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Aufgrund einer im September 2018 gemeldeten Datenschutzpanne bei British Airways beabsichtigt das Information Commissioner’s Office (ICO), eine Busse in Rekordhöhe von 183.39 Mio. GBP gestützt auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verhängen. Das ICO kam nach ausführlicher Untersuchung zum Ergebnis, dass British Airways keine angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen implementiert hatte, um die Kundendaten vor ungerechtfertigtem Zugriff zu schützen. British Airways hat nun jedoch noch die Möglichkeit, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen, kündigte aber bereits an, gegen die noch zu verhängende Busse vorzugehen.
Datenschutzpanne und fehlende angemessene Sicherheitsvorkehrungen
Während des mutmasslichen Zeitraums vom Juni 2018 bis September 2018, gelang es Hackern, Nutzer der British Airways Webseite auf eine betrügerische Webseite umzuleiten. Über die betrügerische Webseite erbeuteten die Angreifer personenbezogene Daten von rund 500’000 British Airways Kunden. Unter anderem wurden Login-Informationen, Namen, Adressen, Buchungsdetails und Zahlungsinformationen abgegriffen. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten, welche gemäss der DSGVO durch entsprechende technische und organisatorische Massnahmen geschützt werden müssen.
Die vom ICO beabsichtige Busse resultiert aus einer von British Airways selbst gemeldeten Datenschutzpanne («Data Breach») im September 2018. Das ICO fungierte bei der Untersuchung als federführende Aufsichtsbehörde im Auftrag der Datenschutzbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten (sog. One-Stop-Shop-Prinzip). Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung hält das ICO in seiner Mitteilung seine Absicht fest, British Airways für Verstösse gegen die DSGVO eine Busse in Höhe von rund 183 Millionen Pfund aufzuerlegen. Bevor das ICO die Busse allerdings definitiv aussprechen kann, hat British Airways die Möglichkeit, zu den Ergebnissen der Untersuchung und der Höhe der Busse Stellung zu nehmen.
Begründung des ICO noch ausstehend
Obwohl das ICO nicht explizit erwähnt, gegen welche Normen der DSGVO British Airways verstossen haben soll, dürfte der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit einschlägig sein (Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO). Danach muss bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine angemessene Sicherheit gewährleistet werden, was insbesondere auch den Schutz vor unbefugter oder unrechtmässiger Verarbeitung beinhaltet.
Art. 32 DSGVO konkretisiert diesen Grundsatz, indem er geeignete technische und organisatorische Massnahmen verlangt, um ein angemessenes Schutzniveau für Daten gewährleisten zu können. Dazu gehören unter anderem die Verschlüsselung von Daten und die dauerhafte Sicherstellung der Vertraulichkeit der Systeme und zur Datenverarbeitung (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. a und b DSGVO).
Die entsprechenden Massnahmen müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und der Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheit natürlicher Personen vorgenommen werden. Schliesslich hat der für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortliche bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogenen Daten die Pflicht zur Meldung an die zuständige Datenschutzbehörde (Art. 33 DSGVO). Dabei hat der Verantwortliche die Verletzungen sowie die ergriffenen Abhilfemassnahmen zu dokumentieren und diese der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Überprüfung zu übergeben (sog. Accountability).
British Airways hatte zwar den Data Breach gemeldet und nach dem Data Breach auch seine Sicherheitsvorkehrungen verbessert. Dennoch kommt das ICO nach umfassender Untersuchung zum Schluss, dass British Airways keine genügenden technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ihrer Kunden getroffen und dadurch die entsprechenden Rechte von rund 500.000 Kunden verletzte habe.
Möglichkeit zur Stellungnahme und Milderung der Busse
In der Pressemitteilung des ICO hebt dieses hervor, dass British Airways während der Untersuchung mit der Aufsichtsbehörde kooperiert habe. Bevor das ICO nun die definitive Busse verhängt, haben sowohl British Airways als auch die anderen involvierten Datenschutzbehörden die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dabei dürfte British Airways insbesondere die Argumente in Feld führen, dass sie bei der ICO-Untersuchung kooperiert und seit dem Vorfall ihre Sicherheitsvorkehrungen verbessert habe.
Dies ist insofern von Bedeutung, als die DSGVO die Höhe der Sanktion von verschiedenen Kriterien abhängig macht (vgl. dazu Art. 83 Abs. 2 DSGVO). Bei der Festsetzung der Busse werden gemäss der DSGVO beispielweise Schwere, Art und Dauer des Verstosses oder das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), in Betracht gezogen. Dabei spielt es nicht zuletzt auch ein Rolle, ob der Verantwortliche Massnahmen zur Minderung des Schadens vorgenommen hat oder ob dieser bereits früher gegen die DSGVO verstossen hatte. Die DSGVO sieht insbesondere vor, dass die Zusammenarbeit mit der Behörde nach ihrem Umfange berücksichtigt wird, sich also positiv auswirken kann (Art. 83 Abs. 2 lit. f DSGVO).
Grundsätzlich stipuliert die DSGVO Bussen von bis zu 20’000’000 EUR oder bis 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes – je nach dem welcher der beiden Wert höher ist. Im vorliegenden Fall beabsichtigt das ICO, British Airways eine Busse von rund 183 Mio. GBP, somit rund 1.5% vom weltweiten Umsatz des Geschäftsjahres 2017, aufzuerlegen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt gibt das ICO allerdings nicht bekannt, gestützt auf welche DSGVO-Verstösse die Busse erfolgt und mit welchem Grad an Verschulden die Höhe der Busse berechnet wurde. Es bleibt somit abzuwarten, mit welcher Begründung die Hohe Busse gerechtfertigt werden wird.
Der Mutterkonzern von British Airways, die IAG (International Airlines Group), kündigte Widerspruch gegen den Bussenentscheid an.
Bedeutung der Entscheidung
Nach dem Inkrafttreten der Verordnung bestand grosse Unsicherheit in Bezug auf die Frage, wie die Sanktionierung in der Praxis umgesetzt werden wird. Bereits vor der Anwendung der DSGVO am 25. Mai 2018 war allgemein bekannt, dass es bis zu diesem Stichtag vielen Unternehmen nicht möglich sein wird, ihre Datenschutzvorkehrungen vollständig den neuen und schärferen Bestimmungen anzupassen. Die Praxis ging grundsätzlich von einer gewissen «Schonzeit» aus, in der die Bussen noch nicht allzu hoch ausfallen würden. Diese Periode der Zurückhaltung der Datenschutzbehörden scheint sich nun langsam dem Ende zu zuneigen. Am 21. Januar 2019, beispielsweise, verhängte die französische Datenschutzbehörde CNIL gegen Google eine Busse in Höhe von 50 Mio. EUR (MLL News vom 25. Februar 2019). Mit der Busse gegen Google wurde allgemein vom Ende der Schonfrist ausgegangen. Die durch das ICO beabsichtigte Busse gegen British Airways, scheint diese Annahme zu bestätigen.
Auch Schweizer Unternehmen können DSGVO-Bussen auferlegt werden
Bekanntlich können auch Schweizer Unternehmen vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst sein und zwar auch dann, wenn sie über keine Niederlassung in der EU bzw. im EWR verfügen. So gelangt die DSGVO namentlich zur Anwendung, wenn Personen in der EU bzw. im EWR Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (sog. Targeting-Kriterium). Gerade bei Angeboten, die inhärent internationaler Natur sind, wird der räumliche Anwendungsbereich regelmässig eröffnet sein und die DSGVO extraterritoriale Wirkung entfalten (vgl. zum Ganzen auch MLL-News vom 10. Dezember 2018). Im Falle eines Verstosses gegen die DSGVO bestünde somit auch für Schweizer Unternehmen, welche vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst sind, das Risiko einer Busse in Millionenhöhe.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des ICO vom 8. Juli 2019
- Pressemitteilung des EDPB vom 8. Juli 2019
- MLL News vom 25. Februar 2019: «Französische Datenschutzbehörde verhängt Rekordbusse gegen Google wegen DSGVO-Verletzungen»
- MLL-News vom 10. Dezember 2018:»EU-Datenschützer (EDSA) veröffentlichen Entwurf der Leitlinien zum räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO»