Äusserungen auf Bewertungsportalen

Haftung für Äusserungen auf Bewertungsportalen


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Gastautor: Martin Schirmbacher, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin

Immer wieder gibt es Streit um Äusserungen in sozialen Netzwerken und Bewertungsportalen. Dies betrifft sowohl die gängigen Plattformen und allgemeine Blogs und Foren als auch spezielle, gerade für den Zweck der Meinungsäusserung eingerichtete Bewertungsportale. Das Berliner Kammergericht hat nun vorläufig über einen Fall entschieden, in dem ein Reisebüro und Bewertungsportal mit Sitz in der Schweiz wegen negativer Kommentare über ein Berliner Hostel verklagt wurde. Von Bettwanzen, alten Fernsehern und Wortfiltern.

Die Klägerin betreibt in Berlin in der Nähe des Ostbahnhofs ein Hostel und störte sich an einer Vielzahl von Kommentaren, die durch eine Nutzerin bei dem bekannten Reisebüro und Bewertungsportal Holidaycheck auf deren .de-Domain abgegeben wurden. In diesen Bewertungen hiess es u.a., dass das Zimmer nicht sauber und mit Bettwanzen befallen gewesen und dass die Fernseher „anno 91“ seien.

Das Prozedere bei neuen Bewertungen bei dem Portalbetreiber sieht ein automatisiertes Prüfungsverfahren vor, das um eine „manuellen Tiefenrecherche“ erweitert wird, wenn eingesetzte Wortfilter anschlagen. In diesem Fall werden die Bewertungen manuell durch Mitarbeiter der Beklagten durchgeführt. So geschah dies auch mit der Bewertung einer Nutzerin, die zu der gerichtlichen Auseinandersetzung geführt hat.

Auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Hotels hin, nahm Holidaycheck die fraglichen Bewertungen raus, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab.

Deutsche Gerichte sind für das Schweizer Portal zuständig

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens. Hiernach richtet sich die Zuständigkeit von Gerichten im Falle einer schädigenden Handlung nach dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Dass Holidaycheck seinen Sitz in der Schweiz hat, ist für die Zuständigkeit der Berliner Gerichte irrelevant, weil die Äusserungen über ein Berliner Hotel unter einer ersichtlich auch auf deutsche Kundschaft ausgerichteten .de-Domain erfolgt ist. Der Schaden tritt damit jedenfalls auch in Deutschland ein.

Es gilt auch deutsches Recht

Die Berliner Gerichte haben im vorliegenden Fall zu Recht deutsches Wettbewerbsrecht angewendet, obwohl der Sitz des Plattformbetreibers in der Schweiz liegt. Massgeblich für die Anknüpfung ist die sogenannte Rom-II-Verordnung. Danach ist in dem speziellen Fall, dass in einem Wettbewerbsverhältnis nur ein Wettbewerber überhaupt betroffen ist, der Ort massgeblich, wo der Schaden eintritt (Art. 6 Abs. 2, Art. 4 Rom-II-VO).

Insofern gilt hier – was nicht zwingend ist – das Gleiche wie bei der Frage der Gerichtszuständigkeit. Massgeblich ist wiederum, dass die fraglichen Äusserungen in einem Portal getätigt wurden, das sich in erster Linie an Deutsche richtet, so dass ein Schaden auch in Deutschland eintritt.

Damit gilt für die Entscheidung insgesamt deutsches Recht. Das Gericht hat ausdrücklich festgehalten, dass sich auf die Haftungsprivilegien für Internetanbieter nach deutschem Recht selbstverständlich auch ein Unternehmen aus der Schweiz berufen kann.

Keine eigene Verantwortlichkeit im konkreten Fall

Im Fall vor dem Berliner Kammergericht hat sich das Hotel auf § 4 Nr. 8 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berufen, wonach unlauter handelt, wer über die Dienstleistungen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

Das Kammergericht hat entschieden, dass die ersichtlich fremden Kommentare auf Holidaycheck weder eine eigene Behauptung des Plattformbetreibers sind noch in der Veröffentlichung eine Verbreitung im Sinne des Gesetzes zu sehen sei.

Eine eigene Anschwärzung sei nicht zu erkennen, insbesondere sei die Tatsache, dass aus den Bewertungen ein Durchschnittswert bestimmt werde, dafür nicht ausreichend. Eine Identifikation mit den klar als fremde Bewertungen gekennzeichneten Kommentaren sei nicht zu erkennen.

Spannender ist, dass das Gericht in der Veröffentlichung der Kommentare kein Verbreiten im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG sieht. Verbreiten sei ein Verhalten, das bewusst die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der anderweit aufgestellten Tatsachenbehauptung verschafft, ohne dass sich der Handelnde mit ihr identifiziert. Dazu sei, so das Gericht, ein aktives Tun des Handelnden Voraussetzung. Daran fehle es jedenfalls dann, wenn die Kommentare automatisch veröffentlicht werden.

Doch auch wenn zunächst eine Filtersoftware des Betreibers über die Kommentare laufe und anschließend individuell durch einen Mitarbeiter freigegeben wird, liege hierin kein Verbreiten. Wer lediglich verschiedene Standpunkte zu einem bestimmten Thema zusammen- und gegenüberstellt, verbreite grundsätzlich nicht.

Zudem: Haftungsprivilegierung nach Telemediengesetz

Ein Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin allerdings auch deshalb nicht zu, weil für Holidaycheck das Haftungsprivileg, für fremde Informationen nicht verantwortlich zu sein, gilt (§ 10 Telemediengesetz, TMG).

Interessanterweise interpretiert das Kammergericht die neuen Entscheidungen des I. Zivilsenats des BGH dabei dahingehend, dass die Haftungsprivilegierung der §§ 7 ff. TMG auch bei Unterlassungsansprüchen zur Anwendung kommt.

Das Privileg gelte dabei auch dann, wenn sich Bewertungsportal und Reisebürotätigkeit bei Holidaycheck vermischten. Anders wäre dies, wenn die Betreiberin ihre neutrale Stellung zwischen Verfassern und Lesern derart verlässt, dass sie eine aktive Rolle übernimmt, die ihr Kenntnis von Daten und eine Kontrolle über sie verschaffen könnten. Diese Grenze sei jedoch nicht überschritten. Auch nach schweizerischem Recht führt ein „Zueigenmachen“ von unzulässigen Äußerungen zu einer direkten Haftung.

Auch der Einsatz von Wortfiltern sei nicht geeignet, der Betreiberin das Haftungsprivileg zu entziehen. Zwar könne es im Einzelfall dazu kommen, dass der Betreiberin einzelne Kommentare vorab bekannt sind, doch entfalle dadurch die Haftungserleichterung. Unter Umständen sei die Beklagte sogar zum Einsatz von Filtersoftware verpflichtet. Dies könne nicht dazu führen, dass sie für alle Inhalte, die sie nach einer automatischen Vorabprüfung freigeschaltet habe, wie für selbst eingestellte Inhalte haften müsse. Eine solche Sichtweise würde die EU-rechtlich gebotene Privilegierung vollständig aushöhlen.

Es genüge demnach, wenn der Plattformbetreiber nach einer entsprechenden Notifikation die rechtswidrigen Inhalte beseitige oder sperre.

Kein Vorab-Prüfpflichten

Schliesslich stellte das Kammergericht klar, dass die Beklagte zwar eine besondere Gefahrenlage schaffe, wenn sie Dritten die Möglichkeit einräumt, sich in anonymer Weise wertend über ein Unternehmen zu äussern. Darin liege aber keine Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht. Zwar erwachsen aus der Verkehrspflicht bestimmte Prüfungspflichten. Diese dürften aber nicht überspannt werden.

Die Grenze des Zumutbaren ist jedenfalls dann erreicht, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen. Das berechtigte Interesse der Beklagten an Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Handlungen, könne nicht zu einer Verpflichtung führen, jede Bewertung vor Veröffentlichung im Detail auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen.

Eine über die präventive Kontrolle von Schmähkritik hinaus gehende Untersuchungspflicht könne dem Betreiber eines Hotelbewertungsportals nicht zugemutet werden.

Fazit

Für Betreiber von Bewertungsportalen mit Sitz im Ausland enthält die ungewöhnlich sorgfältig und ausführlich begründete Entscheidung drei Kernpunkte:

  1. Die Tatsache, dass der Sitz der Gesellschaft im Ausland liegt, schützt nicht vor der Inanspruchnahme vor deutschen Gerichten nach deutschem Recht, wenn die Plattform jedenfalls auch auf Deutschland abzielt.
  2. Die Plattform ist stets so auszugestalten, dass eigene Beiträge von fremden Kommentaren deutlich unterschieden werden. Wer den Eindruck erweckt, dass die Nutzer-Kommentare die eigene Meinung sind, muss dafür wie für eigene Inhalte haften.
  3. Wer eine Plattform unterhält, muss nicht vorab prüfen, ob einzelne Kommentare rechtswidrig sind. Ergeben sich dafür Anhaltspunkte, muss der Betreiber aber sofort handeln und die Inhalte gegebenenfalls löschen.

In einem Beitrag im Shopbetreiber-Blog haben Lukas Bühlmann und Martin Schirmbacher das Urteil gemeinsam besprochen. In diesem Artikel setzen sie sich auch ausführlich mit der abweichenden Rechtslage nach Schweizer Recht auseinander. Den Beitrag finden Sie hier.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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