Gastbeitrag: LG Hamburg untersagt Einsatz von Google Analytics


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Gastautor: Martin Rätze, Teamleiter der Legal Experts, Trusted Shops

Wer Google Analytics in seinem deutschen Online-Shop einsetzt, muss einige Voraussetzungen erfüllen. Man muss den Nutzer z.B. über den Einsatz informieren. Missachtet man diese als Online-Händler, drohen Abmahnungen und die Untersagung der weiteren Nutzung von Google Analytics. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburg.

Vor dem Landgericht Hamburg wurde einem Unternehmen mittels einer einstweiligen Verfügung (LG Hamburg (Beschl. v. 9.8.2016, 406 HKO 120/16) untersagt, weiterhin Google Analytics einzusetzen, ohne den Nutzer über diesen Umstand zu informieren. Dies berichtet eine deutsche Kollegin auf Ihrer Website aus einem von ihr geführten Verfahren.

Daneben, so berichtet die Kollegin

weiter, setzte das betroffene Unternehmen Google Analytics aber auch nicht datenschutzkonform ein, da es IP-Adressen nicht anonymisierte. So hatte das LG Hamburg auch schon im März 2016 entschieden.

Voraussetzungen zur Nutzung von Google Analytics

Neben der Informationspflicht innerhalb der Datenschutzerklärung gibt es noch weitere Voraussetzungen für den rechtskonformen Einsatz von Google Analytics. Diese Vorgaben veröffentlichten die Datenschutzbehörden schon im September 2011, hier noch einmal zur Erinnerung zusammengefasst:

  1. Auftragsdatenverarbeitung
    Jeder, der das Tool einsetzt, muss mit Google eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.
  2. Widerspruchsmöglichkeit
    Im Rahmen der Unterrichtung in der Datenschutzerklärung muss der Besucher der Seite auch über die Widerspruchsmöglichkeit informiert werden.
  3. IP-Anonymisierung
    Das Tool darf nur unter Einbindung der Funktion „_anonymizeIp()“ eingesetzt werden, damit keine vollständigen IP-Adressen beim Tracking verwendet werden.
  4. Löschung bestehender Analytics-Accounts
    Wer die Voraussetzungen bisher nicht erfüllt hat, muss alle bisherigen Analytics-Daten löschen, da diese rechtswidrig erhoben wurden.

Das bedeutet, das Unternehmen im aktuellen Verfahren muss sämtliche Daten, die es bisher mit Google Analytics erhoben hat, löschen, denn diese Daten wurden rechtswidrig erhoben.

Fazit

Verstöße gegen das Datenschutzrecht können sowohl von Mitbewerbern wie auch von Verbraucherverbänden abgemahnt werden. Die Einhaltung des Datenschutzrechts gewinnt immer mehr an Bedeutung. Daneben drohen auch Untersagungs- und Bußgeldbescheide der Datenschutzbehörden, wenn man Fehler bei der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung macht. Die Folge solcher Fehler sind dann nicht nur die entsprechenden Kosten von derartigen Verfahren, sondern auch, dass man seine Daten in aller Regel vollständig löschen muss, wenn man diese rechtswidrig erworben hat. Das können dann tausende Kundendaten sein, die man auf einen Schlag verliert. Und dann wird ein solcher Verstoß richtig teuer.

Kommentar aus Schweizer Sicht

Auch das Schweizer Datenschutzrecht sieht eine Pflicht zur Information über Datenbearbeitungen vor. Dazu gehört auch der Einsatz von Analytic-Tools wie dasjenige von Google. Obwohl aus Sicht des Schweizer Rechts eine transpartente Information über den Einsatz in der Datenschutzerklärung grundsätzlich ausreichend ist, sind Schweizer Unternehmen gut beraten, sich beim Einsatz an den Vorgaben aus Deutschland zu orientieren. Denn die Einzelheiten sind in der Schweiz noch nicht gerichtlich geklärt und teilweise umstritten. Zudem bearbeiten Schweizer Unternehmen regelmässig Daten von Internetnutzern aus Deuschland, resp. anderen EU-Ländern. Bereits unter geltendem deutschem Datenschutzrecht ist eine Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf Schweizer Unternehmen in solchen Fällen zwar umstritten, jedoch nicht ausgeschlossen. Nach dem neuen europäischen Datenschutzrecht unter der EU-DSGVO, das ab dem 25. Mai 2018 zur Anwendung gelangt, besteht hier kein Zweifel mehr und die entsprechenden Vorgaben werden auch in der Schweiz anwendbar sein.

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