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Grundzüge der aktuellen Neugestaltung des bundesrechtlichen Rahmens für erneuerbare Energien


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Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund und die Kantone, sich für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltverträgliche Energieversorgung[1] einzusetzen. In diesem Sinne hält der Bundesrat, der sich vor allem auf die Ziele der in der Volksabstimmung von 2017 angenommenen Energiestrategie 2050 stützt, die Schaffung neuer und den Ausbau bestehender Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien für zwingend erforderlich[2].

Hintergrund

Seit Juni 2021 arbeitet die Exekutive des Bundes daher an einer umfassenden Überarbeitung des Rechtssystems für erneuerbare Energien, um die Instrumente zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu verbessern.

Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Revisionen und Anpassungen geben, die seit 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, die geplant sind bzw. die in Kürze in Kraft treten sollen. Zunächst werden die Grundzüge des Revisionsentwurfs des Energiegesetzes (EnG) erläutert, dann werden die vorgeschlagenen Änderungen der Raumplanungsverordnung (RPV) zusammengefasst und schliesslich wird ein Überblick über die Anpassungen der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektritzität aus erneuerbaren Energien (EnFV) gegeben, die am 1. Januar 2022 in Kraft treten werden.

Wir werden jedoch nicht auf die Subventionssysteme eingehen, die vom Bund, den Kantonen oder den Gemeinden insbesondere für Solaranlagen eingerichtet wurden.

Revision des Bundesgesetzes über die Energiewirtschaft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Juni 2021 das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung aus erneuerbaren Energien verabschiedet. Mit dieser Vorlage, die eine Revision des EnG und des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) umfasst, will er den Ausbau der einheimischen erneuerbaren Energien sowie die Versorgungssicherheit der Schweiz, insbesondere im Winter, stärken[3].

Ziel der Vorlage ist es einerseits, die Planungs- und Bewilligungsverfahren für die grössten Wasser- und Windkraftanlagen zu beschleunigen. Andererseits soll die Entwicklung von Solaranlagen durch steuerliche Anreize und die Ausweitung des Meldeverfahrens gefördert werden (siehe unseren Artikel «Solaranlagen in der Schweiz: Praktische Aspekte» für weitere Einzelheiten zu diesem Thema).

Der Bundesrat schlägt daher vor, den Kantonen für die wichtigsten Anlagen in den Bereichen Wasser- und Windenergie Planungs- und Bewilligungsregeln an die Hand zu geben, um ihre Verfahren materiell und formal einheitlich und vollständig aufeinander abgestimmt zu gestalten. Denn heute gibt es keine bundesrechtlichen Vorschriften für effiziente und vollständig koordinierte kantonale Planungs- und Bewilligungsverfahren für den Bau dieser Art von Anlagen[4].

Es sei darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Revision in die Richtung von zwei im Parlament eingereichten Motionen geht, nämlich der Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-N) vom 27. Oktober 2020 (20.428 «Verbesserte Planungssicherheit für Projekte von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die im nationalen Interesse liegen»), die vom Nationalrat am 3. Juni 2021 angenommen wurde, und die Motion Bourgeois vom 26. September 2019 (19.4242 «Stärkung der Photovoltaik»), die vom Nationalrat am 23. September 2021 angenommen wurde.

Die Autoren der Vorlage schlagen somit die Einführung eines Verfahrens für die Realisierung der wichtigsten Wasser- und Windkraftanlagen vor, das wie folgt zusammengefasst werden kann[5]:

  1. Der Bund soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Konzept erstellen, das die Standorte der wichtigsten Wasser- und Windkraftanlagen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) aufzeigt. Damit können diese Anlagen aus einer gesamtschweizerischen Optik geplant werden. Für die nachfolgenden kantonalen Verfahren (Richtplanverfahren und konzentriertes Plangenehmigungsverfahren) soll dieses Konzept als standort- und projektbezogene Planung dienen.
  2. Gestützt auf dieses behördenverbindliche Konzept sollen die Kantone für die wichtigsten darin aufgeführten Anlagen möglichst rasch standortbezogene Richtplanverfahren durchführen.
  3. Für die im Konzept aufgeführten Anlagen müssen die Kantone ein konzentriertes kantonales Plangenehmigungsverfahren vorsehen, das sich an die Bundesvorgaben hält und in dessen Rahmen alle erforderlichen Bewilligungen erteilt werden müssen.
  4. Gegen die im Rahmen des kantonalen Verfahrens ergangenen kantonalen Plangenehmigungsentscheide kann beim Kantonsgericht eine einzige Beschwerde eingereicht werden.

