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In der Praxis kommt es nach dem Ausscheiden von Mitarbeitern oder Organpersonen nicht selten zu Auseinandersetzungen um Domain-Namen. Die Gesellschaften befinden sich zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain häufig noch in der Gründungsphase und Vereinbarungen über die Berechtigung an der Domain werden häufig nicht getroffen. Gleichwohl gibt es in der Schweiz kaum publizierte Rechtsprechung zu solchen Fällen. Insofern ist ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Zürcher Handelsgerichts, worin die Rückübertragung eines Domain-Namens angeordnet wurde, von besonderem Interesse, da es die sich stellenden Rechtsfragen veranschaulicht.
Ausgangslage
Der Streit um den Domain-Namen, über den das Handelsgericht zu entscheiden hatte, entbrannte nach einem Wechsel im Verwaltungsrat der Klägerin, einer Betreiberin von Freizeitanlagen. Nachdem D. aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden war, übertrug er die von der Klägerin genutzte Domain A.______.ch auf die Beklagte, deren einziger Verwaltungsrat wiederum D. war. Die Klägerin machte darauf vor Handelsgericht geltend, der Domain-Name sei ohne Berechtigung übertragen worden und verlangte die Rückübertragung.
Verhältnis Registerbetreiberin, Registrar und Halter der Domain
Die Registrierung, Verwaltung und Nutzung von Domain-Namen ist in der Verordnung über Internet-Domains (VID) geregelt. Gemäss Art. 9 VID obliegt die Registrierung und Verwaltung von Domain-Namen einer Registerbetreiberin – derzeit der Stiftung SWITCH. Die Registrierung muss bei einem sog. Registrar, im konkreten Fall die Switchplus AG, beantragt werden, der das Gesuch an die Registrierungsbetreiberin weiterleitet.
Wird das Gesuch bewilligt, ist der Halter berechtigt, den ihm zugeteilten Domain-Namen zu nutzen (Art. 28 VID). Die Rechtsbeziehung zwischen dem Registrar und dem Halter ist privatrechtlich geregelt. Mit der Registrierung eines Domain-Namens entsteht ein vertraglicher Anspruch gegenüber der Registerstelle. Diese hat dem Halter den Domain-Namen zum ausschliesslichen Gebrauch zu überlassen und die dafür notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.
Berechtigung im Zeitpunkt der Übertragung des Domain-Namens entscheidend
Gemäss Auskunft der Switchplus AG wurde der umstrittene Domain-Name erstmals am 23. August 2008 registriert. Der Auskunft konnte das Gericht jedoch nicht entnehmen, wer die Domain registrieren liess. Die Klägerin wurde jedenfalls erst rund drei Jahre später von E. und D. gegründet. Es spielt jedoch gemäss Handelsgericht keine Rolle, wer den Domain-Namen ursprünglich registrieren liess. Entscheidend ist vielmehr, wer im Zeitpunkt der umstrittenen Übertragung vom 24. Juni 2015 Halterin der Domain war und über die Rechte daran verfügte.
Anhand eines Log-Eintrags bei Switchplus AG gelangte das Gericht zur Einsicht, dass der Domain-Name A.______.ch einem bestimmten Account zugeordnet werden kann und dass die Klägerin am besagten Account sowie am Domain-Namen berechtigt war. An der ausschliesslichen Berechtigung der Klägerin ändert auch die Tatsache nichts, dass neben der Klägerin auch D. als Bezugsperson im Log-Eintrag aufgeführt wurde. Wäre dieser tatsächlich am Domain-Namen berechtigt gewesen, wären Firma und Adresse der Klägerin im Log-Eintrag nicht verzeichnet gewesen. Mangels Berechtigung konnte D. den Domain-Namen nicht rechtsgültig auf die Beklagte übertragen.
Unrechtmässige Übertragung als Geschäftsanmassung
Das Handelsgericht stufte die unrechtmässige Übertragung des Domain-Namens durch D. als Geschäftsanmassung bzw. unechte Geschäftsführung ohne Auftrag ein. Die Klägerin als „Geschäftsherrin“ war deshalb berechtigt, die aus der Geschäftsanmassung entspringenden Vorteile von der Beklagten als „Geschäftsführerin“ herauszuverlangen (vgl. Art. 423 Abs. 1 OR). Der Anspruch auf Vorteilsherausgabe richtete sich auf den unrechtmässig übertragenen Domain-Namen. Da unklar war, ob die Beklagte einem gerichtlichen Befehl auf Rückübertragung des Domain-Namens Folge leisten würde, wies das Handelsgericht aus prozessökonomischen Gründen die Registrierungsstelle Switchplus AG direkt an, die Rückübertragung vorzunehmen und der Klägerin Benutzername und Passwort bekannt zu geben.
Fazit
Der Rechtsstreit wurde somit zugunsten der Klägerin entschieden und die Klage vom Handelsgericht gutgeheissen. Insofern hatte das Fehlen einer vertraglichen Regelung über die Rechte am Domain-Namen für die Klägerin im vorliegenden Fall keine langfristigen Folgen. Die Praxis zeigt jedoch, dass dies keine Selbstverständlichkeit ist. Wer das Risiko des Verlusts seines Domain-Namens und einen Rechtsstreit bis hin zu einem Gerichtsverfahren verhindern will, tut deshalb gut daran, frühzeitig vertragliche Vereinbarungen über die Berechtigung an Domain-Namen zu treffen.
Weitere Informationen:
- Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich (HG160146)
- Verordnung über Internet-Domains vom 5. November 2014 (VID)
- MLL-News: „Einführung der Internet-Domain „.swiss““
- MLL-News: „Bundesgericht bestätigt Löschung von Marke, Firma und Domain wegen Registrierung mit unlauterer Absicht“
- MLL-News: „Tippfehlerdomains sind wettbewerbsrechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig“
- MLL-News: „HGer ZH: Namensanmassung durch Verwendung der Kurzbezeichnung einer Kantonalbank im Domain-Namen – Verbot der Nutzung des Zeichens und Übertragung der Domain-Namen als Folge“