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Mit dem revidierten Geldwäschereigesetz (GwG) sind Bestimmungen in Kraft getreten, die Händlern bei Bargeschäften besondere Sorgfaltspflichten auferlegen. Dazu zählen Dokumentations- und Abklärungspflichten, die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person.
Neu sind die GwG-Bestimmungen nicht mehr nur auf Finanzintermediäre anwendbar, sondern auch auf Händler. Die am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Gesetzesänderung (Art. 8a GwG) sieht vor, dass für Händler bei Bargeschäften ab CHF 100‘000 verschärfte Identifikations- und Abklärungspflichten gelten.
Händler im Sinne des GwG sind alle natürlichen und juristischen Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegen nehmen (Art. 2 Abs. 1 lit. b GwG). Anfällig für Bargeschäfte mit grossen Summen sind z.B. Immobiliengeschäfte oder der Handel mit Luxusgütern wie Autos und Schmuck.
Nehmen Händler im Rahmen eines Geschäfts mehr als CHF 100’000 in bar entgegen, so muss die Vertragspartei und die am Bargeld wirtschaftlich berechtigte Person identifiziert werden. Weiter trifft den Händler eine Dokumentationspflicht, er muss Belege aufbewahren und Transaktionen dokumentieren, welche die Geschäftsbeziehung betreffen.
Die Sorgfaltspflichten gelten auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen jeweils unter 100‘000 liegen, zusammengezählt aber mehr als CHF 100‘000 ergeben. D.h. ein Händler kann seine Sorgfaltspflichten nicht umgehen, indem er eine Zahlung in mehreren kleinen Tranchen akzeptiert.
Soweit ein Geschäft ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder qualifizierten Steuervergehen oder aus der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation stammen, muss ein Händler die Hintergründe des Geschäfts genauer abklären (Art. 8a Abs. 2 GwG). Bei einem begründeten Verdacht dass das Geld aus einer der genannten Quellen stammt, muss der Händler der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten (Art. 9 Abs. 1bis GwG). Weiter trifft den Händler eine Prüfpflicht (Art. 15 GwG). D.h. eine Revisionsstelle muss die Einhaltung der Pflichten gemäss GwG prüfen. Der Händler ist im Rahmen dieser Prüfung verpflichtet, sämtliche erforderlichen Unterlagen an die Prüfstelle herauszugeben.
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