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Vor kurzem wurde die aktuelle, vollständig überarbeitete fünfte Auflage des Praxisleitfadens „Product Liability“ veröffentlicht. Er ist Teil der Reihe „Getting The Deal Through“, welche eine internationale Übersicht und Analyse verschiedener Rechtsgebiete umfasst. Im Band „Product Liability“ widmen sich Autoren aus 33 Ländern den Produktehaftpflichtvorschriften ihres jeweiligen Landesrechts. Für die Schweiz haben dies Lukas Bühlmann und Adrian Süess von der Bühlmann Rechtsanwälte AG übernommen. Die Autoren stellen in ihrem Kapitel die Besonderheiten des schweizerischen Produktehaftpflichtrechts dar und befassen sich insbesondere mit den praktischen Aspekten bei der Durchsetzung oder Abwehr von Produktehaftpflichtansprüchen. Unter anderem stellen sie einige zivilprozessrechtliche Rahmenbedingungen vor, beschreiben die möglichen Haftpflichtigen, die Haftungsvoraussetzungen sowie die Beweisregeln und stellen auch dar, wie Produktehaftpflichtansprüche abgewehrt werden können.
Das Handbuch:
„Getting The Deal Through: Product Liability 2012“
Die neue, vollständig überarbeitete und ergänzte fünfte Auflage des Praxisleitfadens „Getting The Deal Through: Product Liability“ wurde vor kurzem veröffentlicht. Er stellt Teil der Reihe „Getting The Deal Through“ dar. In dieser Reihe werden in jährlich neu erscheinenden Auflagen verschiedene Rechtsgebiete durch Praxisexperten aus verschiedenen Ländern dargestellt und analysiert. Grundlage dafür bieten jeweils die gleichen Fragen, die die jeweiligen Autoren für ihr Land beantworten. Die Reihe enthält unter anderem Publikationen zum Urheberrecht, E-Commerce-Recht, Arbeitsrecht, Patentrecht und Markenrecht.
In der 2012er-Version von „Getting The Deal Through: Product Liability“ widmen sich Autoren aus 33 Ländern den Produktehaftpflichtvorschriften ihres jeweiligen Landesrechts. Die Fragen zum schweizerischen Produktehaftpflichtrecht beantworten Lukas Bühlmann und Adrian Süess von der Bühlmann Rechtsanwälte AG. In Ihrem Kapitel beantworten die beiden Autoren insgesamt 35 Fragen. Nachfolgend werden die wichtigsten Inhalte des Artikels kurz dargestellt.
Gesetzliche Grundlagen der Produktehaftpflicht und Strafbestimmungen
Im Produktehaftpflichtrecht gilt der Grundsatz, dass vom Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) nur Schäden erfasst sind, welche dadurch entstanden sind, dass eine Person getötet oder verletzt oder eine Sache im privaten Gebrauch des Geschädigten zerstört wurde. Hingegen haftet der Hersteller nicht für Schäden am fehlerhaften Produkt selbst. Produktehaftpflichtklagen können aber auch auf die traditionellen Anspruchsgrundlagen (Vertrag, Delikt) gestützt werden. Diese setzen jedoch ein Verschulden voraus (sog. Verschuldenshaftung). Die Produktehaftpflicht nach PrHG hingegen ist verschuldensunabhängig (sog. Kausalhaftung). Darüber hinaus bestehen in Produktehaftpflichtfällen immer auch strafrechtliche Risiken, insbesondere aus Art. 117 und 125 StGB (fahrlässige Tötung bzw. Körperverletzung) sowie Art. 16 und 17 Produktsicherheitsgesetz (PrSG).
Haftungsbegründender Fehler am Produkt
Nach schweizerischem Recht müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit von einem haftungsbegründenden Produktfehler ausgegangen werden kann. Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt wäre (Art. 4 PrHG). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Art und Weise, in der ein Produkt angepriesen wird, der vernünftigerweise zu erwartende Gebrauch sowie der Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde.
Beweismass und Beweislastregeln
Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, also auch den Produktfehler, trägt der Kläger, also der Geschädigte. Nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreichend, um einen Produktfehler zu beweisen. Ein strikter Beweis wird nicht verlangt (BGE 133 III 81, E. 4.2.2). Nach neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts führt dies allerdings nicht zu einer Umkehrung der Beweislast (BGE 137 III 226, E. 3.2).
Mögliche Haftpflichtige
Als mögliche Haftpflichtige nennt das PrHG die Hersteller eines fehlerhaften Produktes. Der Begriff des Herstellers wird in Art. 2 PrHG bewusst weit gefasst: Als Hersteller gilt diejenige Person,
- die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat;
- die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt;
- die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer andern Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einführt.
