Handlungsbedarf bei Inhaberaktien


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Die eidgenössischen Räte haben am 21. Juni 2019 das neue Bundesgesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke verabschiedet. Daraus ergeben sich für Verwaltungsräte in Gesellschaften mit Inhaberaktien sowie die Inhaberaktionäre selbst aber auch für Kredit- und Darlehensgeber, deren Ansprüche mit Inhaberaktien besichert sind, Handlungsbedarf.

Was ist neu:

  • Die Neuausgabe von Inhaberaktien ist ab Inkrafttreten des Gesetzes untersagt. Ausnahmen gelten für börsenkotierte Unternehmen sowie für Aktien, die als Bucheffekten ausgestaltet sind.
  • Gesellschaften mit Inhaberaktien haben die notwendigen Beschlüsse zu fassen, um Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln. Erfolgt keine freiwillige Umwandlung, so werden bestehende Inhaberaktien nach einer Umsetzungsfrist von 18 Monaten automatisch und von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt wird danach keine Eintragungen mehr vornehmen, bis die Statuten der Gesellschaft durch die notwendigen Beschlüsse bereinigt und angepasst worden sind.
  • Inhaberaktionären die es versäumen ihrer (bereits bestehenden) Pflicht zur Meldung des Erwerbs der Inhaberaktien nachzukommen, und ihrer Meldepflicht auch nach Umwandlung ihrer Inhaberaktien in Namenaktien nicht nachkommen, droht nicht nur der Verlust ihrer Mitwirkungs- und Vermögensrechte, sondern der (vollständige) Verlust ihrer Aktien, welche eingezogen und vernichtet werden.
  • Die Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien und Eintragung im Aktienbuch als Aktionär kann nach Ablauf einer Übergangsfrist nur noch auf dem Gerichtsweg erfolgen und setzt die vorgängige Zustimmung der Gesellschaft voraus.
  • Bei Verletzung der Meldepflichten durch Inhaberaktionäre oder Verletzung der vorschriftsgemässen Führung von Aktienbuch oder Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen durch die Organe der Gesellschaft drohen Sanktionen.
  • Die vorschriftswidrige Führung des Aktienbuchs oder des Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen oder die Ausgabe von Inhaberaktien ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes führen zu einem Organisationsmangel. Aktionäre, Gläubiger und das Handelsregisteramt können dem Gericht die Anordnung von erforderlichen Massnahmen – bis hin zur Auflösung der Gesellschaft – beantragen.

Die neuen Vorschriften im Detail:

Am 21. Juni 2019 haben die eidgenössischen Räte das neue Bundesgesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke verabschiedet. Es wird voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten und auf bestehende Gesellschaften unmittelbar angewendet. Folgende Änderungen werden eingeführt:

1. Keine Neuausgabe von Inhaberaktien und Umwandlung bestehender Inhaberaktien

Die Inhaberaktie wird mit der Gesetzesrevision (teilweise) abgeschafft.
Ab Inkrafttreten des Gesetzes ist die Neuausgabe von Inhaberaktien grundsätzlich untersagt. Bestehende Inhaberaktien sind innert einer Umsetzungsfrist von 18 Monaten, d.h. voraussichtlich bis zum 1. Juli 2021, in Namenaktien umzuwandeln. Handeln die entsprechenden Organe der Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig, so werden die bestehenden Inhaberaktien von Gesetzes wegen automatisch in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unabhängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben worden sind oder nicht. Das Handelsregisteramt nimmt die sich daraus ergebenden Änderungen der Einträge von Amtes wegen vor. Es trägt auch eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Die umgewandelten Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberierungsquote und ihre Eigenschaften in Bezug auf das Stimmrecht und die vermögensrechtlichen Ansprüche. Ihre Übertragbarkeit ist nicht beschränkt. Im Falle der automatischen Umwandlung muss die Gesellschaft ihre Statuten bei der nächsten Statutenänderung an die neuen Gegebenheiten anpassen. Solange diese Anpassung nicht erfolgt ist, wird jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister vom Handelsregisteramt zurückgewiesen.

Nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Aktionäre in das Aktienbuch ein. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Aktionäre, die ihre Meldepflicht gemäss Art. 697i OR erfüllt haben (siehe hierzu nachfolge Ausführungen).

Von diesen Vorschriften ausgenommen sind:

  • Gesellschaften in Liquidation;
  • Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien, die weiterhin auf den Namen oder den Inhaber lauten können; und
  • als Bucheffekten ausgegebene Aktien, die weiterhin entweder als Namen- oder als Inhaberaktien ausgestaltet werden können.

Auch für diese Gesellschaften besteht jedoch Handlungsbedarf: sie müssen dem zuständigen Handelsregisteramt innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes, d.h. voraussichtlich bis zum 1. Juli 2022, anzeigen, dass sie unter einen dieser Ausnahmetatbestände fallen.
Kredit- und Darlehensgeber, die ihre Ansprüche mit Inhaberaktien besichert haben, sollten einen Ersatz dieser Sicherheit mit (umgewandelten) Namenaktien rechtzeitig anhand nehmen und veranlassen.

2. Neue Sanktionen für die Verletzung der Meldepflicht durch Inhaberaktionäre

Gemäss Art. 697i OR muss jede Person, die Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden. Sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes nicht alle Inhaberaktionäre diese Meldepflicht nach Art. 697i OR erfüllt haben, hat der Verwaltungsrat der Gesellschaft die Aktionäre zur Einhaltung der Meldepflicht aufzufordern und zwar:

  • an die der Gesellschaft bekannten Aktionäre sowie die ihr bekannten Personen, die möglicherweise Aktionäre sind: durch besondere Mitteilung; und
  • an die der Gesellschaft nicht bekannten Aktionäre: in der statutarisch vorgesehenen Form und durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Die Aufforderung hat die Nummern der betreffenden Aktien sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, ihre Rechte endgültig verlieren und ihre Einlagen an die Gesellschaft fallen.
Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken. Der Verwaltungsrat hat sicherzustellen, dass kein Aktionär unter Verletzung dieser Bestimmung Rechte ausübt. Im Aktienbuch ist zu vermerken, dass ein Aktionär seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist und die mit den Aktien verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden können. Das Aktienbuch hat das Datum der besonderen Mitteilung und der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu enthalten.
Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Art. 697i OR nicht nachkommen und deren Inhaberaktien automatisch in Namenaktien umgewandelt werden, können die daraus resultierenden Rechtsfolgen nicht etwa durch ein einfaches Nachreichen der Meldung «heilen». Vielmehr haben Aktionäre innert einer Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten des neuen Rechts, d.h. voraussichtlich bis zum 1. Januar 2025, beim Gericht mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft zu beantragen. Nicht geregelt ist, ob die Gesellschaft ihre Zustimmung verweigern kann und mit welchen Gründen. Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweisen kann. Heisst das Gericht den Antrag gut, so hat die Gesellschaft die Eintragung im Aktienbuch vorzunehmen. Die Aktionäre können die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen.
Sofern ein Aktionär innert Frist weder der Aufforderung des Verwaltungsrats zur Meldung nachkommt noch beim Gericht seine Eintragung in das Aktienbuch beantragt, hat die Gesellschaft beim Gericht die Vernichtung der betreffenden Aktien zu beantragen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Vernichtung der Aktien verlieren die Aktionäre ihre Rechtsansprüche endgültig, und die Einlagen fallen an die Gesellschaft. Anstelle der vernichteten Aktien gibt der Verwaltungsrat neue eigene Aktien aus. Der entsprechende Inhaberaktionär verliert in diesem Fall sämtliche Rechte – ohne Entschädigung.

3. Klärungen zur Pflicht der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen

Das neue Gesetz klärt mittels Neufassung der Gesetzesartikel einige Fragen betreffend die seit 1. Juli 2015 geltende Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen:

  • Ist der Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person diejenige natürliche Person gemeldet werden, die den Aktionär letztlich im Sinne von Art. 963 Abs. 2 OR kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so meldet der Aktionär dies der Gesellschaft.
  • Ist der (direkte oder indirekte) Aktionär eine börsenkotierte Kapitalgesellschaft, so muss keine Meldung der (natürlichen) wirtschaftlich berechtigten Person gemeldet werden, sondern nur diese Tatsache zusammen mit Firma und Sitz der börsenkotierten Kapitalgesellschaft.

Neu verankert wird sodann die First, innert welcher die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person an die Gesellschaft zu erfolgen hat: jede Änderung der wirtschaftlich berechtigten Person und jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person ist der Gesellschaft innert Monatsfrist zu melden.
Diese Bestimmungen gelten auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. deren Gesellschafter.

4. Einführung von neuen Organisationsmängeltatbeständen

Führt eine Gesellschaft das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss oder hat sie Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt, so liegt unter dem neuen Gesetz ein Organisationsmangel vor. Jeder Aktionär, Gläubiger oder der Handelsregisterführer können dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen: das Gericht kann die Gesellschaft – unter Androhung ihrer Auflösung – eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und, als ultima ratio, die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.

5. Sanktionsregime

Unter geltendem Recht sind hauptsächlich Aktionäre, die sich nicht an die geltenden Meldepflichten halten, von Sanktionen betroffen. Sie verlieren Vermögensrecht aus ihren Aktien und können Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben. Das neue Gesetz verschärft die Sanktionen bei Verletzungen von Meldepflichten oder Vorschriften zur Führung der erforderlichen Verzeichnisse erheblich aus. Namentlich gilt künftig:

  • Aktionäre und Gesellschafter, die vorsätzlich ihrer Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommen (im Sinne von Art. 697j Abs. 1 – 4 bzw. Art. 790a Abs. 1 – 4 OR), droht neben dem Verlust ihrer Vermögens- und Mitwirkungsrechte neu auch eine (strafrechtliche) Busse;
  • Mitglieder des Verwaltungsrats (AG oder SICAV), die Geschäftsführer (GmbH), die Verwaltung (Genossenschaft), die vorsätzlich das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss führen oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzen, droht neu ebenfalls eine (strafrechtliche) Busse.

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