Gleichzeitig sind folgende Änderungen der Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden vorgesehen[6]:

  1. Die Kosten für die Errichtung neuer Solaranlagen können künftig von den Steuern abgezogen werden. Diese Steuererleichterung wird zusätzlich zu den bereits bestehenden Steuererleichterungen für die Installation von Solaranlagen im Rahmen von Renovierungen gelten.
  2. Das Meldeverfahren, das heute schon oft das Baubewilligungsverfahren für neue Dachsolaranlagen ersetzt, wird auf Fassadenanlagen ausgeweitet. Artikel 18a RPG wird in diesem Sinne geändert.

Der oben erwähnte Revisionsentwurf wurde an der Sitzung des Bundesrates vom 2. Februar 2022 in die Vernehmlassung geschickt. Die Frist für die Beantwortung der Vernehmlassung endete am 23. Mai 2022[1], der entsprechende Bericht wurde bis heute nicht veröffentlicht.

Änderungen der Raumplanungsverordnung (RPV)[8]

Am 11. Oktober 2021 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Vernehmlassungsverfahren unter anderem zur Änderung der RPV, mit der die Errichtung von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen präzisiert werden soll. Das Konsultationsverfahren endete am 25. Januar 2022.

Die Revision der RPV betrifft erstens die Errichtung von Solaranlagen ausserhalb der Bauzone. Sie sieht vor, dass wichtige Kategorien von Solaranlagen ausserhalb der Bauzone als Anlagen gelten, deren Standort aufgrund ihrer Zweckbestimmung vorgeschrieben ist. Dazu gehören Anlagen, die in Fassaden, Dämme oder Lärmschutzwände integriert werden oder die mobil und schwimmend auf einem Stausee im Alpenraum installiert werden. Durch diese Änderung wird es einfacher, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind. Die Genehmigungen können schneller erteilt werden und die Arbeitsbelastung der kantonalen Behörden wird dadurch verringert. Zweitens sollen Solaranlagen auf Flachdächern in Arbeitszonen in bestimmten Fällen von der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. Juni 2022 die Änderungen der RPV genehmigt. Diese werden am 1. Juli 2022 in Kraft treten.

Anpassungen der Energieverordnung und der Verordnung über die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien[9]

Im Rahmen seiner Sitzung vom 24. November 2021[10] hat der Bundesrat insbesondere die Anpassungen betreffend die EnV und die Anpassungen der EnFV verabschiedet. Diese Änderungen traten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Revision der EnV

Die Revision enthält rechtliche Präzisierungen zur Richtplanung und zum nationalen Interesse, das eine Wasserkraftanlage haben kann. Die Anpassungen im Text beseitigen Rechtsunsicherheiten, die durch verschiedene Bundesgerichtsurteile entstanden waren. Erstens wird nun in der EnV klargestellt, dass Wasserkraftanlagen auch dann bewilligt werden können, wenn im kantonalen Richtplan keine Gewässerabschnitte bezeichnet sind, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien eignen. Zweitens wird festgelegt, dass Projekte, die keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, nicht im Richtplan vorgesehen werden müssen. Der neue Wortlaut der Verordnung legt die Schwellenwerte fest, ab denen der Ausbau oder die Erneuerung einer Wasserkraftanlage von nationalem Interesse ist, und sieht künftig einen Schwellenwert für Speicherkraftwerke vor.

Zudem wird in der revidierten EnV die Amortisationsdauer von Massnahmen in einer Zielvereinbarung, die zur Rückerstattung des Netzzuschlags dienen, verlängert (von 4 bzw. 8 Jahren auf 6 bzw. 12 Jahre). Dies wird den Unternehmen einen Anreiz bieten, künftig mehr Energieeffizienzmassnahmen umzusetzen. Schliesslich enthält die Revision Klarstellungen zur Kostenverrechnung bei Contracting im Zusammenhang mit Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG) und klärt einige Details zur Vertretung von EVG-Teilnehmern gegenüber dem Verteilnetzbetreiber.

Revision der EnFV

Die Revision sieht vor, dass der Grundbeitrag aus der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen von CHF 700 auf CHF 350 pro Anlage gesenkt wird. Der leistungsabhängige Beitrag wird hingegen ab 30 kW um CHF 10 auf neu CHF 300 pro kW erhöht. Diese Neuerung soll den Bau grösserer Anlagen fördern und möglichst die gesamte Dachfläche, die sich zur Stromerzeugung eignet, ausnutzen. Der leistungsabhängige Beitrag wird ab einer Leistung von 100 kW um CHF 20 auf CHF 270 pro kW sinken. Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass die Einmalvergütung weiterhin nicht mehr als 30% der Investitionskosten von Referenzanlagen beträgt.

Zur Entwicklung von fassadenintegrierten oder -angebrachten Photovoltaikanlagen sieht die revidierte EnFV neu vor, dass für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad (bezogen auf den Horizont) der leistungsabhängige Beitrag um einen Bonus von CHF 250 pro kW erhöht wird.

Darüber hinaus wird im Einspeisevergütungssystem für Biomasseanlagen, Kleinwasserkraftanlagen und Windkraftanlagen mit Lastgangmessung der Referenzmarktpreis auf monatlicher statt auf vierteljährlicher Basis berechnet. Ausserdem wird eine Wasserkraftanlage, die eine andere ersetzt, als Renovierung oder Erweiterung und nicht mehr als neue Anlage betrachtet. Und schliesslich regelt die EnFV die energetischen Mindestanforderungen für Holzkraftwerke.

Weitere Revisionen, die sich in der Vernehmlassung befinden

Im Anschluss an die parlamentarische Initiative 19.443 «Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalige Vergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie gewähren» hat das Parlament am 1. Oktober 2021 beschlossen, das Ende 2022 auslaufende Einspeisevergütungssystem durch Investitionsbeiträge zu ersetzen. Zudem hat es beschlossen, dass Biomasseanlagen zusätzlich einen Betriebskostenbeitrag erhalten. Schliesslich hat es die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen erheblich verändert. Alle diese Instrumente werden bis Ende 2030 angewendet. Die ihnen zugrunde liegenden neuen Rechtsgrundlagen müssen nun in den entsprechenden Verordnungen konkretisiert werden: In der Energieverordnung, der Verordnung über Anforderungen an die Energieeffizienz, der Verordnung über die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Stromversorgungsverordnung. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Instrumente zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu stärken[11].

Seit dem 30. März 2022 hat der Bundesrat über das UVEK das Vernehmlassungsverfahren zur oben erwähnten Revision bei den Kantonsregierungen eröffnet. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 8. Juli 2022. Es ist vorgesehen, dass die revidierten Verordnungen Anfang 2023 in Kraft treten[12].

Parallel dazu führt das UVEK eine Untersuchung durch, in der es um die Möglichkeiten und Modalitäten eines Anreizes für Photovoltaikanlagen geht, die das gesamte Dach abdecken. Insbesondere wird ein «Volldachbonus» in Betracht gezogen. Die Studie soll im Sommer 2022 veröffentlicht werden.

[1] Vgl. Art. 89 Abs. 1 der Schweizer Bundesverfassung.

[2] Änderung des Energiegesetzes vom 20. September 2016, Vorentwurf vom 2. Februar 2022 – Erläuternder Bericht im Hinblick auf die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, S. 2.

[3] Botschaft vom 18. Juni 2021 zum Gesetz über eine sichere Stromversorgung aus erneuerbaren Energien (BBl 2021 1666).

[4] Änderung des Energiegesetzes vom 20. September 2016, Vorentwurf vom 2. Februar 2022 – Erläuternder Bericht im Hinblick auf die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, S. 2.

[5] Änderung des Energiegesetzes vom 20. September 2016, Vorentwurf vom 2. Februar 2022 – Erläuternder Bericht im Hinblick auf die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, S. 5.

[6] Änderung des Energiegesetzes vom 20. September 2016, Vorentwurf vom 2. Februar 2022 – Erläuternder Bericht im Hinblick auf die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, S. 6.

[7] Pressemitteilung des Bundesrates vom 3. Februar 2022.

[8] Pressemitteilung des UVEK vom 11. Oktober 2021.

[9] Pressemitteilung des Bundesrates vom 24. Oktober 2021.

[10] Pressemitteilung des Bundesrates vom 24. November 2021.

[11] Pressemitteilung des Bundesrates vom 30. März 2022.

[12] Pressemitteilung des Bundesrates vom 30. März 2022.


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