Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Das revidierte Schiedsgerichtsrecht der Schweiz ab dem 1. Januar 2021


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Die Schweiz gehört weltweit zu den attraktivsten Standorten für internationale Schiedsgerichte. Grund dafür ist nicht nur die Neutralität der Schweiz und deren stabile politische Lage, sondern auch das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG), dessen 12. Kapitel die internationale Schiedsgerichtsbarkeit regelt. Um die Position des Schiedsplatzes Schweiz zu stärken und dessen Attraktivität weiter zu fördern, wurde das 12. Kapitel des IPRG revidiert.

1. Hintergrund und Ziele der Gesetzesrevision

Die Schweiz gehört weltweit zu den attraktivsten Standorten für internationale Schiedsgerichte. Grund dafür ist nicht nur die Neutralität der Schweiz und deren stabile politische Lage, sondern auch das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG), dessen 12. Kapitel die internationale Schiedsgerichtsbarkeit regelt. Um die Position des Schiedsplatzes Schweiz zu stärken und dessen Attraktivität weiter zu fördern, wurde das 12. Kapitel des IPRG revidiert.

Die Revision überführt zentrale Elemente der Rechtsprechung des Bundesgerichts in das Gesetz und klärt offene Anwendungsfragen. Darüber hinaus verbessert die Revision die Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes weiter und stärkt die Parteiautonomie im Einklang mit internationalen Entwicklungen. Insgesamt jedoch beschränkt sich die Revision weitgehend auf punktuelle Anpassungen; Ziel ist eine Verbesserung unter weitgehender Aufrechterhaltung der bewährten Grundstruktur.

Am 19. Juni 2020 hat das Parlament das revidierte IPRG verabschiedet, welches nun per 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

2. Die wichtigsten Änderungen im Überblick

2.1 Gesetzesstruktur

Mit der Revision des IPRG wurden sämtliche vormals im 12. Kapitel bestehenden Verweise auf die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) gestrichen und durch entsprechende Bestimmungen im IPRG ersetzt. Das revidierte IPRG regelt das schweizerische internationale Schiedsrecht nun weitgehendst eigenständig und in sich geschlossen, was den Umgang mit dem Gesetz erleichtert.

2.2 Geltungsbereichs des IPRG wird präzisiert (Art. 176 Abs. 1 IPRG)

Die revidierte Bestimmung in Art. 176 Abs. 1 IPRG präzisiert den Geltungsbereich des internationalen Schiedsrechts. So wird festgehalten, dass das 12. Kapitel zur Anwendung gelangt, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung bei deren Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.

Der bisherige Gesetzeswortlaut liess dagegen offen, ob es auf den Sitz der Parteien des Schiedsverfahrens oder auf den Sitz der Parteien der Schiedsvereinbarung ankommt – was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, wenn entweder zwischen dem Abschluss der Schiedsvereinbarung und der Einleitung des Schiedsverfahrens ein Parteiwechsel stattgefunden hat oder mehrere Parteien die Schiedsvereinbarung unterzeichnet haben, aber nicht sämtliche der Unterzeichnenden auch Parteien im Schiedsverfahren sind. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschliesslich auf die Verhältnisse der letztlich am Schiedsverfahren beteiligten Prozessparteien abgestellt (Entscheid des BGer 4P.54/2002 vom 24.6.2002, E. 3).

Mit der neuen Gesetzesformulierung wird nun klargestellt, dass für die Frage der Anwendbarkeit des IPRG – anders als nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung – ausschliesslich der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Sitz der ursprünglichen Parteien der Schiedsvereinbarung relevant ist. Auf den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz der schliesslich im Schiedsverfahren beteiligten Prozessparteien kommt es diesbezüglich nicht mehr an. Unter dem Aspekt der Vorhersehbarkeit ist dies zu begrüssen.

2.3 Formerfordernisse für Schiedsvereinbarungen und Schiedsklauseln (Art. 178 Abs. 1 und Abs. 4 IPRG)

Mit der Revision wurden die im Gesetzestext vormals enthaltenen veralteten Textformen gestrichen und folglich das Telegramm, das Telex und der Telefax nicht mehr als Formen der möglichen Übermittlung aufgelistet. Neu wird ganz allgemein die Formvorschrift der Schriftlichkeit oder jede andere Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, stipuliert (Art. 178 Abs. 1 IPRG).

Des Weiteren wird neu ausdrücklich geregelt, dass eine Schiedsklausel nicht nur in einem Vertrag, sondern auch in einem einseitigen Rechtsgeschäft (z.B. Testament, Stiftungs- oder Trusturkunde, etc.) oder in Statuten enthalten sein kann, und dass in diesem Fall die Bestimmungen des 12. Kapitels sinngemäss gelten (Art. 178 Abs. 4 IPRG). Mit dieser Neuregelung wird dem elementaren Grundsatz der Parteiautonomie im Schiedsverfahren Rechnung getragen; wo im materiellen Recht Privatautonomie herrscht, soll die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Schiedsgerichtsbarkeit gegeben sein.

