HGer Zürich urteilt in Sachen Viagogo: erfolglose Klage wegen Verstoss gegen Impressumspflicht und Irreführungsverbot im UWG


Ihre Kontakte

In einem aktuellen Urteil äussert sich das Zürcher Handelsgericht zur Einhaltung der besonderen E-Commerce-Vorschriften sowie des Irreführungsverbots auf der Ticketplattform Viagogo. Die Entscheidung wurde mit besonderer Spannung erwartet, ging es doch aus Sicht des SECO um einen Präzedenzfall im Online-Handel. Die hohen Erwartungen werden allerdings enttäuscht. Ein Grossteil der Begehren des SECO scheiterte bereits aus prozessualen und formalen Gründen. Daher musste sich das Handelsgericht bedauerlicherweise mit mehreren interessanten Aspekten nicht vertiefter auseinandersetzen. Einige bemerkenswerte Standpunkte lassen sich dem Urteil gleichwohl entnehmen. So gilt nach Ansicht des Handelsgerichts die Impressumspflicht auch für Dritt-Anbieter auf Plattformen wie Viagogo. Ferner nimmt das Handelsgericht in Bezug auf Werbe-Claims oder Preisangaben eine relativ liberale Haltung ein. Diesbezüglich sollten sich andere Anbieter aber nicht in falscher Sicherheit wiegen, sind solche Beurteilungen doch regelmässig für jeden Einzelfall gesondert vorzunehmen und wurde der Entscheid vom SECO ans Bundesgericht weitergezogen.

Ticketvermittlungsplattformen im Fokus der Behörden

Gegenstand des (120-Seiten langen) Urteils des Handelsgerichts (HG170194) war eine Klage der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), gegen die Viagogo AG mit Sitz in Genf. Viagogo betreibt auf verschiedenen länderspezifischen Websites eine Ticketvermittlungsplattform. Darauf können Dritte Tickets für Veranstaltungen anbieten, wobei Viagogo bei der Abwicklung eines Kaufs Abwicklungsgebühren erhebt.

Ticketvermittlungsplattformen wie Viagogo beschäftigten die Behörden bereits in der Vergangenheit mehrfach (MLL-News 27.9.2017 und MLL-News vom 25.2.2015; ferner das Urteil NP180001 des OGer ZH) und werden auch immer wieder in den Medien im Kontext von Konsumentenbeschwerden diskutiert. Ausgehend davon wurde das Verfahren vom SECO denn auch als Präzedenzfall im Bereich Online-Plattformen bezeichnet. In der Tat werden im vorliegenden Verfahren zahlreiche für die Praxis und die Lehre wichtige rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) behandelt. So geht es materiell neben der Einhaltung der besonderen E-Commerce-Vorschriften auch um die Zulässigkeit von Werbeclaims und die Anforderungen an Preisangaben im Online-Kontext. In Bezug auf die Durchsetzung steht ferner auch zur Debatte, inwieweit das SECO zur Erhebung von Klagen überhaupt ermächtigt ist.

Wie aber nachfolgend aufgezeigt wird, musste sich das Handelsgericht leider mit vielen der aufgeworfenen Fragen aufgrund prozessualer Gründe nicht materiell-rechtlich auseinandersetzen oder musste sich nicht abschliessend festlegen. Es gilt ausserdem zu beachten, dass das SECO das Urteil an das Bundesgericht (4A_235/2020) weitergezogen hat. Somit ist das vorliegende Urteil noch nicht rechtskräftig und das letzte Wort in der Sache damit noch nicht gesprochen.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft als Klägerin in UWG-Angelegenheiten

Im Verfahren gegen Viagogo trat die Schweizerische Eidgenossenschaft als Klägerin auf, vertreten durch das SECO. Während das Klagerecht des Bundes in Art. 10 Abs. 3 UWG vorgesehen ist, basiert die Vertretung durch das SECO auf den Regeln einer besonderen Verordnung. Das Klagerecht des Bundes wurde sodann auch an mehreren Stellen des Urteils im Rahmen der Aktivlegitimation (d.h. der Befugnis des Klägers, das strittige Recht geltend zu machen) diskutiert.

Nach den Vorschriften des UWG kann der Bund klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn:

  1. das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind; oder
  2. die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind.

Hierbei wird bei der Beurteilung des Vorliegens des notwendigen Schutzbedürfnisses dem Bund ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Der Bund darf das Schutzbedürfnis regelmässig als vorhanden betrachten, wenn das unlautere Verhalten eine Vielzahl von Personen betrifft oder eine gewisse Häufigkeit aufweist. Hierbei kommt den konkreten Beschwerdeschreiben von Betroffenen eine Indizwirkung zu. Während die Rechtsprechung keine konkrete Mindestanzahl an Beschwerden bzw. Verstössen vorsieht, wurde in der UWG-Botschaft 2009 die Meinung vertreten, dass eine Klageerhebung erst ab rund zwanzig Beschwerden realistisch ist.

Das Handelsgericht erinnert im vorliegenden Urteil daran, dass bei gravierenden Verstössen auch bei wenigen Beschwerden bzw. Verstössen ein Klagerecht bestehen kann. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass die entsprechende Aktivlegitimation für jedes einzelne Rechtsbegehren separat vorliegen muss. Dies war vorliegend, wie im Folgenden aufgezeigt, nicht durchgehend der Fall. So stellte das Handelsgericht beispielsweise fest, dass der Werbe-Claim «keine Warteschlangen» in Google-Anzeigen von Viagogo aufgrund der bestehenden Online-Warteschlangen tatsächlich unrichtig und folglich auch unlauter ist. Trotzdem wies das Gericht das entsprechende Rechtsbegehren, welches die Verwendung der Äusserung verbieten sollte, ab, da die Voraussetzungen für das Vorbringen dieses Rechtsbegehrens durch den Bund nicht gegeben seien, also die Aktivlegitimation fehle.

Abweisung von mehreren Begehren aus prozessualen Gründen

Eine Vielzahl der Rechtsbegehren des SECO blieb aufgrund prozessualer Gründe erfolglos. So kritisierte das Gericht an mehreren Stellen, dass Rechtsbegehren zu weit gefasst oder nicht genügend bestimmt seien. Ausserdem bemängelte das Gericht verschiedentlich, dass das SECO trotz Bestreitung der Gegenseite einige Behauptungen nicht näher substantiierte und auch keine Beweise dafür eingereicht hat. Aus diesen Gründen musste sich das Handelsgericht bedauerlicherweise mit mehreren interessanten Aspekten nicht vertieft auseinandersetzen.

Darüber hinaus bemängelte das Handelsgericht im Kontext verschiedener Rechtsbegehren, dass das Rechtsschutzinteresse fehle und dass somit aufgrund dem Fehlen dieser Prozessvoraussetzung auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten sei. So wurde beispielsweise auf das Rechtsbegehren, gemäss welchem die Verwendung des Begriffes «offiziell» zu verbieten sei, mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten, da eine Unterlassungserklärung seitens Viagogo vorlag, gemäss welcher die Bezeichnung als «offiziell» künftig nicht mehr verwendet werden soll.

Gerade aufgrund der vielen prozessualen Hürden, an welchen die Klage des SECO zumindest in erster Instanz gescheitert ist, erscheint fraglich, inwiefern das Urteil als Präzedenzfall dienen kann.

Fehlender Beweis für unzureichende Bestellübersicht

Das SECO sah in verschiedenen Aspekten der Plattform von Viagogo einen Verstoss gegen die «E-Commerce-Vorschriften» des Schweizer UWG (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG; vgl. hierzu allgemein MLL-News vom 2.9.2011). Eine dieser Pflichten verlangt die Bereitstellung von angemessenen „technischen Mitteln“, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können (Ziff. 3).

Hierzu bestätigte das Handelsgericht einleitend, dass den Nutzern zur Erfüllung dieser Pflicht vor Kaufabschluss eine Bestellübersicht angezeigt werden müsse. Vor Abgabe einer Bestellung müssen dort alle vertragsrelevanten Punkte angezeigt werden, d.h. der Gegenstand, die Gegenleistung und weitere Punkte wie die Versandkosten. Da das SECO jedoch im vorliegenden Fall offenbar keine Beweise für das Fehlen einer solchen Übersichtsseite eingereicht hatte, musste sich das Handelsgericht nicht näher mit der Vorschrift auseinandersetzen und wies das Begehren ab (auch mit Blick auf die ohnehin fehlende Aktivlegitimation).

