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Mit einer Verwaltungsanordnung hat der Datenschutzbeauftragte von Hamburg Facebook verboten, Whatsapp-Nutzerdaten zu speichern. In der Weitergabe der Daten durch Whatsapp an Facebook sieht der Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar eine Irreführung der Nutzer und eine Verletzung des nationalen Datenschutzrechts. Schlussendlich werden aber die Gerichte die Sache entscheiden müssen. Entscheidend wird dabei sein, ob überhaupt das deutsche Datenschutzrecht zur Anwendung gelangt oder nicht.
Datenspeicherung durch Facebook
Wie bereits im August angekündigt, leitet Whatsapp die Telefonnummern seiner Nutzer an Facebook weiter. Zudem wird Facebook auch mitgeteilt, wie häufig der Kurzmitteilungsdienst genutzt wird. Whatsapp gibt grundsätzlich ebenfalls Daten an Facebook weiter, die zur Personalisierung der Werbung und Freundschaftsvorschlägen auf Facebook dienen. Dieser Verwendung von Daten können die Nutzer widersprechen. Allerdings kann man gegen die Weitergabe der Telefonnummer nichts unternehmen, wenn man Whatsapp weiterhin nutzen möchte.
Datenweitergabe verstösst laut Caspar gegen deutsches Datenschutzrecht
Whatsapp und Facebook sind zwei selbständige Unternehmen, welche die Verarbeitung von Nutzerdaten aufgrund ihrer Nutzungsbedingungen regeln. Als Facebook den Kurzmitteilungsdienst Whatsapp vor zwei Jahren übernommen hatte, wurde den Nutzern zugesichert, dass keine Daten zwischen den Unternehmen ausgetauscht würden. Nun geschieht dies dennoch, worin der Datenschutzbeauftragte eine Irreführung der Nutzer sieht. Die Weitergabe von Daten verstösst seiner Ansicht nach auch gegen deutsches Datenschutzrecht. Er verweist dabei auf das Urteil des EuGH von vergangenem Juli zur Amazon-Rechtswahlklausel (vgl. dazu BR-News vom August 2016). Darin sei festgehalten worden, dass nationales Datenschutzrecht anwendbar sei, wenn ein Unternehmen im Zusammenhang mit einer nationalen Niederlassung Daten verarbeitet. Facebook mache dies in seiner Niederlassung in Hamburg, weshalb Caspar von der Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts ausgeht.
Ob auf den vorliegenden Fall allerdings tatsächlich «klar» das deutsche Datenschutzrecht zur Anwendung gelangt, wie das der Datenschutzbeauftragte vorbringt, ist jedoch fraglich. Entscheidend wird die Frage sein, ob die strittigen Datenbearbeitungen «im Rahmen» der deutschen Niederlassung erfolgen oder nicht. Da die deutsche Facebook Niederlassung allerdings, soweit bekannt, überwiegend im Bereich der Werbung tätig ist, kann dies durchaus in Frage gestellt werden. So hat auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht kürzlich in einer vorläufigen Entscheidung die Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts verneint und das irische Datenschutzrecht für anwendbar erklärt. Ausgehend davon muss Facebook das Verbot des Datenschutzbeauftragten, von den Nutzern den echten Namen zu verlangen (sog. Klarnamenspflicht), vorerst nicht beachten.
Sofortiges Verbot der Datenweitergabe
Gemäss Caspar liegt jedenfalls weder eine gültige Einwilligung der Nutzer noch eine rechtliche Grundlage für die Datenweitergabe an Facebook vor. Aus diesem Grund hat er eine Verwaltungsanordnung an die Adresse von Facebook erlassen. Facebook darf keine weiteren Daten von Whatsapp-Nutzern erheben und muss die bisher gesammelten löschen. Die Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb Facebook dieser sofort nachkommen muss. Im Falle der Nichteinhaltung können Bussgelder verhängt werden.
Facebook geht gegen das Verbot vor
Gemäss Facebook soll sehr wohl eine gültige Einwilligung seitens der Nutzer vorliegen. Zudem entspreche der Datenaustausch dem «Industriestandard». Das Unternehmen hat vor dem Verwaltungsgericht in Hamburg einen Antrag auf Entzug der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung gestellt. Zugleich teilte es dem Datenschutzbeauftragten mit, dass die Daten von Whatsapp-Nutzern in Deutschland derzeit nicht weitergeleitet werden.
Gleiche Anpassungen für Schweizer Whatsapp-Nutzer?
Auch in der Schweiz ist die Datenweitergabe von Whatsapp an Facebook ein grosses Thema und der derzeitige Fall in Deutschland von Interesse. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) steht gemäss einer Stellungnahme gegenüber SRF in engem Kontakt mit den Datenschutzbeauftragten der anderen europäischen Länder. Er setze sich dafür ein, dass allfällige Anpassungen der Bestimmungen über die Datenverarbeitung von Facebook und Whatsapp auch in der Schweiz umgesetzt werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Auseinandersetzung zwischen dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten und Facebook entwickelt.
Weitere Informationen:
- Urteil C-191/15 des EuGH vom 28. Juli 2016
- BR-News vom 11. Februar 2016: BGH qualifiziert Funktion „Freunde finden“ auf Facebook als wettbewerbswidrig
- BR-News vom 2. Dezember 2014: LG Berlin: Button „SPIEL SPIELEN“ auf Facebook App Zentrum ist keine zulässige Einwilligung in die Bearbeitung und Weitergabe von Personendaten
- NZZ-Artikel vom 27. September 2016: Datenaustausch mit WhatsApp – Deutscher Datenschützer pfeift Facebook zurück