Zusätzlich ist auch jeder Lieferant haftbar, sofern der Hersteller nicht festgestellt werden kann und er dem Geschädigten nach einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist den Hersteller oder diejenige Person nennt, die ihm das Produkt geliefert hat. In der Praxis werden in der Regel die Hersteller oder Importeure des Endprodukts in die Pflicht genommen.
Verjährungsfristen und Verteidigungsstrategien
Die Verjährungsfristen nach Produktehaftpflichtgesetz betragen 3 Jahre ab dem Datum, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, dem Fehler und der Person des Herstellers erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Art. 9 PrHG). Ansprüche können aber nur während 10 Jahren nach Inverkehrsetzung des fehlerhaften Produkts geltend gemacht werden. Danach sind sie verwirkt (Art. 10 PrHG).
Anders sieht die Rechtslage bei den traditionellen Anspruchsgrundlagen aus. Hier verjährt die Forderung ein Jahr nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, und der haftpflichtigen Person erlangt hat oder hätte erlangen müssen, spätestens aber 10 Jahre nach Schadenseintritt (Art. 60 OR).
Für Forderungen aus Vertragsverletzungen gelten unterschiedliche Verjährungsfristen. Sie betragen je nach Fallkonstellation oder Art der Vertragsverletzung zwischen einem und zehn Jahren (vgl. Art. 127, 128, 210 OR).
Es gibt mehrere Möglichkeiten, Produkthaftpflichtansprüche abzuwehren und sich einer Haftung zu entziehen. Die Haftung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Hersteller folgendes beweisen kann (vgl. Art. 5 PrHG):
- Der Fehler konnte nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden.
- Der Fehler ist darauf zurückzuführen, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entsprechen muss.
- Er hat das Produkt nicht in Verkehr gebracht.
- Nach den Umständen ist davon auszugehen, dass der Produktfehler noch nicht vorlag, als das Produkt in Verkehr gebrachte wurde.
- Das Produkt wurde weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt und auch nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben.
Analyse der Rechtslage im Vergleich
Die Schweiz zwar nicht Mitglied der EU, jedoch ist das EU-Recht zu einem grossen Teil ins schweizerische Recht übernommen worden (vgl. Produktehaftpflichtrichtlinie 85/374/EWG und PrHG). Weiter wurde mit dem Produktesicherheitsgesetz (PrSG) auch ein Grossteil der Prinzipien der europäischen Richtlinie über die allgemeine Produktesicherheit (2001/95/EG) ins schweizerische Recht übernommen (vgl. dazu auch BR-News vom 29. Mai 2010). Das Produktehaftpflichtrecht ist deshalb auf einem ähnlich hohen Niveau wie in der EU. Trotzdem kommen Produktehaftpflichtfälle selten vor Gericht. Da die Prozessrisiken aufgrund der Beweislastregeln und angesichts der oft hohen Verfahrenskosten erheblich sind, werden Produktehaftpflichtfälle in der Schweiz nur selten gerichtlich entschieden. Oft einigen sich die Parteien aussergerichtlich. Dies geschieht auch deshalb, weil die Hersteller befürchten, ein öffentlicher Prozess könne ihrem Ruf schaden. Darüber hinaus ermöglichen das in der Schweiz sehr hohes Versicherungsdeckungsniveau sowie zahlreiche Garantievereinbarungen oft eine aussergerichtliche Lösung.
Getting-The-Deal-Through-Artikel im Volltext
Das Kapitel zum schweizerischen Produktehaftpflichtrecht stellen wir Ihnen im englischen Originaltext mit freundlicher Genehmigung der Law Business Research Ltd hier zum Download zur Verfügung („Reproduced with permission from Law Business Research Ltd. This article was first published in Getting the Deal Through – Product Liabilty 2012, (published in July 2012; contributing editors: Harvey L Kaplan and Gregory L Fowler of Shook, Hardy and Bacon LLP). For further information please visit www.GettingTheDealThrough.com“).
Weitere Informationen:
- Auszug aus Getting The Deal Through: Product Liability 2012, S. 173-178
- Produktehaftpflichtgesetz (PrHG)
- Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG)
- BR-News: www.produktsicherheit.admin.ch – Neues Informationsportal
- BR-News: BGer: Reduktion des Schadenersatzes bei Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung
- BR-News: The New Swiss Law on Product Safety
- BR-News: Inkrafttreten Produktsicherheitsgesetz (PrSG) zum 1. Juli 2010
- Richtlinie 85/374/EWG
- Richtlinie 2001/95/EG