Kein unzulässiger Bestellprozess

Ein weiterer Vorwurf des SECO betraf die Ausgestaltung des Bestellprozesses auf der Plattform von Viagogo. Konkret sah das SECO auch einen Verstoss gegen die Vorschrift in Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziffer 2 UWG. Danach handelt unlauter, wer es im E-Commerce unterlässt, «auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen

Das Handelsgericht bestätigte hierzu zunächst, mit dieser Vorschrift solle verhindert werden, dass der Kunde eine Willenserklärung abgibt, ohne sich dessen bewusst zu sein. Erforderlich sei die Kennzeichnung der Schritte, die zum Vertragsschluss führen, sodass der Kunde jederzeit erkennen kann, in welcher Phase des Bestellvorgangs er sich befindet und wann eine rechtlich verbindliche Willenserklärung definitiv abgegeben wird. Eine Möglichkeit zur Umsetzung sieht das Handelsgericht in der eindeutigen Beschriftung der jeweiligen Buttons, wobei das Schweizer Recht im Gegensatz zum deutschen Recht keine konkreten inhaltlichen Vorgaben für die entsprechenden Beschriftungen macht. Als weitere Lösung bezeichnet das Handelsgericht die Anzeige einer Leiste mit einzelnen Bestellphasen, worin die gerade aktuelle Phase hervorgehoben wird (Flussdiagramm).

Nach Ansicht des SECO wurden Kunden auf der Viagogo-Plattform durch den Bestellbutton mit dem Text «Bestellung beenden … und Tickets sichern!» in die Irre geführt. Der Text sei einerseits in kleiner Schriftgrösse und schlecht wahrnehmbar, andererseits würden Nutzer nicht klar verstehen können, ob sie den Bestellprozess abbrechen oder den Kauf bestätigen. Demgegenüber hielt das Handelsgericht fest, für den Durchschnittskonsumenten sei aufgrund der Platzierung des Buttons, dem Text sowie der grünen Farbe des Buttons klar, dass er durch Anklicken des Buttons die Bestellung nicht abbreche, sondern bestätige. Den Vorwurf, dass regelmässig Kaufverträge ohne Betätigung des Bestellbuttons abgeschlossen würden, wies das Gericht aufgrund fehlender Beweise ab. Darüber sei ohnehin auch die Aktivlegitimation des Bundes nicht gegeben.

Impressumspflicht: Kontaktformular statt E-Mail-Adresse ist ungenügend

Das SECO warf in Ihrer Klage Viagogo vor, gegen Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG zu verstossen, da auf der Website keine E-Mail-Adresse von Viagogo angeben würde. Diese für den E-Commerce ebenfalls zentral Vorschrift (vgl. MLL-News vom 2.9.2011 und MLL-News vom 13.4.2012) verlangt von einem Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr «klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post«. Das Gericht erinnerte zunächst daran, dass Pflichtangaben leicht ersichtlich direkt auf der Website aufzuführen sind und vor Bestellabschluss – typischerweise in den Rubriken «Impressum», «Home» oder «Über uns» – abrufbar sein müssen. An anderer Stelle hielt das Gericht aber auch fest, dass kein Anspruch auf die Platzierung des Impressums an einer bestimmten Stelle bestehe. Für das vom SECO geforderte Verbot des Betriebs einer Ticketplattform, «ohne zumindest auf der Einstiegsseite eine Rubrik mit der Bezeichnung «Impressum» vorzusehen […]», bestehe deshalb keine Grundlage.

Darüber hinaus stützte das Handelsgericht allerdings die herrschende Meinung, dass die Bereitstellung eines Kontaktformulars auf der Website die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht ersetzen könne. Dies wird unter anderem damit begründet, dass ein Kontaktformular nicht mit einer E-Mail-Adresse gleichgesetzt werden könne, da in Ersterem Limitationen hinsichtlich Zeichenzahl bestehen, Pflichtangaben zu machen sind, ein Besuch der Website vorausgesetzt wird und weil die Abspeicherung sowie Weiterleitung eines versandten Formulars nicht möglich seien. Folglich sei die Angabe einer E-Mail-Adresse zwingend, wobei das zusätzliche Bereitstellen eines Kontaktformulars nicht verboten sei. Obwohl das Handelsgericht in seinem Urteil festhielt, dass Viagogo gegen Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG verstösst, indem sie keine E-Mail-Adresse auf der Website angibt bzw. angab, wurde das entsprechende Rechtsbegehren letztendlich mangels Aktivlegitimation des Bundes abgewiesen. Denn es seien bei solchen Verletzungen in der Regel kaum öffentliche Interessen betroffen und das SECO habe auch nicht hinreichend viele Kunden-Beschwerden zu diesem Punkt eingereicht.

Impressumspflicht gilt auch für Dritt-Anbieter auf Plattformen

Im Kontext von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG vertat das SECO weiter den Standpunkt, dass die Pflichtangaben nicht nur von Viagogo selbst zu machen sind, sondern auch von den gewerbsmässigen Anbietern von Tickets auf der Plattform von Viagogo. Während die Rechtslage in der EU durch eine Regelung in der sog. P2B-Verordnung geklärt wurde (vgl. MLL-News vom 14.5.2020), ist diese Frage in der Schweiz nach wie vor umstritten. Entgegen verschiedener Lehrmeinungen schloss sich das Handelsgericht der Auffassung des SECO an. Insofern gilt die Impressumspflicht gemäss Handelsgericht auch für gewerbsmässige Anbieter auf Plattformen. Daher müssten auch die einzelnen Ticketverkäufer, die gewerbsmässig auftreten, die entsprechenden Angaben auf Viagogo machen.

Das Gericht hielt im Urteil weiter fest, dass diese Pflicht zwar die einzelnen gewerblichen Ticketanbieter treffen würde, jedoch nur Viagogo aufgrund der technischen Möglichkeiten selbst die Website so gestalten kann, dass die Angaben der professionellen Ticketverkäufer ersichtlich sind. Entsprechend könne Viagogo auch direkt verpflichtet werden, die erforderlichen Angaben auf ihren Websites zu machen.

Trotz festgestellter Verletzung des UWG wies das Handelsgericht letztendlich aber auch hier das entsprechende Rechtsbegehren ab, da die Aktivlegitimation des Bundes aus den gleichen Gründen wie oben nicht bestehe.

Kein Verstoss gegen Irreführungsverbot

Das SECO kritisierte weiter, Viagogo sei hinsichtlich verschiedener für die Kunden relevanter Aspekte ihres Geschäftsmodells intransparent und der Webauftritt der Plattform sei irreführend. Mit anderen Worten sah das SECO einen Verstoss gegen das Irreführungsverbot des UWG (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Dieses verbietet falsche oder irreführende Angaben, namentlich über sich selber, sein Geschäftsmodell oder seine Angebote. Im vorliegenden Urteil betont das Handelsgericht mehrfach, dass die Frage, ob eine falsche bzw. irreführende Angabe vorliegt, im Kontext einer Gesamtbetrachtung der Aussagen zu beurteilen ist und dass hierbei nicht auf die individuelle Auffassung, sondern auf einen Durchschnittsadressaten abzustellen ist (objektiviertes Verständnis).

Im Einzelnen beanstandete das SECO unter anderem folgende Aspekte und forderte von Viagogo klarstellende, deutlich sichtbare und verständliche Hinweise. Das Handelsgericht wies allerdings auch in diesem Zusammenhang sämtliche Begehren ab:

  • Eindruck eines Erstverkäufers: Nach Ansicht des Handelsgerichts wird durch den Webauftritt von Viagogo insgesamt nicht der Eindruck erweckt, dass man es mit einem Erstverkäufer oder einer offiziellen Ticketplattform zu tun habe. Zu diesem Schluss kam das Gericht insbesondere auch, weil Viagogo auf der Website «Ticketbörse» genannt wird, weil ein gut erkennbarer «Tickets verkaufen» Button vorhanden ist und weil Tickets für denselben Sektor von Veranstaltungen von verschiedenen Verkäufern zu verschiedenen Preisen angeboten werden. Verschiedene Argumente des SECO liess das Handelsgericht nicht gelten. Dass die Website aufgrund ihrer Platzierung weit oben bei Google-Suchen von Ticketkäufern als Erstverkäufer und offizieller Vertriebskanal wahrgenommen werde, sei beispielsweise nicht richtig. Für den Durchschnittsadressaten sei erkennbar, dass Anzeigen bezahlte Werbung darstellen und in der Regel vor Suchergebnissen erscheinen. Auch das Verwenden von Countdowns und von Aussagen wie «sehr gefragte Veranstaltung» oder «100 % Garantie» auf der Website ändere nichts daran, dass der Durchschnittsadressat insgesamt erkennen würde, dass es sich bei Viagogo um eine Wiederverkaufsplattform handle.
  • Personalisierte Tickets und Zugangsverweigerung: Auch die vom SECO geforderte Verpflichtung zulasten von Viagogo, auf ihrer Plattform darauf hinzuweisen, dass die Tickets personalisiert sein können und dass die Tickets nicht immer Zugang zur entsprechenden Veranstaltung gewähren, wies das Handelsgericht ab. Das SECO hatte argumentiert, entsprechende Hinweise würden fehlen und Viagogo treffe eine Aufklärungspflicht, da die Kunden davon ausgehen würden, auf der Website eines Erstverkäufers zu sein. Das Handelsgericht entgegnete, dass – wie oben erläutert – der Durchschnittsadressat sehr wohl erkennen würde, dass Viagogo kein Erstverkäufers sei, weswegen keine solche Aufklärungspflicht bestehe.
  • Preisdifferenzen: Auch für eine Verpflichtung von Viagogo zum Anbringen eines Hinweises darüber, dass die Preise der angebotenen Tickets vom ursprünglichen Kaufpreis abweichen können, sah das Handelsgericht keinen Grund. Es hielt fest, dass keine Aufklärungspflicht über die Preisniveaus anderer Verkäufer besteht.
  • Werbeclaims «100% Garantie» und «niedrige Preise»: Auch das vom SECO verlangte Verbot für die Verwendung der Formulierungen «100% Garantie» sowie «niedrige Preise» wies das Handelsgericht ab. In Bezug auf die Äusserung «100 % Garantie» urteilte das Gericht, dass es sich um ein marktschreierisches Schlagwort und nicht um eine «wettbewerbsbezogene, tatsächliche, dem Beweis zugängliche Behauptung» handle. Bei einem Durchschnittsadressaten löse die Äusserung keine konkrete, rationale Vorstellung aus. In Bezug auf den Claim «niedrige Preise» liess das Gericht offen, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung und damit eine «Angabe» im Sinne des Irreführungsverbots vorliegt. Das Gericht erläutert, dass selbst bei einer Qualifikation als Tatsachenbehauptung eine Gutheissung des Begehrens nicht möglich wäre, da das SECO bereits an den prozessualen Hürden hinsichtlich Behauptungen und Beweiserbringung scheitert. Darüber hinaus fügt das Handelsgericht zu, dass das SECO fälschlicherweise die Preise auf Viagogo mit den Preisen von Erstticketverkäufern vergleicht, obwohl für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung der Äusserung ein Vergleich mit den Preisen auf anderen Sekundärmärkten relevant wäre.

Keine irreführenden Preisangaben und Zuschläge

Das Handelsgericht verneinte auch eine Verletzung der Vorschriften über die Preisbekanntgabe. Entgegen der Ansicht des SECO würden die Nutzer beim Bestellvorgang auf Viagogo hinsichtlich des letztendlich zu zahlenden Preises nicht in die Irre geführt, selbst wenn der vom Käufer zu zahlende Endpreis nicht von Anfang an angezeigt werde und Zuschläge wie Mehrwertsteuer, Versandkosten und Buchungsgebühr erst gegen Ende des Bestellvorgangs nach und nach zum Preis der Tickets addiert werden.

Im Einzelnen liess es aber die Frage offen, ob die Vermittlungstätigkeit von Viagogo eine Dienstleistung darstellt, die von der Bekanntgabepflicht gemäss Preisbekanntgabeverordnung (PBV) erfasst ist. Denn bei Dienstleistungen – sei anders als bei Waren und abgesehen vom Sonderfall der Flugreisen – in der PBV nicht geregelt, wo die Preisangabe zu erfolgen hat. Bei den Preisen interessiere den Durchschnittskonsument aber letztlich, welchen Preis er inkl. aller Zusätze (MwSt und Abgaben) zu bezahlen hat. Zur Vermeidung von Irreführungen hat nach Ansicht des Handelsgerichts der tatsächliche Preis deshalb vor Erteilung des Konsenses zum Vertragsabschluss dem Käufer bekannt zu sein. Gestützt auf die bei den Akten liegenden Screenshots der Bestellprozesse erachtete das Gericht diese Voraussetzung im Fall von Viagogo als gegeben. Dass nicht von Anfang an der Endpreis angezeigt wird, stellt gemäss Urteil des Handelsgerichts im vorliegenden Fall keine Irreführung des Nutzers dar. Der Durchschnittskonsument würde den auf der Website anfangs eingeblendeten Preis als Anfangspreis verstehen und aufgrund der Üblichkeit im Internet wissen, dass noch Zuschläge wie Zoll-, Versand- und Bearbeitungsgebühren anfallen können. Gegen eine Irreführung spreche auch, dass bereits am Anfang des Bestellprozesses darauf hingewiesen werde, dass noch Zuschläge zum Verkaufspreis dazukommen, selbst wenn deren Höhe zu diesem Zeitpunkt nicht ausgewiesen werde.

Keine Zwangslage und Irreführung durch Angaben wie «Tickets sind fast ausverkauft»

Das Begehren des SECO, wonach es Viagogo zu verbieten sei, die Nutzer der Plattform durch die Angaben «Tickets sind sehr nachgefragt», «es bleiben nur noch wenige Tickets» und «Tickets sind fast ausverkauft» sowie der Abbildung eines Countdowns im Kaufprozess unter Druck zu setzen, wurde vom Handelsgericht ebenfalls vollständig abgewiesen. Dass die Angaben zur Verfügbarkeit oder Nachfrage falsch und damit irreführend sind, habe das SECO nicht substantiiert behauptet. Ein unrichtiger Eindruck werde damit aber ohnehin auch nicht hervorgerufen. Namentlich gehe der Durchschnittskonsument nicht davon aus, dass sich die Aussagen auf den gesamten Markt beziehen, sondern nur auf die Viagogo-Plattform.

Darüber hinaus fehle die besondere Aggressivität, die erforderlich ist, um als unlautere Verkaufsmethode im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG zu gelten. Die Methoden könnten den Kunden zwar dazu bringen, im Kaufprozess nicht zu trödeln, aber nicht zuletzt aufgrund der Branchenüblichkeit seien sich Durchschnittskonsumenten solche Angaben gewohnt. Sie würden den Vertrag letztlich nicht wegen den genannten Methoden abschliessen, sondern aufgrund einer Abwägung von Produkt und Preis. Von einer Zwangslage, in der die Entscheidungsfreiheit des Kunden spürbar eingeschränkt wird, könne daher nicht die Rede sein. Eine Drucksituation bzw. Überrumpelung, wie sie bei Haustürgeschäften, Telefonverkäufen oder Verkäufen im öffentlichen Raum vorkommen können, liege nicht vor.

Fazit und Anmerkungen

Aus den dargelegten Gründen wurde die Klage des SECO vom Handelsgericht vollumfänglich abgewiesen. Das Urteil enthält behandelt eine Vielzahl von interessanten Aspekten, insbesondere im Zusammenhang mit den E-Commerce-Vorschriften des Schweizer UWG. Bedauerlicherweise bleiben dabei gleichwohl zahlreiche offene Fragen. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass gewisse Begehren und Vorwürfe – zumindest nach Ansicht des Handelsgerichts – bereits aus prozessualen Gründen nicht abschliessend geprüft werden mussten. Zum anderen lässt sich dem Urteil teilweise auch nicht hinreichend klar entnehmen, wie die Plattform im für das Urteil massgebenden Zeitpunkt ausgestaltet war. Denn die jeweiligen Screenshots werden im Urteil nicht aufgeführt. Seit der Klageerhebung hat Viagogo auf der Plattform jedenfalls mehrere Anpassungen vorgenommen. Diese dürften zumindest teilweise auch auf die Klage des SECO zurückzuführen sein. Selbst wenn also die Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen werden sollte, verblieben dem SECO im vorliegenden «Präzedenzfall» zumindest einige kleine Teilerfolge. Die Standpunkte des Handelsgerichts fallen schliesslich relativ liberal aus. Unabhängig davon, ob man das Ergebnis für richtig hält oder nicht, ist aber namentlich die Begründung in Bezug auf die Preisangaben wenig überzeugend. So wird doch z.B. mit keinem Wort erwähnt, dass die PBV nicht nur Vorschriften für das «Angebot» (von bestimmten Dienstleistungen) enthält, sondern auch für die (preisbezogene) Werbung (für sämtliche Dienstleistungen). Auf das Urteil des Bundesgerichts darf man jedenfalls gespannt sein.

Weitere Informationen:


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

 

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.