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Der Bundesrat verlängerte am 11. Dezember 2014 die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für den Personalverleih um ein weiteres Jahr. Diese ist nun bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Nicht einverstanden mit dieser Verlängerung ist die Schweizerische Dachorganisation der Verbände sowie der Anbieter- Anwenderunternehmen von Informations- und Kommunikationstechnologien, ICTswitzerland. Ihre Einsprache traf aber beim Bundesrat auf wenig Gehör. Zusammen mit dem Branchenverband der Schweizer Internet Dienstleister (simsa) wird nun darauf hingewiesen, dass ICT-Unternehmen nur unter bestimmten Bedingungen dem GAV unterstellt werden.
AVE des GAV-Personalverleih in Kürze
Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung werden die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für den Personalverleih für allgemeinverbindlich erklärt. Die AVE gilt für die gesamte Schweiz und für alle Betriebe, die Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz sind. Weiter müssen die Bertriebe in der Klasse 70C (Verleih von Personal) SUVA-versichert sein und anhand der verliehenen Arbeitnehmer pro Jahr eine Lohnsumme von mindestens 1,2 Mio. Schweizer Franken aufweisen. Die AVE gilt grundsätzlich auch für alle Arbeitnehmenden, es sei denn sie verdienen mehr als der maximal versicherte Verdienst nach der SUVA oder sie werden im Rahmen von Engpässen an landwirtschaftliche Betriebe verliehen.
Ein wesentlicher Teil der Bestimmungen des GAV für den Personalverleih wurde mittels AVE für allgemeinverbindlich erklärt. Die Regelungen enthalten die wesentlichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber. Unter anderem werden im GAV Beschäftigungsdauer, berufliche Weiterbildung, Verbot der Schwarzarbeit, Arbeitszeit, Ferien, Militär- oder Zivilschutzdienst, Mutterschaft, Mindestlöhne, Nachtarbeit und berufliche Vorsorge geregelt. Mit dem Entscheid zur Verlängerung der AVE sind diese Bestimmungen auch 2015 allgemeinverbindlich und müssen eingehalten werden.
Ausschlussklausel laut Beschlussprotokoll
Nach der Sitzung vom 25. April 2012 mit der Schweizerischen Paritätischen Kommission Arbeitsverleih (SPKA) und dem Dachverband ICTswitzerland betreffend die Unterstellung von ICT-Betrieben unter den GAV für den Personalverleih, wurde eine Ausschlussklausel für Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologie-Branche geschaffen. Laut den Erwägungen des Bundesrats zur Verlängerung der AVE hat das von SPKA und vom SECO unterzeichnete Beschlussprotokoll keine Befristung, folglich ist die Ausschlussklausel nach wie vor gültig. Demnach sind ICT-Betriebe auch im Jahr 2015 nur dann dem GAV-Personalverleih unterstellt, wenn alle der folgenden vier Kriterien erfüllt sind:
- die Kriterien zur Unterstellung gemäss Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses über die AVE des GAV für den Personalverleih vom 13. Dezember 2011 sind erfüllt;
- der primäre Geschäftszweck des Betriebs ist der Personalverleih (hauptsächliches Überlassen der Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe) versus Verkauf/Implementierung von ICT-Lösungen, Erbringung von Entwicklungs-, Wartungs- und Supportdienstleistungen, für die der dienstleistende Betrieb die Verantwortung trägt, oder
- es gibt einen Betriebsteil Verleih als eigene organisatorische Einheit;
- die Arbeitsbedingungen des verliehenen Personals sind in wesentlichen Teilen nicht gleich wie diejenigen des festen, nicht verliehenen Personals (u.a. BVG, Kündigungsfristen).
Das Beschlussprotokoll, welches die oben aufgeführten Kriterien einer Unterstellung enthält wurde nicht offiziell veröffentlicht, ist jedoch auf der Seite des ICTswitzerland abrufbar.
Weitere Informationen:
- Bundesratsbeschluss vom 13. 12. 2011 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrags für den Personalverleih
- Bundesratsbeschluss vom 11. 12. 2014 über die Verlängerung der Geltungsdauer der AVE
- Pressemitteilung ICTswitzerland
- Pressemitteilung simsa
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann