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Gastautor: Rechtsanwalt Dr. Arnold F. Rusch LL.M (Privatdozent Universität Zürich)
Wer eine Flugreise nicht vollständig abfliegt, muss draufzahlen oder verliert die weiteren Flugverbindungen. Solche Klauseln zum Schutz vor Umgehungen der Tarifpolitik sind in mehr oder weniger gleicher Form in den AGB aller Fluggesellschaften enthalten. In einem pointierten Gastbeitrag, der auf einer ausführlichen Abhandlung in der Online-Zeitschrift Jusletter basiert, betrachtet Dr. Arnold F. Rusch die umstrittenen Regelungen im Lichte des UWG und des Kartellgesetzes. Er hält dabei fest, dass die Rechtslage in der Schweiz zwar nicht unumstritten ist. Seiner Ansicht nach verstossen die Klauseln jedoch sowohl gegen Art. 8 UWG als auch gegen die kartellrechtlichen Vorgaben.
Ein guter Freund von mir wollte von Zürich für ein paar Tage nach Chicago fliegen. Beim Vergleich der Preise fand er schnell heraus, dass die Flüge nach Chicago ab Istanbul via Zürich viel billiger sind, obwohl man eine deutlich längere Strecke und ab Zürich mit denselben Flugzeugen fliegt. Die Idee ist verlockend: Einen Flug ab Istanbul via Zürich kaufen, aber erst in Zürich zusteigen und so ungefähr Fr. 700 sparen – geht das?
Die Fluggesellschaften lassen diese Abkürzung nicht zu, weil man damit ihre Tarife umgehe. Gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen können die Fluggesellschaften Anschluss- und Rückflüge verfallen lassen, wenn man den Flug nicht am gebuchten Abflugort antritt. Sie können aber auch den Flug von der Nachzahlung des Aufpreises für die tatsächlich geflogene, kürzere Strecke abhängig machen. Unser Freund müsste folglich die Differenz zum Preis nachzahlen, den er für den Flug mit Start in Zürich gezahlt hätte. Ob das rechtlich in Ordnung geht, ist umstritten. Ich bin der Meinung, dass die entsprechenden Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind.
Stellen Sie sich vor, Sie würden im Restaurant ein Menu mit Suppe und Salat bestellen. Sie würden nicht schlecht staunen, wenn der Wirt Ihnen den Hauptgang nur gegen Bezahlung eines Aufpreises servieren würde, weil sie den Salat nicht aufgegessen haben. Bei den Flugreisen ist das aber so: Hier verliert man den Rest der Reise oder muss draufzahlen, bloss weil man nicht schon in Istanbul eingestiegen ist. Wenn man aber für weniger mehr bezahlen muss oder gar als Strafe ersatzlos alles verliert, dann schaffen die allgemeinen Geschäftsbedingungen ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Leistungen und Pflichten. Art. 8 UWG verbietet dies. Ich begründe dies mit der Abweichung zum Leitbild der Teilleistung. Wer voll bezahlt, kann auch nur einen Teil der Leistung beanspruchen. Weiter verneine ich die Gültigkeit von Konventionalstrafen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil sie immer nachteilig und einseitig ausgestaltet sind.
Es gibt aber ein noch stärkeres Argument. Erinnern Sie sich an die Verfügung der Schweizer Wettbewerbskommission gegen den deutschen Autohersteller BMW? Sie hat gegen BMW eine – noch nicht rechtskräftige – Busse von Fr. 156 Mio. verhängt, weil BMW deutschen Händlern verboten hatte, billigere Neuwagen an Schweizer zu verkaufen (vgl. BR-News vom 30.5.2012). Die Fluggesellschaften machen hier etwas Ähnliches: Sie verhindern mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass man einen billigeren Flug in die Schweiz „direktimportiert“. Tatsächlich segmentieren die Fluggesellschaften die Märkte und Kundengruppen nach ihrer Kaufkraft. Wer eine höhere Kaufkraft hat, muss auch mehr bezahlen. Deshalb kostet der Flug aus der Schweiz mehr als der Flug in die Schweiz. Der Flug ab Istanbul ist für die Türkei bestimmt, wo die Kaufkraft tiefer ist. Das ist für sich noch kein Problem, solange man die Leistung dort kaufen kann, wo sie am billigsten ist. Doch genau dies verhindern die Fluggesellschaften mit ihren AGB. Als Abrede (Art. 5 KG) zwischen Fluggesellschaften oder als Marktmachtmissbrauch (Art. 7 KG) einzelner Fluggesellschaften verstösst dies gegen das Kartellgesetz.
Es stellt sich allerdings immer die Frage, ob man den Ärger einer juristischen Auseinandersetzung auf sich nehmen will. Die Fluggesellschaften scheuen Gerichtsentscheide und schliessen meist schnell einen Vergleich, doch ist das Flugzeug dann schon weg. Der eingangs erwähnte Freund hat deshalb die sichere Variante gewählt. Der Flug ab Istanbul war fast Fr. 700 billiger. Mit diesem Geld ist er mit einer Billig-Fluggesellschaft nach Istanbul geflogen, schaute sich die schöne Stadt zwei Tage lang an und bestieg das Flugzeug nach Zürich und weiter nach Chicago korrekt schon in Istanbul.
Weitere Informationen:
- Aufsatz von Arnold F. Rusch: Cross ticketing, cross border selling und hidden city ticketing bei Flugreisen, in: Jusletter 15. Oktober 2012
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Schweizer Kartellgesetz (KG)
- BR-News: „Missbräuchliche AGB nach der UWG-Revision – „graue Liste“ unzulässiger Klauseln auch in der Schweiz?“
- BR-News: „Parlament beschliesst UWG-Revision“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann