Haftung einer Partei beim Abbruch von Verhandlungen zur Erneuerung eines Vertriebsvertrages


Ihr Kontakt

Unter Umständen kann eine Partei eines bestehenden Vertriebsvertrages haftbar werden, wenn sie die Vertragsverhandlungen zur Erneuerung des Vertriebsverhältnisses abbricht. Die Voraussetzungen für eine solche Haftung sind jedoch hoch. Dies geht aus dem neuen Bundesgerichtsurteil 4A_71/2019 vom 8. Oktober 2019 hervor.

Sachverhalt

Stark vereinfacht lag dem neuen Urteil des Bundesgerichts folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im November 1999 hatte eine griechische Distributorin einen ersten Alleinvertriebsvertrag mit einer Lieferantin abgeschlossen. Dieser bezog sich auf den Vertrieb von Babynahrung im griechischen Markt und hatte eine Laufzeit von sieben Jahren, d.h. bis Ende 2006. Dieser erste Alleinvertriebsvertrag wurde im Juni 2007 durch einen zweiten Alleinvertriebsvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgelöst.

Im Mai 2010 beabsichtigten die Parteien, Verhandlungen über den Abschluss eines dritten Vertriebsvertrages, welcher 2011 hätte in Kraft treten sollen, aufzunehmen. Die Vertragsverhandlungen begannen im April 2011. Im Mai 2011 liess die Lieferantin der Distributorin einen ersten Vertragsentwurf zukommen. Die Parteien konnten sich jedoch bezüglich einiger Punkte nicht einigen, weshalb die Diskussionen weitergingen. Im September 2011 und Dezember 2011 liess die Lieferantin der Distributorin revidierte Vertragsentwürfe zukommen.

Die Distributorin teilte der Lieferantin mit, dass die Entwürfe nicht akzeptiert werden könnten. Die Differenzen bezogen sich insbesondere den Nachweis des Aufwandes im Zusammenhang mit Marketingaktivitäten durch die Distributorin gegenüber der Lieferantin. Dieser Aufwand wurde im Verlaufe des Vertriebsverhältnisses über Rückvergütungen letztlich durch die Lieferantin getragen.

Da die Differenzen nicht behoben werden konnten, teilte die Lieferantin der Distributorin im März 2012 mit, dass das Vertriebsverhältnis nicht erneuert werde und somit im Mai 2012 mit Ablauf des zweiten Alleinvertriebsvertrages zu Ende gehe.

Im Mai 2012 schloss die Lieferantin einen Alleinvertriebsvertrag mit einer Konkurrentin der ehemaligen Distributorin ab. Die entsprechenden Vertragsverhandlungen begannen im März/April 2012. Der Inhalt des neuen Vertrages mit der Konkurrentin war praktisch identisch mit dem Entwurf, welcher der ehemaligen Distributorin vorgeschlagen wurde.

Die ehemalige Distributorin klagte daraufhin gegen die Lieferantin auf Zahlung von rund EUR 4.25 Mio. Dieser Betrag setzte sich aus einer Kundschaftsentschädigung (rund EUR 1.45 Mio.) und einem Schadenersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten (rund EUR 2.8 Mio.) zusammen. Der Schadenersatz wurde namentlich mit Marketingkosten begründet, welche die Distributorin im Hinblick auf den nicht zustande gekommenen dritten Vertriebsvertrag eingegangen war.

Die Klage der Distributorin wurde im August 2017 erstinstanzlich abgewiesen. Eine hiergegen eingereichte Berufung der Distributorin wurde vom Genfer Cour de justice im November 2018 abgewiesen (vgl. Urteil C/21380/2012 ACJC/1666/2018 vom 27. November 2019). Die Klageabweisung wurde in letzter Instanz vom Bundesgericht im besprochenen Entscheid bestätigt.

Das Urteil des Bundesgerichts enthält unter anderem lesenswerte Ausführungen zum Bestehen oder gerade Nichtbestehen einer Haftung wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten beim gescheiterten Abschluss bzw. der gescheiterten Erneuerung eines Vertriebsvertrages.

Zur Haftung beim Abbruch von Vertragsverhandlungen im Allgemeinen

Aus dem (auch) im schweizerischen Recht fundamentalen Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass grundsätzlich jede Person frei ist, in Vertragsverhandlungen zu treten und diese auch wieder abzubrechen. Ein Abbruch von Vertragsverhandlungen muss auch nicht gerechtfertigt werden.

Eingeschränkt wird diese Freiheit jedoch durch die ebenfalls fundamentale Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches). Bereits vor dem eigentlichen Vertragsabschluss stehen Parteien ab dem Moment, in welchem sie Vertragsverhandlungen aufnehmen, zueinander in einer rechtlichen Sonderverbindung. Im Rahmen dieser Sonderverbindung unterstehen die Verhandlungsparteien gewissen gegenseitigen Pflichten. Insbesondere müssen sie ernsthaft und in Übereinstimmung mit ihren tatsächlichen Absichten verhandeln. Es ist einer Verhandlungspartei untersagt, bei der anderen Partei entgegen den tatsächlichen Absichten die Hoffnung zu schüren, dass es tatsächlich zu einem Vertragsschluss kommen werde. Der eigene Wille zum Vertragsabschluss darf nicht stärker dargestellt werden, als er in Wirklichkeit ist.

Eine Verhandlungspartei, welche in Verletzung dieser rechtlichen Vorgaben Vertragsverhandlungen abbricht und damit einem Verschulden bei Vertragsabschluss (culpa in contrahendo) unterliegt, kann gegenüber der anderen Partei haftbar werden. Ein derartiges haftungsbegründendes Verschulden besteht im schweizerischen Recht aber nur in Ausnahmefällen.

Insbesondere reicht es für eine Haftung nicht aus, dass Vertragsverhandlungen lange Zeit gedauert haben. Ebenfalls ist nicht entscheidend, ob die Partei, welche die Vertragsverhandlungen abbricht, weiss, dass die andere Partei im Hinblick auf einen Vertragsabschluss bereits kostspielige Investitionen getätigt hat. Wer vor dem Vertragsschluss bereits Dispositionen tätigt, tut dies auf eigene Gefahr. Der Abbruch von Vertragsverhandlungen im Wissen um den Umstand, dass die andere Partei bereits Investitionen in den erhofften Vertrag getätigt hat, ist nicht treuwidrig. Treuwidrig wäre bloss, die andere Partei (zu lange) in der Überzeugung zu belassen, der Vertrag komme sicherlich zum Abschluss, oder eine erkannte diesbezügliche Illusion seitens der anderen Partei nicht auszuräumen.

Keine Haftung der Lieferantin im konkreten Fall

Im hier diskutierten Urteil kam das Bundesgericht gestützt auf diese, in E. 3.1 konzise dargestellten Grundsätze zum Schluss, dass die Lieferantin, welche die Vertragsverhandlungen letztlich abbrach, keinerlei Verschulden bei Vertragsabschluss unterlag.

Mitentscheidend war insbesondere, dass die Lieferantin bereits von Beginn der Verhandlungen an gegenüber der Distributorin zu erkennen gab, dass die zwischen den Parteien umstrittene vertragliche Regelung des Aufwandes im Zusammenhang mit Marketingaktivitäten für sie nicht bloss von untergeordneter Bedeutung war. Die Lieferantin war nicht verpflichtet, der Distributorin ausdrücklich mitzuteilen, dass es sich hierbei um eine unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für den Abschluss des dritten Vertriebsvertrages handelte.

Kein Gehör beim Bundesgericht fand die Distributorin mit dem Argument, dass sie bereits während den Vertragsverhandlungen Investitionen von (behaupteten) EUR 2.8 Mio. in den noch abzuschliessenden Vertriebsvertrag tätigte. Derartige Investitionen durch eine Partei vor Vertragsschluss erfolgen wie erwähnt im eigenen Risiko der Partei, welche solche Investitionen tätigt, vorliegend also der Distributorin. Daran ändert auch nichts, dass die Lieferantin, welche die Vertragsverhandlungen letztlich abbrach, über diese Investitionen auf dem Laufenden war.

Ferner scheiterte auch das Argument der Distributorin, dass die Parteien bereits seit längerer Zeit durch den ersten und den zweiten Vertriebsvertrag gebunden waren. Daraus kann gemäss Bundesgericht kein culpa in contrahendo hergeleitet werden. Entscheidend ist nicht, ob die Parteien bereits gebunden waren, sondern einzig, ob diejenige Partei, welche die Vertragsverhandlungen abbrach, durch ihr Verhalten die andere Partei im Glauben liess, dass es sicherlich zu einem Vertragsabschluss kommen würde. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Aus den erwähnten Gründen bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich die Abweisung der Schadenersatzklage der Distributorin gegen die Lieferantin.

Schlussfolgerungen

Das neue Urteil des Bundesgerichts bestätigt, dass die Hürden für eine culpa in contrahendo-Haftung im schweizerischen Recht hoch sind. Solange kein rechtsverbindlicher Vertrag abgeschlossen wurde, sind die Parteien im Prinzip frei, soweit kein falsches Spiel gespielt und die andere Partei nicht über die eigenen Absichten getäuscht wird. Namentlich können sie die Verhandlungen grundsätzlich jederzeit ohne Rechtfertigung abbrechen und stattdessen einen Vertrag mit einer Drittpartei schliessen. Dies gilt selbst dann, wenn nach langer Zusammenarbeit «bloss» über eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses verhandelt wird.

Aufgrund dieser Umstände ist es für eine Partei riskant, bereits substantielle Investitionen in einen erst noch abzuschliessenden Vertrag zu tätigen. Solche Investitionen erfolgen grundsätzlich auf eigene Gefahr, selbst wenn die Gegenpartei über diese Investitionen Bescheid wusste. Falls aus zeitlichen oder sonstigen Gründen substantielle Investitionen bereits vor Vertragsschluss notwendig sein sollten, ist zu empfehlen, den Umgang mit solchen Investitionen bei einem Nichtzustandekommen des anvisierten Vertrages in einem Interimsvertrag zu regeln. Ein solcher Vertrag kann zugleich weitere wichtige Punkte wie beispielsweise eine Geheimhaltungspflicht oder eine zeitlich beschränkte Exklusivität der Vertragsverhandlungen umfassen.

Schliesslich ist anzumerken, dass selbst bei Vorliegen einer culpa in contrahendo-Haftung die Partei, welche über einen Schadenersatzanspruch verfügt, oftmals unzufrieden bleiben dürfte. Bei Bestehen einer solchen Haftung wäre bloss das sogenannte negative Interesse zu ersetzen. Es besteht einzig Anspruch auf Ersatz des Schadens, der einer Partei aus dem von der Gegenpartei erweckten Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrages erwachsen ist. Die schadenersatzberechtigte Partei wäre auch bei culpa in contrahendo-Haftung nicht so zu behandeln, wie wenn ein Vertrag mit ihr abgeschlossen worden wäre. Das negative Vertragsinteresse, welches grundsätzlich «auf den Franken genau» nachgewiesen werden muss, dürfte oftmals relativ gering sein.

Weitere Informationen:


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

 

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.