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Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) hat nach längerem Hin und Her mit Google Klage beim Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Er will damit die vollständige Anonymisierung von Gesichtern und Nummernschildern gerichtlich erzwingen. Bis zum Endentscheid soll der Dienst vorsorglich verboten werden.
Es ist hinlänglich bekannt, dass Google Street View Fragen zum Daten- und Persönlichkeitsschutz aufwirft. Neben den nationalen Datenschutzbeauftragten beschäftigt sich in Europa auch die sog. Artikel 29 Datenschutzgruppe seit längerem mit der Zulässigkeit dieses Dienstes. Es geht aber natürlich auch um wirtschaftliche Aspekte: Google verspricht sich beträchtliche Werbeeinnahmen aus der Vermarktung von Street View, sei es als Veranschaulichungsmaterial für Immobiliengeschäfte, sei es als Zusatzfunktion für Social Communities oder als Illustration für Reiseangebote.
Google hat das Projekt Street View in der Schweiz im März 2009 gestartet und damit begonnen, diverse Strassenzüge in Schweizer Städten zu fotografieren. Sowohl der EDÖB als auch die Artikel 29 Datenschutzgruppe der EU haben von Google seit Bekanntwerden des Dienstes verlangt, die Bevölkerung vor Aufnahme der Bilder ausreichend zu informieren sowie eine angemessene Frist für die Durchführung der Löschung der aufgenommenen Daten zu definieren. Dies hat Google dem EDÖB angeblich zugesichert. Bekannt ist, dass bereits vor Aufschalten des Dienstes zahlreiche Löschungsbegehren an Google sowie an den EDÖB gestellt wurden. Mitte August 2009 erfolgte die Aufschaltung des Dienstes für die Schweiz durch Google. Nach Angaben von Google wurden seither mehr als 20 Mio. Bilder veröffentlicht. Im Nachgang gingen offensichtlich zahlreiche Beschwerden beim EDÖB ein wegen nicht ausreichend unkenntlich gemachter Bilder oder wegen Aufnahmen von Privatstrassen und -grundstücken, etc.
Klage gegen Google
Die in der Folge geführten Gespräche zwischen Google und dem EDÖB führten kein zufriedenstellendes Ergebnis herbei, so dass der EDÖB nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen Google eingereicht hat.
In seiner Klageschrift verlangt der EDÖB:
- die vollständige Unkenntlichmachung sämtlicher Bilder von Gesichtern und Autokennzeichen;
- die Gewährleistung der Anonymität von Personen im Bereich von sensiblen Einrichtungen wie Frauenhäusern, Altersheimen, Gefängnissen, Schulen, Gerichten, etc.;
- keine Aufnahmen von Privatbereichen sowie die Entfernung aller bereits aufgeschalteten entsprechenden Aufnahmen (darunter sind alle Aufnahmen aus Wohngegenden zu verstehen);
- die Entfernung sämtlicher Bilder, die von Privatstrassen aus gemacht wurden und für die keine Einwilligung vorliegt;
- die Information der Bevölkerung über bevorstehende Kamerafahrten mindestens eine Woche vorher; sowie
- die Information über jede bevorstehende Aufschaltung neuer Dörfer und Städte mindestens eine Woche im Voraus.
Bis zum definitiven Entscheid über die Klage beantragt der EDÖB sodann das Verbot neuer Kamerafahrten sowie das Verbot der Aufschaltung weiterer in der Schweiz aufgenommener Bilder im Rahmen vorsorglicher Massnahmen.
Diese beantragten vorsorglichen Massnahmen werden unter anderem damit begründet, dass durch eine allfällige Persönlichkeitsverletzung der Betroffenen ein nicht wieder gut zu machender Nachteil drohe, da im Internet aufgeschaltete Bilder nachträglich nicht mehr vollständig entfernt werden könnten.
Googles Kamerafahrten als Bearbeitung von Personendaten
Die Kamerafahrten und die dabei erstellten Bilder von Personen werden als Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes angesehen, da im Moment der Aufnahme die wiedergegebenen Personen noch nicht unkenntlich gemacht sind. Die anschliessende Übermittlung der Bilder zur Weiterbearbeitung in die USA wird als weitere Bearbeitungshandlung angesehen. Die Datenübermittlung in die USA geschieht im Rahmen des U.S.-Swiss Safe Harbor Framework Agreements. Unter diesem Abkommen dürfen Personendaten nur in die USA übermittelt werden, wenn die dort weiter vorgenommene Bearbeitung der Daten unter Schweizer Recht unbedenklich ist. Erst wenn feststeht, dass diese Bearbeitung rechtlich zulässig ist, kann auch die Rechtmässigkeit der Datensammlung (Kamerafahrten) in der Schweiz beurteilt werden.
Nach der Übermittlung der Bilder in die USA werden diese dort angeblich für die Veröffentlichung im Dienst Street View aufbereitet. Dies beinhaltet einerseits das Abspeichern in einem bestimmten Format und andererseits vor allem auch das Unterziehen der Bilder mittels eines automatisierten Unkenntlichmachungsprozesses. Die vom Schweizer Bundesverwaltungsgericht nun zentral zu beurteilende Frage lautet also, ob die Veröffentlichung der Bilder nach diesem Prozess die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen nach Schweizer Recht verletzt.
Rechtliche Zulässigkeit von Street View
Anders als in Deutschland ist die Erhebung und Bearbeitung von Personendaten in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Verboten ist die Datensammlung und -bearbeitung nur, wenn damit eine Persönlichkeitsverletzung einhergeht. Das Schweizer Datenschutzgesetz schützt nicht die Daten, sondern die Persönlichkeit der Betroffenen. Der EDÖB macht geltend, die Veröffentlichung und Weiterverbreitung der nicht unkenntlich gemachten Bilder stelle ohne weiteres eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne des Schweizer Rechts dar, da es entweder an einer Einwilligung der betroffenen Personen oder an einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse mangele.
Die Klage geht – gestützt auf die von Google selbst eingeräumten Fehlerquoten beim Verwischungsprozess – bei insgesamt 20 Mio. Aufnahmen von zwischen 400’000 und 2,2 Mio. nicht unkenntlich gemachten Bildern aus. Weiter sei es den betroffenen Personen nicht zuzumuten, sich auf die Suche nach von ihnen gemachten Aufnahmen zu begeben und entsprechende Löschungsbegehren an Google stellen zu müssen. Dies umso mehr, als die meisten der Betroffenen wohl gar nicht wüssten, dass von ihnen Aufnahmen getätigt wurden. Der herrschende Zustand, dass Bilder technisch nicht vollständig unkenntlich gemacht werden (können) und auf entsprechende Löschungsbegehren der Betroffenen gewartet wird, stelle bis zum Eingang eines solchen Begehrens nichts anderes dar als die Inkaufnahme systematischer Persönlichkeitsverletzungen.
Im Übrigen stelle das Verwischen der Gesichter für sich noch keine Anonymisierung dar. Die betroffene Person sei unter Umständen auch mit verwischtem Gesicht ohne weiteres erkennbar und damit bestimmbar. Nach Schweizer Datenschutzrecht fehlt es jedoch an der Bestimmbarkeit einer Person trotz grundsätzlicher Erkennbarkeit, wenn nicht damit gerechnet werden muss, dass der für die Identifizierung zu betreibende Aufwand von einem Interessent auf sich genommen wird.
Hier unterscheidet die Klage zwischen Bildern, welche auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen gemacht wurden und solchen, die an Orten getätigt wurden, die für einen eingegrenzten Personenkreis Lebensmittelpunkt bilden können, also beispielsweise Wohnstrassen. Bei solchen Bildern muss ohne weiteres damit gerechnet werden, dass eine interessierte Person sich die Mühe macht nach einer anderen Person zu suchen und diese auch, trotz verwischtem Gesicht, an ihrer Haltung, ihrer Kleidung oder sonstigen Attributen, etc. erkennen wird. Hier ist also nach Meinung des EDÖB die von Google verwendete Verwischungstechnologie von vornherein ungeeignet, die durch die Veröffentlichung begangene Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte laut Klageschrift allerdings bei Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Plätzen von allgemeinem Interesse gegeben sein. Beim virtuellen Zugang zu Wohngebieten sei dies aber zweifellos nicht der Fall. Ein überwiegendes privates Interesse sei durch das rein kommerzielle Interesse von Google von vornherein ausgeschlossen.
Gegen die Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung spreche zusätzlich die Möglichkeit, jede abgebildete Person mit Hilfe der Zoom-Funktion heraus zu isolieren und auf dem Bildschirm zu verdeutlichen und individualisiert zu betrachten. Dies sei etwa einem gewöhnlichen Passanten im öffentlichen Raum nicht möglich.
