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Der Bundesrat verabschiedete am 21. Oktober 2015 die Botschaft zum Entwurf des Geldspielgesetzes. Eine wesentliche Neuerung ist, dass Glücksspiele, Sportwetten, Lotterien oder andere Geldspiele in Zukunft online angeboten werden dürfen. Verkaufsfördernde Massnahmen in Form von Gewinnspielen fallen gemäss dem Entwurf nicht unter das Gesetz, wenn gewisse Bedingungen eingehalten werden.
Das neue Bundesgesetz über Geldspiele (BGS oder Geldspielgesetz) wird das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1993 sowie das Lotteriegesetz vom 8. Juni 1923 ablösen (Siehe BR-News vom 15.05.2014). Zweck des neuen Gesetzes ist es, Art. 106 BV umzusetzen und den sicheren, transparenten und zeitgemässen Betrieb von Geldspielen in der Schweiz zu gewährleisten. Der Gesetzesentwurf führt eine Reihe von Neuerungen ein, berücksichtigt aber auch bestehende Bestimmungen, bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Praxis der Vollzugsbehörden (ESBK und Comlot).
Geltungsbereich
In den Geltungsbereich des Geldspielgesetzes fallen gemäss dem Entwurf sämtliche Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Es ist vorgesehen, Geldspiele in die Kategorien Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele und Spielbankenspiele einzuteilen.
Neu würde zwischen Grossspielen und Kleinspielen unterschieden werden. Demnach wären
- Grossspiele alle automatisiert, interkantonal oder online durchgeführten Lotterien, Sportwetten oder Geschicklichkeitsspiele die mindestens 1‘000 Personen (pro Ziehung) offenstehen.
- Kleinspiele die verbleibenden Lotterien, Sportwetten sowie kleine Pokerturniere, welche unter engen Rahmenbedingungen ausserhalb der Spielbanken zugelassen werden.
Die Durchführung von Geldspielen würde je nach Spielkategorie bewilligungs- oder konzessionspflichtig werden, wobei auf die Erteilung einer Konzession oder Veranstalterbewilligung kein Rechtsanspruch bestehen würde. Während Spielbanken konzessionspflichtig bleiben und Grossspiele der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde unterstellt sind, würde für die Durchführung von Kleinspielen eine kantonale Bewilligung benötigt. Die Kantone könnten ausserdem die maximale Anzahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten bestimmen, wobei diese noch nicht festgestellt ist.
Online-Spiele
Eine der wichtigsten geplanten Neuerungen ist die Aufhebung des Verbots für Online-Geldspiele. Somit könnten Spielbanken in Zukunft ihre Konzession auf Online-Spiele erweitern.
Neu dürften auch Veranstalter von Grossspielen ein Online-Angebot aufbauen, was eine Bewilligung der interkantonalen Behörde voraussetzt. Um eine solche zu erlangen, müssten Veranstalter gewisse Voraussetzungen (Art. 22 E-BGS) erfüllen, wie z.B. als juristische Person nach schweizerischem Recht organisiert und unabhängig sein oder über ein Sicherheits- und Sozialkonzept verfügen.
Verkaufsfördernde Massnahmen (Gewinnspiele)
Vom Geltungsbereich des Gesetzesentwurfs ausgenommen sind Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung, an denen auch gratis teilgenommen werden kann (Art. 1 Abs. 2 lit. d Geldspielgesetz). Damit diese Ausnahme zur Anwendung gelangt, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- das Spiel muss Verkaufsförderungszwecken dienen, und
- die Gratisteilnahme muss zu den gleichen Bedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts möglich sein.
Das Spiel würde gemäss den neuen Bestimmungen als verkaufsfördernde Massnahme gelten, wenn es an den Kauf von Produkten oder Dienstleistungen geknüpft ist. Darüber hinaus würde ein Spiel Verkaufsförderungszwecken dienen, wenn es als Massnahme für die Kundenbindung eingesetzt wird. Die Botschaft nennt als Beispiel die Fernseh- oder Radiosendung die Lotterien oder Geschicklichkeitsspiele durchführen um die Zuschauer oder Zuhörer an die Sendung oder Sendungsreihe zu binden. Wo die Grenze zu ziehen ist, d.h. ab wann ein Spiel als verkaufsfördernde Massnahme gilt, wird wohl von den Gerichten zu entscheiden sein. Weiter dürfte gemäss Wortlaut im Entwurf die heute weitverbreitete (und i.Z.m. Art. 43 Ziff. 2 LV notwendige) „Idiotenfrage“ wegfallen.
Damit die Teilnahme als „gratis“ gilt, müsste einerseits die Spielteilnahme als solche kostenlos sein, andererseits auch die Übermittlung der (Gratis-) Spielteilnahme. Die Übermittlungsgebühr der Spielteilnahme zu Normaltarifen (z.B. über SMS oder Telefon) würde ebenfalls als „Gratisteilnahme“ betrachtet werden. Wichtig ist dabei, dass keine erhöhten Übermittlungsgebühren verlangt werden. Dies wäre der Fall, wenn die Teilnahme einzig über eine Mehrwertdienstnummer möglich ist. Solange die Teilnahme über Mehrwertdienste erfolgt, müsste mindestens eine kostenlose Übermittlung der Spielteilnahme (resp. zum Normaltarif) möglich sein.
Darüber hinaus muss die Gratisteilnahme deutlich und unmissverständlich kommuniziert werden. Wie bisher dürfen gemäss diesen neuen Bestimmungen Gratisteilnehmer nicht benachteiligt werden. Ausserdem darf auch unter dem neuen Gesetz die Gratisteilnahme nicht begrenzter sein als die kostenpflichtige Teilnahme und so einfach zugänglich und verfügbar sein wie die kostenpflichtige Teilnahme. Dies wäre vermutlich der Fall, wenn eine veraltete Technologie (wie zum Beispiel WAP) nur für die Gratisteilnahme zu verwenden wäre.
Bekämpfung nicht bewilligter Angebote
Mit dem Entwurf des neuen Geldspielgesetzes soll sodann der Kampf gegen nicht bewilligte Online-Spiele, insbesondere aus dem Ausland, verschärft werden. Eine „Sperrliste“ wird von der ESBK und der interkantonalen Behörde sowie von den Schweizer Fernmeldedienstanbietern geführt. Dadurch wäre der Online-Zugang zu nicht bewilligten Websites in der Schweiz gesperrt.
Das Anbieten von Grossspielen ohne Bewilligung ist denn auch strafbar. Die diesbezüglich einschlägigen, revidierten Strafbestimmungen sind im 10. Kapitel des Entwurfs in Art. 131 und Art. 132 aufgeführt. Danach würde beispielsweise ein Veranstalter, der vorsätzlich ohne Konzession oder Bewilligung Grossspiele oder Spielbankenspiele durchführt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Mit Busse bis zu 500‘000 Franken würde u.a. bestraft werden, wer vorsätzlich ohne Bewilligung Kleinspiele organisiert oder Werbung für nicht bewilligte Geldspiele macht.
Ausblick
Ursprünglich war die Inkraftsetzung der Geldspielgesetz-Vorlage für den 1. Januar 2018 vorgesehen. Dies dürfte aufgrund der Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen und aufgrund der Komplexität der Vorlage noch unsicher sein.
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