Grundsätze für die Schutzfähigkeit einer Melodie als Hörmarke


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Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid die Grundsätze zur Schutzfähigkeit einer Melodie als Marke festgelegt. Text braucht es nicht, eine eingängige und wiedererkennbare Tonfolge genügt. Nicht notwendig ist, dass das Sound-Logo exakt nachgesungen werden kann.

Seit 2005 sprach das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE, www.ige.ch) Melodien ohne sprachliche Elemente die Schutzfähigkeit als Marke ab. Dies nachdem früher bereits solche Melodien, etwa das berühmte «Dü-da-doo» des Postautos ins Markenregister eingetragen werden konnten. 2007 verweigerte das IGE auf dieser Grundlage die Eintragung einer wortlosen Werbemelodie eines deutschen Süsswarenherstellers. Das Bundesgericht hat nun in seinem Entscheid (BGE 4A_566/2008 vom 7. April 2009) dessen Beschwerde gutgeheissen und die Eintragung der Melodie ins Markenregister angeordnet. Sprachliche Elemente seien für die Schutzfähigkeit nicht erforderlich, vielmehr könne auch ein kurzes, in sich geschlossenes musikalisches Thema vom Adressaten bereits beim ersten Hören als Hinweis auf ein Produkt verstanden werden. Auch müsse die Melodie nicht vom Konsumenten wiedergegeben werden können, ein Wiedererkennen würde genügen. Das Bundesgericht hielt jedoch auch fest, dass etwa die Melodie eines bekannten Weihnachtsliedes für Christbaumschmuck als Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen wäre.
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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