Bei Aufnahmen von Privatstrassen oder ähnlichen Privatbereichen, wie normalerweise nicht einsehbaren Gärten, etc., geht die Klage sodann von einer Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre aus. Hier geht der EDÖB sogar soweit, von der Annahme auszugehen, dass Bildaufnahmen von Wohnquartieren insgesamt zum Privatbereich zu zählen sind, da sie nicht dazu bestimmt seien, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden. Aufgrund der Machart der Kamerafahrzeuge würden durch die Bilder zusätzlich die üblicherweise durch Anwohner um ihr Grundstück errichteten Sichtschütze übergangen. Diese seien durch die üblichen Baubestimmungen auf eine Höhe von rund 2 m begrenzt, während die Aufnahmen von Google auf einer Höhe von 2.75 m gemacht würden. Die so von Google gewährten Einblicke in Privatbereiche seien umso deutlicher durch die Zoomfunktion und die Möglichkeit der eingehenden Betrachtung zuhause am Bildschirm gewährt. Auch hier ermögliche der Dienst etwas, was einem gewöhnlichen Passanten nicht möglich sei. Hierin sieht der EDÖB eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Es müsse niemand hinnehmen, dass seine Privatsphäre gegen seinen Willen unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (Montage einer Kamera auf 2.75 m) ausgespäht werde und dies zu kommerziellen Zwecken verwendet wird, indem die so gewonnenen Einblicke der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Zu denken ist hier etwa an das Beispiel der Hausherrin, welche sich, im Bikini auf dem Liegestuhl ausgestreckt, hinter ihrem 2 m hohen Grünhag des Gartens völlig privat wähnt, während eine auf 2.75 m Höhe vorbeischwebende Street View-Kamera sie erkennbar abbildet und die Bilder anschliessend im Internet der Publikumsöffentlichkeit präsentiert.
Schlussendlich verlangt die Klage die vorgängige Ankündigung der Kamerafahrten und vorgängige Aufschaltung der Aufnahmen, um den Betroffenen auf diese Weise die Möglichkeit einzuräumen, sich den Aufnahmen zu entziehen resp. sich gegen die drohende Persönlichkeitsverletzung zu wehren.
Signalwirkung des Verfahrens
Beim Studium der Klageschrift fällt auf, dass der EDÖB immerhin anzuerkennen scheint, dass die von Google getroffenen Massnahmen zur Unkenntlichmachung der betroffenen Personen ausreicht, wenn es um Aufnahmen aus dem Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich geht. Sodann fällt auf, dass die Anzahl der aufgrund der Erfolgsquote der Anonymisierungssoftware angenommenen, nicht unkenntlich gemachten Personenbilder, viel zu hoch sein dürfte. Bei weitem nicht alle der 20 Mio. Aufnahmen enthalten Personen oder Nummernschilder von Autos. Schlussendlich fragt man sich, weshalb der EDÖB nicht versucht, die Wirksamkeit der Zoomfunktion gerichtlich einschränken zu lassen. Einerseits scheint in der Klageargumentation gerade diese Funktion entscheidend für die Annahme der Widerrechtlichkeit und andererseits würde eine Einschränkung dieser Funktion durchaus ein milderes Mittel als das gänzliche Verbot der Aufnahmen darstellen.
Man darf auf den Ausgang dieses Verfahrens und die Beurteilung des Standpunktes des EDÖB durch das Bundesverwaltungsgericht gespannt sein. Verschiedene weitreichende Fragen zum Datenschutz grundsätzlich und zum Recht am eigenen Bild im Zeitalter des Internets müssen erstmals gerichtlich entschieden werden. So beispielsweise diejenige nach der Zuordnung von Wohngebieten zum privaten oder öffentlichen Raum. Interessant wird auch sein, ob im Rahmen der beantragten vorsorglichen Massnahmen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil schon deswegen gegeben sein soll, weil die Bilder im Internet veröffentlicht werden und in diesem Medium die Entfernung praktisch schwieriger ist als in anderen Medien.
Das Gericht wird zwischen dem erforderlichen Mass an Persönlichkeitsschutz einerseits und der Zumutbarkeit sowie dem wirtschaftlichen Interesse andererseits entscheiden müssen. Es ist jedoch schon jetzt davon auszugehen, dass der Entscheid anschliessend von der unterliegenden Partei ans Bundesgericht weitergezogen werden wird – Google will der Klage jedenfalls «energisch» entgegentreten.
Trotz den Unterschieden im Datenschutzrecht zwischen Deutschland und der Schweiz sind die sich für die Beurteilung des Dienstes Google Street View stellenden Fragen grundsätzlich dieselben. Das zu erwartende Urteil wird also durchaus auch eine gewisse Relevanz für Google Street View in Deutschland haben.
Weitere Informationen:
- BR-News: «Street View – vorläufige Einigung des EDÖB mit Google»
- BR-News: «BVGer: Auf Google Street View müssen sämtliche Personen unkenntlich gemacht werden»
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann