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Nicht selten werden Kinder von vermögenden Personen mit dem Wunsch konfrontiert einen Erbverzicht zu leisten. Die Gründe, welche Väter oder Mütter dazu bewegen die Kinder vom künftigen Erbe auszukaufen, sind vielfältig.
Der Vater oder die Mutter möchten die Unternehmensnachfolge frei gestalten und das Unternehmen künftig demjenigen der Kinder hinterlassen, welches sich als am fähigsten für die Unternehmensleitung erweist; dies erfordert oft einen Pflichtteilsverzicht der übrigen Nachkommen, weil das Unternehmen den weitaus grössten Vermögenswert darstellt und sonst veräussert oder aufgeteilt werden müsste. Oder die Eltern sind mit dem Lebenswandel eines oder mehrerer der Kinder nicht einverstanden oder wollen verhindern, dass das Erbe dereinst verschleudert wird und nur dem Konsum dient. Oder die Eltern möchten eine Familienstiftung, einen Trust oder eine karitative Stiftung errichten und sich vorgängig der Pflichtteile der Nachkommen entledigen, weil die Vermögensübertragung andernfalls zumindest teilweise angefochten werden könnte. Oder der Vater oder die Mutter haben einen neuen Lebenspartner gefunden, wünschen sich mit diesem Kinder und möchten künftige Streitigkeiten, welche sich bei Patchworkfamilien beim Erben mit den Stiefkindern oft ergeben, vermeiden. Oder die Beziehung zu einem der Kinder ist schlichtweg schlecht oder inexistent und man möchte sich von diesem ein für alle Mal trennen und verhindern, dass dieses beim Tod noch am Erbe partizipiert.
Die Gründe, weshalb Kinder einem Erbverzicht, meistens in der Form eines Erbauskaufs, zustimmen, sind vielfältig. Die Eltern üben Druck aus und beschwören die Notwendigkeit eines Erbverzichts für das künftige Wohlergehen des Familienunternehmens. Oder die Eltern stellen den Erbauskauf als etwas Selbstverständliches dar und versprechen, auch wenn dies nirgendwo schriftlich festgehalten wird, dass es später schon noch etwas zu erben gäbe. Oder die Kinder sind sich einen gehobenen Lebensstandard gewohnt und mit Erreichen der Volljährigkeit werden sie plötzlich vor die Wahl gestellt, dass sie entweder heute eine grössere Summe Geld erhalten, weiterhin den gewohnten Lebensstandard führen können, aber einen Erbverzicht zu leisten haben, oder dass andernfalls der Geldhahn per sofort vollkommen zum Versiegen gebracht werde und sie erst wieder Geld sehen würden, wenn ein Elternteil verstirbt. Oder die Kinder sind in einer finanziellen Notlage und die Eltern helfen nur, wenn gleichzeitig ein Erbverzicht unterzeichnet wird. Oder die Kinder möchten eine kostspielige Aus- und Weiterbildung absolvieren oder eine eigene Liegenschaft erwerben, benötigen finanzielle Mittel, die sie aber nur gegen Abschluss eines Erbverzichts erhalten. Oder die Eltern sind mit dem künftigen Ehepartner eines Kindes nicht einverstanden und drohen damit, dass, wenn kein Erbverzicht abgeschlossen wird, sie das Kind auf den Pflichtteil setzen werden. Oder es wird ganz allgemein damit gedroht, dass, wenn kein Erbauskauf zu Stande kommt, dafür gesorgt werde, dass es gar nichts zu erben geben werde.
Öfters werden auch Erbverzichte mit dem künftigen Ehepartner geschlossen. Auch hier sind die Gründe vielfältig. Entweder ist man sich, gerade bei einem sehr viel jüngeren Partner, nicht sicher, ob dieser nur heiraten will, weil er sich künftig ein grosses Erbe verspricht. Oder die Kinder aus der ersten Ehe teilen mit, dass sie sich in Ermangelung des Abschlusses eines Erbvertrags mit dem zweiten Ehepartner von diesem und dem Elternteil komplett abwenden werden und der Elternteil beispielsweise die Enkel nie mehr zu sehen bekommen würde.
Oft ist die Verlockung oder Not gross einen Erbauskauf abzuschliessen, gerade wenn einem plötzlich eine grössere Summe Geld oder eine Liegenschaft in Aussicht gestellt wird oder finanzielle Probleme gelöst werden können. Und warum Jahrzehnte auf das Erbe warten, wenn es jetzt einen Batzen Geld gibt?
Was ist aber, wenn der Vater oder die Mutter dereinst versterben und die Kinder komplett überrascht sind, wie hoch das hinterlassene Vermögen tatsächlich ist, weil sie davon keine Ahnung hatten? Und die Kinder feststellen, dass sie damals für eine äusserst dürftige Summe auf ein heute hohes Erbe verzichtet haben? Kann der Erbverzicht dann noch angefochten werden?
1. Ich habe im Jahre 1980 einen Erbauskauf mit meinem Vater geschlossen. Dieser war Eigentümer von fünf Mehrfamilienhäusern. Letzten Monat ist mein Vater verstorben und ich habe erfahren, dass die Häuser, die beim Tod immer noch im Eigentum meines Vaters standen, heute einiges mehr wert sind wie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erbauskaufs. Kann ich den Erbauskauf erfolgreich anfechten, um doch noch am Erbe zu partizipieren?
Ob ein Erbauskauf erfolgreich angefochten werden kann, ist stets individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Allgemein gilt, dass Wertsteigerungen auf Vermögenswerte im Zeitraum zwischen dem Abschluss eines Erbverzichtvertrags und dem Ableben eines Erblassers als solche allein tendenziell nicht ausreichend sind, um einen Erbverzichtsvertrag erfolgreich anzufechten. Dies gilt umso mehr, falls allen Beteiligten im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags bekannt war, welche Vermögenswerte beim Erblasser vorhanden waren, und ebenfalls keine bereits damals voraussehbaren, aber lediglich dem Verzichtenden nicht bekannte, Wertsteigerungen stattgefunden haben.
Dennoch kann es sich lohnen, die damalige finanzielle Situation des Vaters näher zu überprüfen und in Erfahrung zu bringen. Eine Anfechtung des Erbverzichts könnte beispielsweise erfolgreich sein, wenn bei Unterzeichnung des Erbverzichts das Kind berechtigterweise davon ausgehen musste, dass die 5 Mehrfamilienhäuser mit grossen Hypotheken belastet waren, während diese in Tat und Wahrheit schuldenfrei waren oder der Vater über sonstige unbekannte grosse finanzielle Mittel verfügte, die später zur Tilgung der Hypotheken verwendet wurden. Ebenso könnte eine Anfechtung allenfalls erfolgreich sein, wenn der Vater verheimlichte, dass eine Veränderung der Bau- und Zonenordnung bevorstand und dem Vater bereits bekannt war, dass dies zu einer grossen Wertvermehrung des Bodens führen würde.
2. Ich habe im Jahre 2000 mit meiner Ehegattin zusammen ein Haus gebaut. Auf Grund diverser Streitigkeiten mit dem Generalunternehmer, der während dem Hausbau Konkurs ging und an welchen ich vorgängig bereits grosse Zahlungen für die Handwerker geleistet hatte, geriet ich in finanzielle Schwierigkeiten. Um das Haus nicht zu verlieren und die Handwerker zu bezahlen, bat ich meinen Vater um ein Darlehen von CHF 200‘000. Ich hätte das Darlehen ohne weiteres in den nächsten 3 Jahren zurückzahlen können, denn ich war dabei eine lukrative neue Arbeitsstelle anzutreten. Mein Vater meinte, dass mein Versagen beim Hausbau zeigen würde, was er schon immer dachte, nämlich dass ich mit Geld nicht umgehen könne. Er bot mir an die CHF 200‘000 zu bezahlen, allerdings nur wenn ich im Gegenzug bereit sei einen Erbverzicht zu leisten. Mein Vater meinte noch, dass ich mir für die Zukunft dennoch keine Sorgen machen müsse, denn er hätte vorgesehen, mir und meinen Kindern grössere Vermächtnisse in seinem Testament auszurichten. Ich stimmte diesem Vorgehen widerwillig zu, sah aber keine andere Alternative, da ich infolge in Aussicht gestellter Betreibungen der Handwerker andernfalls mein noch nicht ganz fertiggestelltes Haus notfallmässig zu einem sehr tiefen Preis hätte veräussern müssen. Dieses Jahr ist mein Vater verstorben. Wie schon seit einiger Zeit befürchtet, wurde ich in seinem Testament nicht berücksichtigt; auch für meine Kinder wurden keine Vermächtnisse ausgesetzt. Überrascht war ich von der Höhe des Vermögens meines Vaters. Offenbar besass dieser nicht nur eine grosse Kunstsammlung, von welcher ich nie etwas wusste, weil diese stets im Geheimen bei einem Dritten verwahrt war, sondern er konnte wenige Jahre vor seinem Tod seine Unternehmensbeteiligungen für mehrere Millionen Franken veräussern. Kann ich den Erbverzicht erfolgreich anfechten?
Ob ein Erbauskauf erfolgreich angefochten werden kann, ist stets individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Allgemein gilt, dass Verträge, deren Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt wurden, angefochten werden können, wenn diese ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung begründen.
Hinzu kommt, dass allgemein ein Willensmangel beim Abschluss des Erbauskaufs vorliegen könnte, wenn ein auf seinen Erbteil Verzichtender auf Grund mangelnder Kenntnisse des Vermögens des Vaters nicht beurteilen konnte, ob der ihm in Aussicht gestellte Erbauskaufbetrag in einem bezogen auf Wertschwankungen sowie Verzehr des Erblassers einerseits und lebzeitigem Nutzen des Verzichtenden andererseits realistischen Verhältnisses zum allfälligen künftigen Erbanteil stand.
3. Meine Mutter, zu der ich stets wenig Kontakt hatte, wollte vor 10 Jahren erneut heiraten. Sie rief mich damals telefonisch an und meinte, dass sie vor der Hochzeit mit ihrem neuen Lebenspartner noch alle mich betreffenden erbrechtlichen Angelegenheiten regeln möchte. Sie bot an, mir CHF 1 Million zu bezahlen, wenn ich im Gegenzug einen Erbverzicht unterzeichnen würde. Ich fand dies eigentlich keine gute Idee, aber meine Mutter meinte, ich könne wählen: entweder wäre ich mit dem Erbauskauf einverstanden oder ich könne sicher sein, dass sie Wege und Mittel finden werde, dass ich dereinst überhaupt nichts erben würde. Nachdem mich meine Mutter während mehreren Wochen anrief und stets damit drohte, dass ich komplett leer ausgehen würde, wenn ich keinen Erbvertrag schliesse, stimmte ich schliesslich zu. Kürzlich ist meine Mutter verstorben. Sie hinterliess ein Vermögen von CHF 30 Millionen. Kann ich den Erbverzicht erfolgreich anfechten?
Ob ein Erbauskauf erfolgreich angefochten werden kann, ist stets individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Vorliegend wäre einerseits zu prüfen, ob auf Grund des Missverhältnisses der erhaltenen Leistung (CHF 1 Million) im Verhältnis zum vorhandenen Erbe (CHF 30 Millionen) eine Übervorteilung vorliegt und der Vertrag angefochten werden kann.
Zudem bestehen andererseits Anhaltspunkte, dass der Erbauskauf nur infolge der Drohungen der Mutter zustande gekommen und deshalb anfechtbar ist. Wird ein Vertrag nämlich unter dem Einfluss einer Drohung abgeschlossen, liegt ein Willensmangel vor, was zur Unverbindlichkeit des Vertrags führen kann.
4. Während meines BWL-Studiums vor 20 Jahren lief einiges schief. Ich hatte einige Prüfungen nicht bestanden und hatte auch sonst keine grosse Lust mein Studium weiterzuführen. Zudem teilte mir meine Mutter mit, dass sie meinen extravaganten und leichtsinnigen Lebensstil nicht länger finanzieren möchte und ich mir einen Nebenjob zur Finanzierung des Studiums suchen sollte. Auf Arbeit hatte ich aber keine Lust. Vielmehr wollte ich nach Hollywood umziehen um eine Karriere als Schauspielerin oder Influencerin zu beginnen. Meine Mutter, welche sich früh von meinem Vater scheiden liess, meinte, ich könnte mich ja bei meinem Vater melden, der hätte sicher genug Geld um meine Träume zu finanzieren. Nach einigem Zögern hab ich mich mit meinem Vater, der meistens in der ganzen Welt herumreist und zu dem ich bislang kaum Kontakt hatte, während seinen Ferien in St. Moritz getroffen. Mein Vater hatte grosses Verständnis für meine Situation und meinte, er könne gut verstehen, dass ich in meinem Alter die Welt entdecken möchte und etwas Spass haben wolle. Schliesslich müsse man seine Träume verwirklichen wenn man jung ist. Zu meiner Überraschung meinte mein Vater, er würde mir CHF 2 Millionen schenken um damit meine Pläne zu unterstützen und mir ein schönes Leben zu ermöglichen. Er meinte die Sache müsse einfach schnell gehen, da er nur noch 2 Tage in den Ferien sei. Zudem erwähnte er, dass er einen befreundeten Notar kennen würde, der die Schenkung ohne weiteres abwickeln könne. Bereits am nächsten Tag gingen wir zum Notar und ich unterzeichnete ein kurzes Dokument, in dem lediglich geschrieben stand, dass ich gegen Zahlung von CHF 2 Millionen auf mein Erbe verzichten würde. Mein Vater meinte, dies müsse so formuliert werden, schliesslich hätte er noch einen Sohn und dieser sollte nicht benachteiligt werden. Ohne gross nachzudenken habe ich unterschrieben und den versprochenen Check über CHF 2 Millionen in Empfang genommen. Letzten Monat ist mein Vater verstorben. Ich hatte keine Ahnung wie vermögend er tatsächlich war. Er hinterliess ein Vermögen von CHF 100 Millionen, welches mein Stiefbruder alleine erben soll. Hätte ich gewusst wie vermögend mein Vater ist, hätte ich den Erbverzicht nicht unterschrieben. Kann ich heute den Erbverzicht noch anfechten?
Ob ein Erbauskauf erfolgreich angefochten werden kann, ist stets individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Ein Ansatzpunkt für eine mögliche erfolgreiche Anfechtung des Erbverzichts besteht in der Prüfung der Sittenwidrigkeit. Die familiäre Nähe zwischen Eltern und Kindern gebietet nämlich, dass derjenige, der auf seinen Erbteil verzichtet, über den Bestand des vorhandenen Vermögens des Erblassers sowie absehbare Vermögensentwicklungen aufgeklärt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Zudem liegt ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem Betrag, welcher für den Erbauskauf offeriert wurde, und dem voraussichtlichen Erbanteil vor.
Infolge der mangelnden Aufklärung über das Vermögen des Erblassers sowie der mangelnden Äquivalenz zwischen dem für den Erbauskauf erhaltenen Betrag sowie dem voraussichtlichen Erbteil bestehen durchaus Chancen, den Erbverzicht erfolgreich anzufechten.
5. Nachdem ich die Matura im Jahr 1997 abgeschlossen hatte, meinte mein Vater, es wäre nun die Zeit gekommen einmal über das Familienunternehmen zu reden. Mein Vater erklärte mir, dass der Geschäftsgang des Unternehmens in den letzten Jahren sehr schlecht war, er mich aber vor Schulabschluss damit nicht belasten wollte. Mein Vater zeigte mir Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Unternehmens und meinte, wie ich ja selber nachvollziehen könne, das Unternehmen sei überschuldet. Weiter führte mein Vater aus, dass es nur noch zwei Möglichkeiten gäbe: entweder müsse er das Unternehmen einem Dritten zu einem Spotpreis verkaufen oder mein weitaus älterer Stiefbruder würde in das Unternehmen einsteigen und dieses sanieren, da dieser über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Mein Vater meinte, ich würde nicht leer ausgehen und, falls ich bereit sei, jetzt einen Erbverzicht zu unterzeichnen, würde ich als Gegenleistung sofort CHF 500‘000, die er gespart hätte, erhalten. Ich stimmte zu. Vor zwei Monaten ist mein Vater verstorben. An der Abdankung traf ich den ehemaligen langjährigen Buchhalter meines Vaters und wir sprachen über das Erbe. Er konnte nicht glauben, dass ich auf mein Erbe verzichtete und davon ausgegangen sei, dass das Familienunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Das Gegenteil sei richtig gewesen: auf Grund einer neuen Erfindung seien grosse Gewinne zu erwarten gewesen. Nach der Abdankung sandte mir der Buchhalter zudem alte Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Unternehmens zu. Ich musste erkennen, dass mir mein Vater gefälschte Dokumente präsentiert hatte, denn seinen Angaben deckten sich offensichtlich nicht mit den wahren Geschäftszahlen. Kann ich den Erbauskauf erfolgreich anfechten?
Ob ein Erbauskauf erfolgreich angefochten werden kann, ist stets individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Vorliegend wäre eine Prüfung des erfolgten Erbverzichts unter dem Blickwinkel der absichtlichen Täuschung zu prüfen. Ist ein Vertragschliessender nämlich durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Vertragsabschluss verleitet worden, ist der Vertrag für ihn nicht verbindlich.
6. Ich möchte mit meinen Kindern Erbauskaufverträge schliessen. Was ist zu beachten?
Im Unterschied zu einem einseitigen Testament handelt es sich bei einem Erbvertrag um eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragsparteien unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen. Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
Im Gegensatz zum Testament eröffnet ein Erbvertrag die Möglichkeit, den Nachlass unter Mitwirkung aller Betroffenen nach den individuellen Bedürfnissen und frei von gesetzlichen Pflichtteilsansprüchen zu regeln. Allerdings kann ein Erbvertrag einseitig nicht mehr aufgehoben werden; erforderlich ist vielmehr, dass sämtliche Personen, welche den Erbvertrag geschlossen haben, an deren Aufhebung mitwirken.
Um zu vermeiden, dass ein Erbvertrag, gerade ein Erbauskauf, später angefochten wird, empfiehlt es sich, dass der Erblasser im Erbvertrag die anderen Vertragsparteien, besonders wenn diese einen Erbverzicht leisten, über folgendes aufklärt:
- Bestand, Höhe und Zusammensetzung der Vermögenswerte des Erblassers;
- Darstellung allfälliger absehbarer Vermögensentwicklungen.
7. Ich überlege mir meinen geleisteten Erbverzicht anzufechten. Bestehen hierfür Fristen?
Ja, es bestehen Fristen, weshalb diese im Einzelfall zügig geprüft werden sollten. Zu beachten ist insbesondere, dass ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers regelmässig eine einjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Soll ein Erbverzicht deshalb angefochten werden, sollte dies möglichst bald nach dem Tod des Erblassers in die Wege geleitet werden.