Ticketvertrieb

Beendigung eines Vertrags über den Ticketvertrieb und Durchsetzung von Exklusivitätsklauseln


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In einem aktuellen Urteil hatte das Zürcher Handelsgericht über einen Rechtsstreit rund um einen «Veranstaltervertrag» zwischen einem Dienstleister für Ticketverkäufe und einem Eishockeyclub zu entscheiden. Der Dienstleister wollte dem Club einstweilig verbieten, mit einem Dritten im Bereich des Ticketings zusammenzuarbeiten. Das beantragte Verbot stützte der Dienstleister auf eine Exklusivitätsvereinbarung zu seinen Gunsten ab. Das Handelsgericht gelangte jedoch zum Schluss, dass der Eishockeyclub den Vertrag ausserordentlich gekündigt hatte. Unabhängig von der Qualifikation des Vertrags als Agenturvertrag oder allenfalls als einfacher Auftrag und unabhängig davon, ob die Kündigung berechtigt war oder nicht, sei das Vertragsverhältnis daher sofort beendet worden. Die Einhaltung der Exklusivität könne vom Dienstleister folglich nicht mehr verlangt werden, weshalb das beantragte Verbot abzuweisen sei.

Hintergrund: Veranstaltervertrag zwischen Ticketing-Dienstleister und Eishockeyclub

Die Klägerin, ein Ticketing-Dienstleister und die Beklagte, ein Eishockeyclub als Event-Organisator, begründeten 2004 mit dem Abschluss eines Veranstaltervertrags ihre Zusammenarbeit im Bereich des Ticketverkaufs. Im Frühjahr 2014 schlossen die Parteien einen neuen Veranstaltervertrag ab, der eine Exklusivitätsklausel zugunsten des Dienstleisters vorsah.

Danach durften die Tickets für die vom Eishockeyclub organisierten Veranstaltungen ausschliesslich über das vom Dienstleister zur Verfügung gestellte Ticketing-System vertrieben werden. Das System ermöglicht den Vertrieb sowohl durch den Organisator selbst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (Eigenverkauf) als auch durch die Inanspruchnahme eines Dritten (Fremdverkauf). Der Vertrag wurde für die Dauer von 5 Jahren, resp. bis und mit der Eishockeysaison 2018/2019 abgeschlossen.

Ende 2015 schloss der Eishockeyclub mit einem anderen Unternehmen einen Lizenzvertrag über die Nutzung einer Softwarelösung für den Verkauf, die Administration von Eintritten und das Management von Kundendaten ab. Die Klägerin sah in dieser Zusammenarbeit eine Verletzung der Exklusivitätsklausel, welche im Veranstaltervertrag von 2014 vereinbart wurde. Daraufhin ersuchte die Klägerin das Handelsgericht, dem Eishockeyclub mittels vorsorglicher Massnahme die Zusammenarbeit mit der besagten dritten Partei zu verbieten.

Anspruch auf Exklusivität gestützt auf Veranstaltervertrag

In seinem Urteil vom 15. August 2016 (HE160154-O) hatte das Handelsgericht daher zunächst zu prüfen, ob der von der Klägerin behauptete Anspruch auf Exklusivität aus dem Veranstaltervertrag sowie die Verletzung dieses Anspruchs durch den Abschluss des Lizenzvertrags mit dem Dritten glaubhaft waren. Streitig war dabei insbesondere, ob die Exklusivität nur den Fremdverkauf oder auch den Eigenverkauf umfasst.

Die Klägerin beruft sich auf die Präambel des aktuellen Veranstaltervertrags von 2014, aus welcher hervorgehe, dass sämtliche Tickets im Fremd- und Eigenverkauf bis Ende der Saison 2018/2019 über ihr Vertriebssystem und über ihre Vertriebskanäle zu vertreiben seien. Der beklagte Eishockeyclub bringt dagegen vor, er habe stets nur den Fremdverkauf ausschliessen wollen, was sich der Klausel des vorangehenden Veranstaltervertrags entnehmen liesse. Da der Abschluss des Lizenzvertrags mit der Drittfirma nur den Eigenverkauf betreffe, liege daher keine Verletzung des Veranstaltervertrags vor. Darüber hinaus machte der Eishockeyclub gelten, er habe den Veranstaltervertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR sowie aus wichtigem Grund per sofort gekündigt, da das mangelhafte Ticketing-System der Klägerin mit seinen zahlreichen Fehlern und Problemen ein Ausmass erreicht hätte, welches nicht mehr zumutbar gewesen sei.

Das Handelsgericht gelangte zum Schluss, dass der Wortlaut der streitigen Präambel im aktuellen Veranstaltervertrag für das Vertragsverständnis der Klägerin spreche, wonach die Exklusivitätsvereinbarung sowohl den Eigenverkauf als auch den Fremdverkauf umfasst. Der Hinweis des Eishockeyclubs auf die Formulierung der Klausel im vorangehenden Veranstaltervertrag war nach Ansicht des Gerichts unbehelflich, da sich daraus die Zulässigkeit des Eigenverkaufs nicht eindeutig ergebe. Doch selbst wenn der Eigenverkauf in den vorangehenden Veranstalterverträgen zulässig gewesen wäre, würde dies nicht ohne weiteres für die Ungültigkeit der Präambel sprechen, da in der Vergangenheit regelmässig Änderungen an den Veranstalterverträgen – auch an der fraglichen Präambel – vorgenommen wurden. Der Eishockeyclub vermochte nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nichts vorzubringen, was die Gültigkeit der streitigen Exklusivitätsklausel erschüttern könnte. Fraglich war für das Handelsgerichts hingegen, ob die Klägerin angesichts der erfolgten Kündigung einen Weiterbestand des Veranstaltervertrags glaubhaft machen kann, mithin, ob der geltend gemachte Anspruch auf Exklusivität überhaupt noch besteht.

