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Bei der Suche nach Unternehmen in einer bestimmten Umgebung verwenden immer mehr Personen Online-Dienste wie Google Maps oder andere Branchenverzeichnisse im Internet. Für Unternehmen gewinnt folglich ein entsprechender Eintrag in solchen Diensten zunehmend an Bedeutung. Dabei sind allerdings gewisse rechtliche Schranken, insbesondere das Verbot irreführender Werbung, zu beachten. In diesem Beitrag werden die zentralsten rechtlichen Vorgaben erläutert.
Einem Unternehmen, das seine Auffindbarkeit im Internet für Nachfrager nach lokalen Angeboten erhöhen möchte, steht eine Vielzahl von Diensten zur Verfügung. Einer der aktuell wohl wichtigsten dieser Dienste ist Google Places. Er ermöglicht Unternehmen insbesondere ohne grösseren Aufwand, an ihrer Adresse einen Eintrag auf Google Maps anzeigen zu lassen. Bedeutsam ist ferner, dass die Einträge vielfach bereits auf der «gewöhnlichen» Suchergebnisseite angezeigt werden.
Damit verhindert wird, dass Einträge zu Adressen aufgeführt werden, an denen das werbende Unternehmen gar nicht tätig ist, hat Google einen Schutzmechanismus eingebaut. In der Regel wird ein Brief von Google mit einem Registrierungscode an die Adresse gesandt, an welcher die Eintragung erfolgen soll. Auch wenn für die Bestätigung der Eintragung zusätzlich das Passwort für das Google-Konto benötigt wird, von welchem aus die Eintragung verlangt wurde, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich ein Unternehmen absichtlich an einer unzutreffenden (z.B. viel besuchten) Adresse eintragen lassen kann oder den Eintrag eines anderen Unternehmens verändert oder versetzt. Beispielsweise könnte es zu solchen Konstellationen kommen, wenn ein Mitarbeiter, der die erforderlichen Zugangsdaten kennt, den Arbeitgeber wechselt. Solche Vorgehensweisen verstossen zunächst einmal gegen die Content-Richtlinie von Google-Places, sodass der betreffende Eintrag durch Google gelöscht werden kann, sobald davon Kenntnis erlangt wird. Darüber hinaus kann dies für betroffene Unternehmen oder Konsumenten Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche aufgrund von irreführender Werbung (Art. 3 lit. b UWG) oder der Herbeiführung von Verwechslungen mit anderen Unternehmen (Art. 3 lit. d UWG) begründen.
Eine wohl häufiger anzutreffende Konstellation ergibt sich, wenn ein Unternehmen in seinem eigenen Google-Places-Eintrag Angaben macht, die unzutreffend sind. In vielerlei Hinsicht kann ein Anreiz bestehen, dass Angaben angeführt werden, die das Unternehmen in einem besseren Licht darstellen lassen. Beispiele hierfür sind Angaben über das vorhandene Produkt-Angebot, die vorhandene Menge oder die Qualität der Produkte. Sofern die Angabe geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Adressaten des angesprochenen Personenkreises eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen oder dessen Produkte hervorzurufen, liegt wiederum ein Verstoss gegen das Verbot irreführender Werbung vor (Art. 3 lit. b UWG). Werden in dem Eintrag Marken aufgelistet, die in Tat und Wahrheit gar nicht im Angebot sind, kann neben einer Irreführung zusätzlich auch eine Markenrechtsverletzung vorliegen.
Besondere Vorschriften sind zu beachten, wenn der Google-Places-Eintrag Preisangaben enthalten soll (vgl. dazu unseren Leitfaden zur Preiswerbung). Gesetzlich verlangt wird jeweils die Angabe des «tatsächlich zu bezahlenden Preises» (Art. 16 Abs. 1 UWG). Dieser sog. Detailpreis muss sämtliche Gebühren und Steuern beinhalten. Wird mit Sonderaktionen, Preisvergleichen oder Rabatten geworden, sind weitere ausführliche Vorgaben zu beachten, die allesamt primär darauf abzielen, eine Irreführung der Adressaten zu unterbinden (vgl. Art. 16 PBV). Insbesondere ist in allen Fällen darauf zu achten, dass aus dem Eintrag klar hervorgeht, auf welche Produkte die Preisangaben bezogen sind. Die Angabe von bestimmten Preisvergleichen ist ferner nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum zulässig. Missachtungen dieser Vorgaben können zu Bussen bis zur Höhe von 20’000 CHF führen (Art. 24 UWG).
Zur Personalisierung oder besseren Ausgestaltung können den Google-Places-Einträgen auch Fotos oder Videos hinzugefügt werden. Dabei sind jedoch die Vorgaben des Urheberrechts zu beachten, da es sich dabei regelmässig um geschützte Werke handelt. Dies kann in zweierlei Hinsicht zu rechtlichen Problemen führen. Zum einen ist stets darauf zu achten, dass ein gegebenenfalls beauftragter Fotograf der Verwendung seiner Aufnahmen für den Google-Places-Eintrag zugestimmt hat (vgl. Art. 10 URG). Zum anderen sollten auf den Aufnahmen auch keine Personen abgebildet sein, die der Veröffentlichung der Bilder in dem Google-Places-Eintrag nicht zugestimmt haben (vgl. Art. 28 ZGB). Anderenfalls drohen wiederum Schadenersatzansprüche und im Falle von Urheberrechtsverletzungen unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen. Schliesslich gilt hier ebenfalls, auch im Falle von selber erstellten oder von Google automatisch (z.B. aus Qype) übernommenen Aufnahmen, das Irreführungsverbot. Es obliegt deshalb den Unternehmen, ihren Eintrag regelmässig darauf zu prüfen, ob er die tatsächlichen Verhältnisse korrekt darstellt.
Schliesslich kann auf dem Google-Places-Eintrag den Usern auch die Möglichkeit zur Bewertung oder Kommentierung ihres Unternehmens oder ihres Angebots geboten werden. Hier ist insbesondere zu betonen, dass eine eigene positive Bewertung durch den Unternehmer selbst, Schleichwerbung darstellt, welche nach Art. 2 UWG verboten ist. Entsprechendes würde gelten, wenn Dritte für positive Bewertungsberichte bezahlt werden. Neben dem aufwendigeren Rechtsweg sieht auch Google Schutzmassnahmen vor, um Einträge, insbesondere auch von Dritten, die ehrverletzend oder herabsetzend sind, Werbung für Konkurrenten enthalten oder in einer anderen Weise unangemessen sind, entfernen zu lassen (vgl. Richtlinien für Erfahrungsberichte).
Alles in allem zeigt sich, dass die Nutzung von Diensten zur lokalen Suche wie Google-Places wirtschaftlich attraktiv sein kann und die vorhandenen rechtlichen Risiken relativ leicht begrenzbar sind.
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann