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Die Europäische Kommission hat wegen eines Verstosses gegen das EU Kartellrecht eine Geldbusse in Höhe von EUR 1.49 Mrd. gegen Google verhängt. Das Unternehmen habe seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Online-Werbung missbraucht, indem durch restriktive Klauseln in Verträgen mit Websites Dritter verhindert wurde, dass Konkurrenten Werbeanzeigen auf diesen Websites platzieren konnten. Nach den Sanktionen in Sachen „Google-Shopping“ und „Android“ ist dies bereits die dritte Geldbusse in Milliardenhöhe innert zwei Jahren gegen Google. Weitere von Google dominierte Märkte werden von der EU-Kommission in absehbarer Zeit ebenfalls näher untersucht.
Google verwendete Ausschliesslichkeitsklauseln in seinen Werbevermittlungsverträgen
Im vorliegenden Fall ging es um den Google-Dienst „AdSense for Search“, mit dem Webseitenbetreiber (sog. Publisher) ihre hauseigene Suchfunktion zu Google auslagern und eine auf ihre Domain beschränkte Websuche anbieten. Ähnlich wie beim bekannten Google-AdSense-Dienst, mit dem Werbeanzeigen auf Websites passend zum Inhalt der Webseite angezeigt werden, erscheinen unter Verwendung von „AdSense for Search“ bei den Suchergebnissen Werbeanzeigen Dritter, an denen die Publisher mitverdienen. Google übernimmt dabei die Rolle als Anzeigenmaklerin zwischen den Werbetreibenden und den Webseitenbetreibern, welche die Flächen bei ihren Suchergebnissen kommerziell nutzen möchten.
Bei wirtschaftlich wichtigen Webseiten erfolgte die Vermittlung der Werbeanzeigen durch Google im Rahmen individuell ausgehandelter Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen enthielten seit 2006 Ausschliesslichkeitsklauseln, die es Publishern untersagten, bei ihren Suchergebnisseiten Werbeanzeigen von Konkurrenten wie Bing oder Yahoo zu platzieren. Ab März 2009 lockerte Google die Ausschliesslichkeitsvorgaben zwar auf und ersetzte diese durch Klauseln, nach denen die besten Plätze auf Websites den eigenen Anzeigen vorbehalten wurden. So wurde vertraglich verhindert, dass Google-Konkurrenten ihre Suchmaschinenwerbung an den sichtbarsten und am häufigsten angeklickten Stellen der Ergebnisseiten der Websites platzieren konnten. Ebenso wurden Klauseln verwendet, nach denen die Publisher erst nach schriftlicher Zustimmung von Google Änderungen in Bezug auf die Werbeanzeigen der Konkurrenten – bspw. hinsichtlich ihrer Grösse, Schriftart oder Farbe – vornehmen durften.
Marktabgrenzung: Google beherrscht Markt für Suchmaschinenwerbung
Nach Auffassung der Kommission war über fast den gesamten Zeitraum hinweg und bezogen auf den Umsatz mehr als die Hälfte des Marktes von den Verhaltensweisen von Google betroffen. So war Google von 2006 bis 2016 mit einem Marktanteil von über 70% der grösste Vermittler von Suchmaschinenwerbung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). 2016 lag der Marktanteil von Google auch auf den nationalen Märkten für allgemeine Internet-Suchanfragen im Allgemeinen bei über 90% und auf den meisten nationalen Märkten für Suchmaschinenwerbung, auf denen Google mit der Google-Suchmaschine präsent ist, bei über 75%.
Ferner sei der Markt durch hohe Marktzutrittsschranken gekennzeichnet, da die (Weiter-)Entwicklung der allgemeinen Suchmaschinentechnologie und einer Vermittlungsplattform für Suchmaschinenwerbung sowie der Aufbau eines hinreichenden Portfolios von Publishern und Werbetreibenden sowohl zu Beginn als auch im weiteren Verlauf sehr hohe Investitionen erfordern.
Verstoss gegen das EU-Kartellrecht
Nach Auffassung der EU-Kommission hatten Konkurrenten von Google aufgrund der verwendeten Vertragsklauseln keine Möglichkeit, in einen leistungsbezogenen Wettbewerb zu Google zu treten. Obwohl bisher erst die Pressemitteilung veröffentlicht wurde und die rechtlichen Ausführungen dementsprechend knapp sind, dürfte sich die Sanktion auf Formen des Behinderungsmissbrauchs nach Art. 102 Satz 2 lit. a) bzw. b) AEUV stützen.
Die Kategorie des Behinderungsmissbrauchs umfasst primär Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die sich gegen Wettbewerber auf dem beherrschten Markt oder auf benachbarten Märkten richten. Darunter fallen sämtliche Handlungsbeschränkungen – bspw. in Form von Ausschliesslichkeitsklauseln – die der Marktbeherrscher seinen Geschäftspartnern rechtsgeschäftlich auferlegt. Derartige Bindungen greifen nach Auffassung der Europäischen Gerichte nicht nur in die Handlungsfreiheit der Vertragspartner ein, sondern eignen sich auch für die Verfolgung wettbewerbsfeindlicher Ziele wie die Behinderung von Konkurrenten, die Aufteilung von Märkten oder die Verstärkung der eigenen Machtstellung.
Vorliegend waren die Wettbewerber von Google nach Auffassung der Kommission nicht in der Lage, zu expandieren und Vermittlungsdienste für Suchmaschinenwerbung anzubieten, die eine Alternative zu den Diensten von Google dargestellt hätten. Dadurch waren die Betreiber von Websites auf Google angewiesen, um die Flächen auf ihren Websites kommerziell nutzen zu können. Google konnte nicht nachweisen, dass die Klauseln zu Effizienzgewinnen geführt hätten, welche die umschriebenen Verhaltensweisen rechtfertigen könnten.
Folglich sei das Verhalten als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu werten, weil es andere Unternehmen daran hinderte, auf dem Markt für die Vermittlung von Suchmaschinenwerbung mit Google zu konkurrieren, den Verbrauchern schadete und zu weniger Innovationen führte.
Auswirkungen des Beschlusses
Anders als in den Entscheidungen in Sachen „Google-Shopping“ (vgl. MLL-News vom 29. Juli 2017) und „Android“ (vgl. MLL-News vom 30. September 2018), bei denen Google das Verhalten im Anschluss an die Entscheide verfügungskonform umsetzen musste, stellte Google die vorliegend als kartellrechtswidrig eingestuften Verhaltensweisen im Zusammenhang mit „Ad-Sense for Search“ bereits einige Monate nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission im Juli 2016 ein. Google wird sodann aufgefordert, von Massnahmen mit derselben oder einer entsprechenden Zielsetzung oder Wirkung abzusehen.
Möglich sind ferner zivilrechtliche Schadensersatzklagen von Personen oder Unternehmen, die von den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betroffen sind. Die EU-Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstössen soll es Opfer wettbewerbswidriger Verhaltensweisen erleichtern, vor den mitgliedstaatlichen Gerichten Schadensersatz zu erhalten.
Online-Plattformen im Visier der Wettbewerbshüter und der Politik
Online-Plattformen in einem weiteren Sinne gehören heute zu den weltweit dominierenden Wirtschaftsakteuren und geraten dadurch verstärkt in den Fokus der Wettbewerbsbehörden. Wie erwähnt, auferlegte die EU-Kommission Google bereits im Juni 2017 eine Geldbusse in der Höhe von EUR 2.42 Mrd. wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Google-Suchmaschine durch unzulässige Vorzugsbehandlung des eigenen Preisvergleichsdiensts (Google-Shopping) (MLL-News vom 29. Juli 2017) und im Juli 2018 wegen illegaler Praktiken bei Android-Mobilgeräten zur Stärkung der beherrschenden Stellung der Google-Suchmaschine die Rekordbusse in der Höhe von EUR 4.34 Mrd. (MLL-News vom 30. September 2018).
Kürzlich hat das deutsche Bundeskartellamt zudem entschieden, dass die Datenverarbeitung durch Facebook ein Marktmachtmissbrauch darstellt (MLLNews vom 24. März 2019) und die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen Amazon bekanntgegeben. Darüber hinaus gehen auch die Datenschutzbehörden vehement gegen die Betreiber von Online-Plattformen vor. So wurde Google im Januar 2019 wegen Widerhandlungen gegen die Datenschutzgrundverordnung von der französischen Datenschutzbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 50 Mio. sanktioniert (vgl. MLL-News vom 25. Februar 2019).
Auch auf politischer Ebene wurde die Brisanz der Thematik erkannt: Eine neue EU-Verordnung soll Plattformen wie Google, Facebook oder Amazon künftig zu mehr Transparenz und Fairness zwingen (vgl. dazu MLL-News vom 17. Juni 2018).
Mit der dritten Sanktion gegen Google wurden vorerst sämtliche hängige Verfahren gegen den Online-Riesen abgeschlossen. In Bezug auf mögliche weitere Verfahren gegen Google lässt Margrethe Vestager, EU-Kommissarin für Wettbewerb, bereits verlauten, dass sich die EU-Kommission als nächstes die Märkte für die Online-Jobsuche und die lokalen Verzeichnisse von Google genauer anschauen wird.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung der EU-Kommission vom 20. März 2019
- MLL-News vom 29. Juli 2017: „Kartellrecht/IT: Rekordbusse gegen Google – Marktmachtmissbrauch im digitalen Zeitalter – alter Wein in neuen Schläuchen?“
- MLL-News vom 30. September 2018: „EU-Kommission büsst Google in Milliardenhöhe wegen eines weiteren Marktmachtmissbrauchs“
- Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)