Ihr Kontakt
Im August wurde die zehnte Auflage des Praxisleitfadens „Getting The Deal Through: e-Commerce“ veröffentlicht. Er ist Teil der Reihe „Getting The Deal Through“, welche eine internationale Übersicht und Analyse verschiedener Rechtsgebiete umfasst. Im Band „e-Commerce 2014“ widmen sich Autoren aus 26 Ländern dem E-Commerce-Recht ihres jeweiligen Landes. Den Schweizer Teil steuert in der aktuellen Auflage Lukas Bühlmann bei.
Mitte August ist das Praxishandbuch „Getting The Deal Through: e-Commerce 2014“ zum internationalen E-Commerce-Recht erschienen. Darin stellen spezialisierte Anwälte in separaten Kapiteln jeweils das E-Commerce-Recht ihres Landes vor. In den einzelnen Kapiteln beantworten die Experten jeweils dieselben 39 Fragen. Dadurch ist ein schneller Vergleich der jeweiligen Landesrechte möglich. Den Teil über das schweizerische E-Commerce-Recht steuert erstmals Lukas Bühlmann bei. Einige ausgewählte Inhalte werden nachfolgend auszugsweise dargestellt.
Schweizerische E-Commerce-Gesetzgebung
Zu Beginn des Kapitels werden unter anderem die Fragen analysiert, welche Gesetze für den E-Commerce massgebend sind und welche Behörden dafür zuständig sind. Da die Schweiz abgesehen von wenigen Spezialbestimmungen keine E-Commerce-spezifische Gesetzgebung hat, gelten im Online-Kontext grundsätzlich die gleichen Regeln wie offline.
Vertragsschluss im Internet
Das Schweizer Vertragsrecht sieht grundsätzlich vor, dass Verträge formfrei geschlossen werden können. Folglich können die meisten Verträge auch elektronisch abgeschlossen werden und auch „Click-Wrap“-Vereinbarungen sind gültig und rechtlich durchsetzbar.
Bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist darauf zu achten, dass diese Vertragsbestandteil werden. Erforderlich ist dafür, dass der Kunde mindestens die Gelegenheit hat, von den AGB Kenntnis zu nehmen. Zudem müssen in Konsumentenverträgen die Vorschriften des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingehalten werden, gemäss welchem AGB dann unlauter sind, wenn sie in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil des Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen (vgl. BR-News vom 30.05.2012).
Werbung über das Internet
Für die Werbung über das Internet bestehen zahlreiche produkt- oder tätigkeitsspezifische Vorschriften, die online ebenso gelten wie offline. Zu denken ist beispielsweise an die speziellen Werbevorschriften für Tabak- oder Heilmittelwerbung. Von besonderer Bedeutung ist jedenfalls das UWG. Danach darf Werbung nach Schweizer Recht nicht irreführend sein. Auch vergleichende Werbung ist unter gewissen Voraussetzungen unzulässig.
Ein besonderes Augenmerk ist auch auf die schweizerischen Vorschriften bezüglich automatisierten Massen-Werbemails zu richten. Diese sind in der Regel unzulässig („Spam“), sofern der Absender dem Empfang nicht zugestimmt hat. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich für Werbemails, die an frühere oder bestehende Kunden gesendet werden, wenn es sich um Werbung für ähnliche Waren oder Leistungen handelt, die der Empfänger bereits einmal bezogen hat.
Persönlichkeitsverletzende Inhalte / Providerhaftung
Es gibt keine speziellen Rechtsvorschriften für die Haftung von Internet Service Providern (ISP) für rechtsverletzende Website-Inhalte. Vor kurzem hat das Bundesgericht aber entscheiden, dass ein ISP auf Beseitigung eingeklagt werden kann und allfällige Verfahrenskosten tragen muss – unabhängig davon, ob der ISP von den Inhalten Kenntnis hatte oder wurde zuvor aufgefordert wurde, den fraglichen Beitrag zu entfernen (vgl. BR-News 20.02.2013).
Geistiges Eigentum
Hyperlinks auf Websites Dritter sind in der Schweiz ohne Zustimmung des Betreibers der verlinkten Seiten erlaubt. Ein blosser Link stellt somit keine Marken- oder Urheberrechtsverletzung dar. Dies gilt sowohl für Links auf eine Homepage (sog. surface-linking) als auch zu anderen Seiten innerhalb einer solchen Website (sog. deep-linking). Links zu illegalen Inhalten können jedoch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Für die Einbindung von Inhalten Dritter, die urheberrechtlich geschützt sind, auf einer Website ist grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Zudem können bei einer unerlaubten Verwendung unter Umständen auch Markenrechte verletzt werden. Nicht auszuschliessen ist auch eine Verletzung des UWG, insbesondere sofern die Verwendung der fremden Inhalte eine Verwechslungsgefahr herbeiführt. Ebenfalls lauterkeitsrechtlich untersagt ist es, ein marktreifes Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches zu übernehmen oder zu verwerten.
Datenschutz
Das Datenschutzgesetz (DSG) definiert Personendaten wir folgt: Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Bei den im E-Commerce bearbeiteten Daten handelt es sich deshalb schnell einmal um Personendaten und das Datenschutzgesetz ist zu beachten. Personendaten dürfen danach grundsätzlich nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei ihrer Beschaffung angegeben wurde oder aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein. In gewissen Fällen muss sie explizit in die Bearbeitung einwilligen.
Ein besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang auf die Verwendung von Cookies zu legen. Website-Betreiber haben nach schweizerischen Recht namentlich die Pflicht, ihre Kunden darüber zu informieren, dass und zu welchem Zweck sie Cookies verwenden und wie sie die Speicherung von Cookies in ihrem Browser deaktivieren können. Im Gegensatz zur EU lediglich verfolgt die Schweiz damit einen Opt-out-Approach. Die Nutzer müssen nicht ausdrücklich einwilligen, sondern nur darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie der Verwendung von Cookies widersprechen bzw. diese deaktivieren können.
Weitere Inhalte
Neben vielen weiteren Inhalten deckt der Beitrag darüber hinaus insbesondere die Themen Gerichtszuständigkeit, Domain-Namen, Finanzdienstleistungen, Glücksspiele, Steuern und Outsourcing ab, jeweils mit Fokus auf die für den E-Commerce relevanten Gesetzesbestimmungen. Abschliessend enthält das Kapitel einen kurzen Ausblick und eine Übersicht der aktuellen Trends, in welchem insbesondere das geplante Widerrufsrecht thematisiert wird.
Das Praxis-Handbuch kann hier bezogen werden. Das Kapitel zum schweizerischen E-Commerce-Recht stellen wir Ihnen im englischen Originaltext mit freundlicher Genehmigung der Law Business Research Ltd hier zum kostenlosen Download zur Verfügung („Reproduced with permission from Law Business Research Ltd. This article was first published in Getting the Deal Through – e-Commerce 2014, (published in August, 2013; contributing editor: Robert Bond of Speechly Bircham LLP). For further information please visit www.GettingTheDealThrough.com.“).
Download:
Auszug aus „Getting The Deal Through: e-Commerce 2014“ (S. 132-138)