahren einleiten konnte. Nur wenn das Unternehmen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte oder der Kunde sich nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens nicht innerhalb von 14 Tagen meldete, wurde auch die neutrale oder negative Bewertung veröffentlicht.
Wettbewerbsrechtliche Irreführung
Durch ein Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. März 2012 wurde der Beklagten untersagt, mit Werbebannern auf Bewertungen eines Kundenbewertungsportal zu verlinken, sofern dort nicht uneingeschränkt sämtliche Kundenmeinungen aufgeführt werden. Gegen dieses Urteil legte sie Berufung ein. Diese war jedoch erfolglos, denn auch das OLG Düsseldorf sah in der Werbung mit Kundenäußerungen, bei der nicht alle Bewertungen uneingeschränkt veröffentlicht werden, eine unzulässige Irreführung der Verbraucher (Urteil vom 19. Februar 2013, Az. I 20 U 55/12).
Unerheblich war in diesem Zusammenhang, dass die fraglichen Bewertungen gegenüber dem Bewertungsportal abgegeben worden und auf deren Website zu lesen waren. Wer mit Empfehlungsschreiben werbe, mache sich die Angaben Dritter regelmäßig zu Eigen, so dass es sich um eigene Werbung der Beklagten handele.
Nach Ansicht beider Gerichte weckt die Werbung mit Äußerungen Dritter die Erwartung der Verbraucher, dass es sich insoweit um eine neutrale und eben nicht zugunsten des Werbenden geschönte Kundenbewertungen handle. Das LG Duisburg hatte in seinem Urteil ausgeführt, der durchschnittliche Verbraucher erwarte von einem Bewertungsportal, das sich als unabhängig darstelle und mit „garantiert echten Kundenmeinungen“ werbe, sowohl, dass die Kundenmeinungen „tatsächlich unbeeinflusst ausschließlich von tatsächlichen Kunden“ stammten als insbesondere auch, „dass alle Kundenmeinungen unmittelbar und unverändert veröffentlicht“ würden.
Das durch eKomi verwendete Bewertungssystem werde dieser Erwartung vor dem Hintergrund des gegebenenfalls vor Veröffentlichung durchzuführenden Schlichtungsverfahrens nicht gerecht, weil es bereits im Vorfeld insbesondere konfliktscheue Kunden von der Abgabe negativer Bewertungen abhalten könne. Aber auch der Umstand, dass eKomi Bewertungen einer intensiven Prüfung hinsichtlich rechtswidriger Inhalte unterziehe und solche Kommentare gegebenenfalls lösche, führe bereits zu einer irreführenden Verfälschung der erwarteten objektiven Bewertungen, da rechtswidrige Inhalte in der Regel nur in negativen Bewertungen zu finden seien.
Fazit
Wer mit echten Kundenbewertungen werben möchte, muss folglich auch nicht positive Kommentare dulden und neutrale, negative und positive Bewertungen gleichermaßen uneingeschränkt veröffentlichen. Selbstverständlich hat der Unternehmer aber ein berechtigtes Interesse daran, negativen Bewertungen nachzugehen und mit unzufriedenen Kunden in Kontakt zu treten, um diese als Kunden nicht zu verlieren und sein Angebot gegebenenfalls zu verbessern. Das Angebot zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bleibt dem Unternehmen bei negativer oder neutraler Bewertung auch weiterhin unbenommen. Nur darf eben die Veröffentlichung dieser Bewertung weder von der Durchführung eines solchen Verfahrens noch von einer sonstigen „Vorabkontrolle“ abhängig gemacht werden. Dem Unternehmer bleibt folglich nur, entweder ausdrücklich nur Bewertungen von zufriedenen Kunden zu veröffentlichen, dann geht ihm aber der Mehrwert der Werbung mit „echten Kundenbewertungen“ verloren. Oder aber, er duldet auch negative Bewertungen und versucht unabhängig von deren Veröffentlichung (z.B. im Rahmen des Schlichtungsverfahrens) mit dem Kunden eine gütliche Einigung zu finden, deren Ergebnis gegebenenfalls im Zusammenhang mit der erfolgten Negativbewertung veröffentlicht werden kann.
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann