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«Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben die Brüssel-I-Verordnung (Verordnung Nr. 44/2001) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen revidiert. Die revidierte Brüssel-I-Verordnung (Verordnung Nr. 1215/2012) steht bereits in Kraft, wird aber auf Verfahren innerhalb der EU erst ab 10. Januar 2015 Anwendung finden.
Die Hauptrevisionspunkte der revidierten Brüssel-I-Verordnung sind die folgenden:
- Stärkung von Gerichtsstandsvereinbarungen
- Schutz von Schiedsvereinbarungen
- Teilweise Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung in Bezug auf die Zuständigkeit auf Beklagte ausserhalb der EU
- Optimierung des Vollstreckungsverfahrens innerhalb der EU Mitgliedstaaten
1. Stärkung von Gerichtsstandsvereinbarungen
Zwar können Vertragsparteien auch gegenwärtig schon in ihrem Vertrag bestimmen, dass die nationalen Gerichte eines Mitgliedstaates (ausschliessliche) Gerichtsbarkeit über deren mögliche Streitigkeiten haben sollen (bekannt als „Gerichtsstandsvereinbarung“). Allerdings sind solche Gerichtsstandsvereinbarungen bislang durch die immer beliebter werdende Anwendung der Strategie der „Torpedo“-Verfahren in ihrer Wirksamkeit behindert worden. Diese Strategie beruht darauf, Feststellungsklagen vor anderen als den vereinbarten Gerichten anhängig zu machen, um auf diese Weise eine Verzögerung zu erreichen. Gemäss der Rechtsprechung zur gegenwärtigen Brüssel-I-Verordnung muss dann nämlich das von den Parteien in der Gerichtsstandsvereinbarung gewählte Gericht sein Verfahren sistieren (aussetzen), bis das Gericht, vor welchem zuerst ein Verfahren begonnen wurde, über die eigene Zuständigkeit entschieden hat. Je nach Staat, in welchem dieses zuerst angerufene Gericht liegt, kann dies zu schwerwiegenden Verzögerungen führen. Eine solche Strategie ist nämlich besonders dann erfolgversprechend für die an einer Verzögerung interessierte Partei, wenn sie ihre Feststellungsklage bei einem Gericht eines Staates anhängig macht, der im Ruf steht, über ein langsames und/oder ineffizientes Justizwesen zu verfügen (daher auch der Ausdruck „italienischer Torpedo“).
Die revidierte Brüssel-I-Verordnung zielt darauf ab, Torpedo-Verfahren zu verhindern, indem sie bestimmt, dass jedes Gericht eines Mitgliedstaates, vor welchem zuerst eine Klage erhoben wird, das Verfahren aussetzen muss, falls das durch eine Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnete Gericht ebenfalls angerufen wird. Falls also beispielsweise die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vereinbaren und der Kläger dessen ungeachtet ein Gerichtsverfahren vor einem italienischen Gericht einleitet, muss das italienische Gericht sein Verfahren aussetzen, falls das deutsche Gericht durch den Beklagten ebenfalls angerufen wurde. Das Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts muss also sistiert werden, bis das Gericht, welches in der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt wurde, über seine Zuständigkeit entschieden hat. Wo das in der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmte Gericht seine Gerichtsbarkeit etabliert hat, muss jedes Gericht eines Mitgliedstaates, einschliesslich des allfällig zuerst angerufenen Gerichts, seine Gerichtsbarkeit ablehnen.
Sobald die revidierte Brüssel-I-Verordnung anwendbar sein wird, wird sie sich auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen erstrecken, die von Parteien geschlossen wurden, die zwar nicht in der EU domiziliert sind, die in der Vereinbarung aber ein Gericht eines EU-Mitgliedstaates als ausschliesslich zuständig bezeichneten.
2. Schutz von Schiedsvereinbarungen
Obwohl die Schiedsgerichtsbarkeit von Anfang an aus dem Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ausgeklammert wurde, behindert diese Verordnung die Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb der EU, da sie Klagen vor ordentlichen Gerichten in Verletzung von Schiedsvereinbarungen zu legitimieren scheint. Im West Tankers Fall (Allianz SpA v West Tankers, Fall C-185/07) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union dass gemäss der Brüssel-I-Verordnung Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten jegliche bezügliche Verfahren aussetzen müssten, falls eine Entscheidung eines zuerst angerufenen anderen Gerichts pendent ist. Gemäss dem Gerichtshof der Europäischen Union sind Gerichte von EU-Mitgliedstaaten weiter nicht befugt, „anti-suit-injuncitons“ (d.h. gerichtliche Anordnungen, welche einer Person die Einleitung oder Weiterverfolgung von Verfahren in einer anderen Jurisdiktion verbieten) zu erlassen, um solche Verfahren in Gerichten anderer Mitgliedstaaten zu verhindern. Im West Tankers-Fall war ein Schiff im Eigentum von West Tankers Inc, gechartert von ERG Petroli SpA, in Italien mit einer Anlegestelle kollidiert. Der Chartervertrag sah vor, dass Streitigkeiten durch Schiedsgerichtsbarkeit in London beizulegen seien. Dementsprechend wurde in London ein Schiedsverfahren eingeleitet. Der Versicherer von ERG Petroli SpA leitete allerdings in Italien ein staatliches Gerichtsverfahren gegen West Tankers Inc ein. West Tankers Inc vertrat den Standpunkt, dass die italienischen Gerichte sich nicht mit der Klage befassen könnten, da eine Schiedsvereinbarung bestehe, welche ein Schiedsverfahren in London vorsehe. West Tankers Inc. verlangte in einem staatlichen Gerichtsverfahren in England die Feststellung, dass die Streitigkeit von der Schiedsvereinbarung erfasst sei und begehrte vom Gericht den Erlass einer anti-suit-injunction. Der Gerichtshof der Europäischen Union (der vom englischen Gericht angerufen wurde) befand, dass ein Mitgliedstaat keine anti-suit-injunction erlassen könne, um Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat zu verhindern, und dies selbst dann nicht, wenn diese Verfahren in Verletzung einer Schiedsvereinbarung eingeleitet wurden. Dieser Entscheid wurde heftig kritisiert, da er Schiedsvereinbarungen unterläuft.
Die revidierte Brüssel-I-Verordnung stellt nun klar, dass die Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung absolut ausgeschlossen ist. Daher wird die Befassung eines Gerichts eines Mitgliedstaates mit einem Streitfall, welcher der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegen könnte, ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates nicht mehr länger davon ausschliessen, seine Gerichtsbarkeit auszuüben, um die Frage der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zu entscheiden und die Parteien gegebenenfalls in ein Schiedsverfahren zu verweisen.
Weiter hält die revidierte Brüssel-I-Verordnung in ihrer Präambel ausdrücklich den Vorrang des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („NYC“) fest.
3. Teilweise Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung betreffend Zuständigkeit auf Beklagte ausserhalb der EU
Gegenwärtig ist die Brüssel-I-Verordnung – von einigen Ausnahmen abgesehen – generell nur auf Beklagte anwendbar, welche in einem EU-Mitgliedstaat domiziliert sind. Wo Beklagte ausserhalb der EU domiziliert sind, wenden Mitgliedstaaten ihr eigenes nationales Recht an um festzulegen, ob sie Gerichtsbarkeit beanspruchen. Dieses nationale Recht ist von Staat zu Staat unterschiedlich.
Die revidierte Brüssel-I-Verordnung sieht nun weitere Ausnahmen von dieser Regel vor, indem sie eine begrenzte Anzahl von Umständen festhält, unter denen Gerichte von Mitgliedstaaten Gerichtsbarkeit ausüben können, auch wenn der Beklagte sein Domizil nicht innerhalb der EU hat:
(i) Ein Verbraucher mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat kann die andere Partei an seinem Wohnsitzgericht verklagen, unabhängig davon ob die andere Partei in einem Mitgliedstaat domiziliert ist oder nicht.
(ii) Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat kann seinen Arbeitgeber am Gericht des Mitgliedstaates verklagen, in welchem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, oder am Gericht des Mitgliedstaats, wo sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, selbst wenn der Arbeitgeber nicht in einem Mitgliedstaat domiziliert ist.
Wie bereits vermerkt, dehnt die revidierte Brüssel-I-Verordnung sodann ihren Anwendungsbereich auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen aus, welche von Parteien geschlossen wurden, welche zwar nicht in der EU domiziliert sind, in denen aber ein Gericht eines Mitgliedstaates als zuständiges Gericht gewählt wurde.
4.Optimierung des Vollstreckungsverfahrens innerhalb der EU Mitgliedstaaten
Nach der geltenden Brüssel-I-Verordnung muss ein Gläubiger eine Vollstreckbarkeitserklärung (bekannt als „Exequatur“) von einem Gericht des Mitgliedstaates erwirken, in welchem die Vollstreckung erfolgen soll, um ein Urteil vollstrecken zu können. Je nach Staat, in dem vollstreckt werden soll, ist dieses Verfahren nicht nur zeit- sondern auch kostenintensiv, und der Urteilsschuldner kann das Verfahren durch Erheben haltloser Einwände verzögern.
Die revidierte Brüssel-I-Verordnung schafft das Erfordernis der Vollstreckbarkeitserklärung und damit das Exequatur-Verfahren ab, was den Urteilsgläubigern Zeit und Kosten sparen wird.
Trotz der Abschaffung des Exequatur werden die bestehenden Gründe für eine Anfechtung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat jedoch weiterhin vorgebracht werden können, um das Recht auf ein ordnungsgemässes und faires Verfahren zu gewährleisten. Es obliegt dem Urteilsschuldner, gegen das Urteil vorzugehen, was voraussetzt, dass er – unter anderem – darlegen kann, dass das zu vollstreckende Urteil entweder
(i) gegen die öffentliche Ordnung („ordre public“) im Vollstreckungsstaat verstösst oder
(ii) ein Säumnisurteil darstellt und dem Urteilsschuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt wurde oder
(iii) das zu vollstreckende Urteil unvereinbar ist mit einem Urteil, das zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedsstaat erging, oder mit einem früheren Urteil, welches in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen war.
5. Einfluss der Revision der Brüssel-I-Verordnung auf die Schweiz
Die Schweiz, Island, Norwegen, Dänemark und die EU sind Mitglied des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Lugano-Übereinkommen“). Das Lugano-Übereinkommen dient als Parallel-Übereinkommen zur Brüssel-I-Verordnung, da sein Inhalt mit letzterem praktisch identisch ist. Wenn also der Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens betroffen ist und eine in der Schweiz domizilierte Partei oder eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten eines Schweizer Gerichts involviert sind, bestimmt sich die Zuständigkeit aufgrund des Lugano-Übereinkommens.
Die Revision der Brüssel-I-Verordnung wirkt sich nun jedoch nicht sofort und automatisch auf das Lugano-Übereinkommen aus. Vielmehr wird das Lugano-Übereinkommen bis zu einer zukünftigen Revision unverändert bestehen bleiben. Daher werden im Bereich des Lugano-Übereinkommens voraussichtlich auch die oben ausgeführten und damit die der gegenwärtig gültigen Brüssel-I-Verordnung inhärenten Probleme fortdauern. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass es nur eine Frage der Zeit sein wird, bis das Lugano-Übereinkommen angepasst wird, um die Revision der Brüssel-I-Verordnung aufzunehmen. Allerdings wird ein solcher Prozess einige Jahre in Anspruch nehmen.»