Keine Geltendmachung des Anspruchs auf Exklusivität infolge ausserordentlicher Kündigung

Einigkeit besteht in der Lehre und Rechtsprechung darüber, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund stets vorzeitig bzw. ausserordentlich gekündigt werden können. Dabei kann bei gewissen Verträgen, die vorzeitig aufgelöst werden, der vertraglich vereinbarte Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Beispielhaft sind hier die zwingenden Regelungen im Arbeitsvertrags- und in dem darauf Bezug nehmenden Agenturvertragsrecht, wonach die Gegenseite bei ausserordentlichen Kündigungen „nur“ noch Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen kann (Art. 337 OR; Art. 418r OR). Selbst wenn sich die ausgesprochene ausserordentliche Kündigung nachträglich als ungerechtfertigt erweist, wird hier das Vertragsverhältnis sofort beendet.

Das HGer ZH hatte folglich zu prüfen, ob der Vertrag ausserordentlich gekündigt wurde oder nicht. Dies führte zur Frage nach der rechtlichen Qualifikation des vorliegenden «Veranstaltervertrags». Der Eishockeyclub ging von einem gemischten Vertrag aus, weil er sowohl agenturrechtliche als auch auftragsrechtliche Bestimmungen enthalte. Auch die Klägerin nimmt ein gemischtes Vertragsverhältnis an, wobei sie jedoch die Anwendbarkeit von Art. 404 OR ablehnt, da zwischen den Parteien kein – für das Auftragsrecht typisches – besonderes Vertrauensverhältnis vorliege.

Ohne abschliessend darüber zu entscheiden, war gemäss Handelsgericht von einem Agenturvertrag auszugehen, weil die Klägerin unbestrittenermassen Tickets im Namen und auf Rechnung der Beklagten vertreibt (was der Tätigkeit eines Agenten i.S.v. von Art. 418a OR entspricht) und der Ticketvertrieb auch Hauptgegenstand des vorliegenden Veranstaltervertrags ist. Mit der Anwendung des Agenturrechts auf die Vertragsauflösung könnte die Einhaltung der vertraglichen Exklusivität dementsprechend nicht mehr geltend gemacht werden.

Aber selbst wenn hinsichtlich der Vertragsauflösung die auftragsrechtliche Bestimmung von Art. 404 OR zur Anwendung käme, wäre laut Handelsgericht ein Anspruch auf Exklusivität nicht glaubhaft. Denn auch beim einfachen Auftrag erlange die ausserordentliche Kündigung umgehend Gültigkeit, unabhängig davon, ob sie berechtigt war oder nicht. Ohnehin erscheint für das Handelsgericht aber vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 404 Abs. 1 OR als sachgerecht: Zum einen aufgrund der bestehenden Nähe des Vertragsverhältnisses zum Agenturrecht und zum andern, weil der ausschliessliche Vertrieb der Tickets durch die Klägerin durchaus ein besonderes Vertrauensverhältnis darstellt.

Fazit und Anmerkungen

Angesichts der erfolgten ausserordentlichen Kündigung und der damit einhergehenden sofortigen Beendigung des Vertrags war das Vorliegen eines Anspruchs auf Exklusivität daher nicht glaubhaft. Die positive Aussicht, in einem allfälligen ordentlichen Hauptprozess zu obsiegen, war deshalb zu verneinen. Im Übrigen verneinte das Handelsgericht ohnehin auch die Verhältnismässigkeit des beantragten Verbots sowie das Vorliegen eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils.

Dieses Urteil des Handelsgerichts liefert interessante Aufschlüsse über die rechtliche Qualifikation und Beurteilung von Verträgen über den Ticketvertrieb im Sport- und Eventbereich. Wie bereits erwähnt, erging der vorliegende Entscheid des Handelsgerichts jedoch lediglich in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren. Eine abschliessende Beurteilung des Falls erfolgt erst in einem allfälligen Hauptprozess.

Dabei stünde insbesondere die Frage im Vordergrund, ob das Ticketing-System tatsächlich mangelhaft resp. ob die ausserordentliche Kündigung gerechtfertigt war. Für diese Beurteilung ist zentral, ob der Vertrag nur aus «wichtigen Gründen», wie im Agenturvertragsrecht (Art. 418r OR), oder auch ohne wichtigen Grund, sondern «nur» nicht «zur Unzeit», wie im Auftragsrecht (Art. 404 OR), vorzeitig beendigt werden kann. Die Qualifikation des Vertrags als Agenturvertrag oder Auftrag ist insofern auch für den vorliegenden Fall wegweisend.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass derzeit eine Revision des Art. 404 OR im Gange ist. Nach der vorgeschlagenen Regelung wäre es auch den Parteien von Verträgen mit Auftragselementen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die vorzeitige Beendigung vertraglich von wichtigen Gründen abhängig zu machen. Ausgehend davon könnte die Frage nach der Qualifikation solcher Verträge – zumindest diesbezüglich – künftig an Bedeutung verlieren.

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