Gastbeitrag: Online-Handel mit Lebensmitteln in Deutschland: Neue Pflichten ab 13. Dezember 2014


Ihr Kontakt

Gastautor: Martin Rätze,Trusted Shops GmbH, Köln

In vier Monaten ist es soweit: Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln in Deutschland ändern sich. Auch Schweizer Online-Händler – die nach Deutschland liefern – sind davon betroffen, da ab 13. Dezember 2014 erstmals der Online-Handel mit Lebensmitteln explizit erfasst wird. Welche umfangreichen Informationspflichten auf Sie zukommen, erfahren Sie hier bei uns.

Ab 13. Dezember 2014 gilt die europäische Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Sie enthält neue Regeln für die Kennzeichnung von Lebensmitteln – auch für den Online-Handel.

Informationspflichten

Jedem Lebensmittel, das an Endverbraucher geliefert wird, müssen die in der Verordnung aufgeführten Informationen beigefügt werden. Dies gilt sowohl für den Offline- wie auch für den Online-Handel.

Pflichtinformationen

Lebensmittel sind gemäß Art. 9 der VO mit folgenden Informationen zu versehen:

  1. Bezeichnung des Lebensmittels
    Es ist die rechtlich vorgeschriebene anzugeben. Gibt es eine solche nicht, muss die verkehrsübliche verwendet werden.
  2. Verzeichnis der Zutaten
    Dem Verzeichnis ist eine Überschrift voranzustellen, in der das Wort “Zutaten” erscheint. Die Aufzählung muss aus sämtlichen Zutaten bestehen und erfolgt in absteigender Reihenfolge ihres Gesamtgewichtes. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Verpflichtung (aufgezählt in Art. 19 der VO).
  3. bestimmte Zutaten und Verarbeitungsstoffe (gemäß Anhang II zu der Verordnung)
    Hierzu zählen auch Allergien und Unverträglichkeiten auslösende Stoffe und Erzeugnisse
  4. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
    Ist erforderlich, wenn diese Zutat oder Klasse in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt wird; sie durch Worte, Bilder oder graphische Darstellung hervorgehoben wird oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels ist.
  5. Nettofüllmenge
    – bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten
    – bei sonstigen Erzeugnissen in Masse-Einheiten.
  6. Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
    In Anhang X sind die Anforderungen an die Angabe des Datum genau vorgegeben. Besonders wichtig: Die Reihenfolge aus Tag, Monat und Jahr ist zwingend einzuhalten.
  7. ggfs. besondere Anweisungen für Aufbewahrung bzw. Verwendung
    Hierzu zählen Aufbewahrungsbedingungen oder ein Verzehrzeitraum
  8. Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, in dessen Namen das Produkt vermarktet wird
  9. in bestimmten Fällen: Ursprungsland oder Herkunftsort
    Art. 26 der VO regelt dazu sehr viele Details, auf deren Einzeldarstellung hier im Beitrag verzichtet werden soll.
  10. eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
    Die Gebrauchsanweisung muss so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.
  11. bei alkoholischen Getränken: Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes in Volumenprozent
    Greift nur, wenn der Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent liegt. Darunter können allerdings andere Vorschriften zur Kennzeichnung verpflichten.
  12. Nährwertdeklaration
    Diese Angabe ist erst ab 13. Dezember 2016 verpflichtend (dann aber auch für Online-Händler).

Zusätzlich können weitere Angaben für bestimmte Lebensmittel hinzukommen. Eine genaue Auflistung findet sich in Anhang III zu der Verordnung.

Platzierung der Informationen

Diese Informationen müssen bei vorverpackten Lebensmitteln direkt auf der Verpackung oder auf einem Etikett angebracht werden.

Informationen im Fernabsatz

Auch Online-Händler müssen die oben genannten Angaben gemäß Art. 14 der VO in ihrem Shop bereithalten.

Hier gilt nur eine Ausnahme:
Das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum muss im Online-Shop nicht angegeben werden.

Die Informationen sind vor Abschluss des Vertrages verfügbar zu machen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der VO).

Hiermit ist aber wohl “vor Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher” gemeint. Eine Informationserteilung zwischen der Bestellung und einer nachgelagerten Annahmeerklärung durch den Unternehmer dürfte zu spät sein. Dies folgt m.E. aus Art. 3 Abs. 1 der VO, in dem die Ziele der Verordnung festgehalten sind.

Die Bereitstellung der Informationen soll einen umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher bieten, indem Verbraucher eine Grundlage für eine fundierte Wahl von Lebensmitteln erhalten. Dieses Ziel wird aber mit einer Informationserteilung nach Bestellung nicht erreicht.

Außerdem müssen alle verpflichtenden Informationen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Sprache

Die Informationen müssen dem Verbraucher in einer in seinem Mitgliedstaat leicht verständlichen Sprache erteilt werden. Das ist gerade für international agierende Online-Shops wichtig.

Fazit

Wenn Sie mit Lebensmitteln handeln, müssen Sie dafür sorgen, dass die Produktbeschreibungen in Ihrem Shop zum 13. Dezember den neuen Anforderungen gerecht werden. Wichtig ist insbesondere, auf die Details zu achten. Die Zutatenliste muss mit einer Überschrift versehen werden, die das Wort “Zutaten” enthält. Fehlt dieses Wort, kann dies wohl abgemahnt werden. (mr)

Kommentar Bühlmann Rechtsanwälte: Bedeutung für Schweizer Online-Shops

Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, (EU) Nr. 1169/2011, gelten die Kennzeichnugspflichten für Lebensmittel explizit für europäische Online-Händler. Für Schweizer Online-Shops sind die neuen europäischen Kennzeichnungspflichten dann beachtlich, wenn der Shop auf einen EU-Staat ausgerichtet ist und demzufolge das dortige Recht zu Anwendung kommt. Wann ein Online-Shop auf einen Drittstaat ausgerichtet ist, ist von vielen Faktoren abhängig und muss im Einzelfall geprüft werden. Detaillierte Ausführungen zur Ausrichtung von Online-Shops und insbesondere zu den Indikatoren, welche auf eine internationale Ausrichtung hindeuten, finden Sie in unserem Praxis-Paper: Internationale Ausrichtung von Online-Shops.

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann und Martin Rätze, Trusted Shops GmbH


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

 

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.