2.4 Bestellung und Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts (Art. 179 – Art. 180b IPRG)

Nach wie vor erfolgt die Bestellung des Schiedsgerichts primär nach dem von den Parteien direkt oder unter Bezugnahme auf die Regeln einer Schiedsgerichtsinstitution festgelegten Verfahren. Fehlt eine anderweitige Vereinbarung, besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern, wobei die Parteien je ein Mitglied ernennen und die beiden parteiernannten Mitglieder sodann einstimmig den Präsidenten wählen.

Haben sich die Parteien hingegen nicht auf ein Verfahren geeinigt oder kann das Schiedsgericht aus anderen Gründen nicht bestellt oder ersetzt werden, so kann das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts, der juge d’appui, zum zügigen Vorantreiben der Sache angerufen werden.

Wurde kein Sitz des Schiedsgerichts bestimmt, so wird neu festgelegt, dass das zuerst angerufene (schweizerische) staatliche Gericht für die Bestellung des Schiedsgerichts kompetent ist. Der Sitz wird anschliessend von dem durch das angerufene Gericht ernannten Schiedsgericht bestimmt.

Neu ist ebenfalls, dass im Falle einer Mehrparteienschiedssache das staatliche Gericht alle Mitglieder des Schiedsgerichts ernennen kann. Es wird dem staatlichen Gericht überlassen, nach den einzelfallspezifischen Umständen entweder alle oder nur einzelne Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen. Ziel dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass das Gleichbehandlungsprinzip bei der Konstituierung des Schiedsgerichts eingehalten und umgesetzt wird.

Zudem wird das Ablehnungs- sowie Abberufungsverfahren detailliert geregelt.

Schliesslich wurde im Gesetz neu nebst dem Unabhängigkeitserfordernis auch die Unparteilichkeit der Schiedsrichter als zu erfüllendes Kriterium aufgenommen. Dies gilt jedoch, auch wenn bis anhin noch nicht im Gesetz verankert, bereits heute.

Ganz allgemein wurden die Regeln zur Ernennung, Ersetzung, Ablehnung und Abberufung der Schiedsrichter genauer und deutlicher, und vor allem ohne Verweis auf die ZPO, umschrieben.

2.5 Gesetzliche Verankerung der sofortigen Rügepflicht (Art. 182 Abs. 4 IPRG)

Die sofortige Rügepflicht gilt gestützt auf den Verfahrensgrundsatz von Treu und Glauben bereits heute. Im Rahmen der Revision wurde diese nun gesetzlich verankert. Parteien müssen erkannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbare Verstösse gegen die Verfahrensregeln «unverzüglich» rügen, ansonsten das Recht hierzu verwirkt.

2.6 Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei ausländischen Schiedsverfahren (Art. 185a IPRG)

Die neu eingeführte Bestimmung gewährleistet ausländischen Schiedsgerichten oder Parteien ausländischer Schiedsverfahren bei vorsorglichen Massnahmen (am Ort der Vollstreckung) und in Beweiserhebungsverfahren (am Ort, an dem die Beweisaufnahme erfolgen soll) einen direkten Zugang zu den schweizerischen staatlichen Gerichten. Damit wird eine unmittelbare Schnittstelle von ausländischen Schiedsgerichten und Schweizer staatlichen Gerichten eingeführt, womit der in zeitlicher sowie auch in formeller Hinsicht aufwendige Weg über die internationale Rechtshilfe entfällt.

2.7 Umfassende Nennung der möglichen Rechtsbehelfe und -mittel gegen Schiedssprüche (Art. 189a – 191 IPRG)

Bisher wurde einzig die Beschwerde als Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch im Gesetz genannt. Neu werden nebst der Beschwerde ebenfalls das Rechtsmittel der Revision ausdrücklich im Gesetz verankert sowie die möglichen Rechtsbehelfe der Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung im Gesetz erwähnt.

Sodann wird schliesslich die gesetzliche 30-tägige Beschwerdefrist, innert welcher ein Schiedsentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden kann, aus dem Bundesgerichtsgesetz (BGG) ins IPRG überführt (Art. 190 Abs. 4 IPRG).

2.8 Rechtsmittel ans Bundesgericht in englischer Sprache

Die wohl wichtigste und grösste Anpassung der Gesetzesrevision findet sich in Art. 77 BGG, wonach die Beschwerde gegen einen Schiedsspruch ans Bundesgericht neu in englischer Sprache – die vorherrschende Sprache in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit – verfasst und eingereicht werden kann. Das Verfassen der Rechtsschrift in englischer Sprache gilt mittels Verweis auch für das Revisionsverfahren vor dem Bundesgericht (Art. 119a Abs. 2 BGG).

Ohne Einfluss ist diese Anpassung jedoch auf die Verfahrens- und Urteilssprache, welche sich nach wie vor nach den allgemeinen Bestimmungen des BGG richtet.

Betreffend das Schiedsverfahren wird neu sodann im BGG ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide von Schiedsgerichten ungeachtet des Streitwerts zulässig ist.

2.9 Geltung des summarischen Verfahrens in Angelegenheiten des juge d’appui

Des Weiteren hat die Revision auch zu diversen Anpassungen in der ZPO geführt, insbesondere die Einführung von Art. 251a ZPO, welcher diverse Angelegenheiten, in denen das staatliche Gericht als juge d’appui gemäss IPRG tätig ist, dem summarischen Verfahren unterstellt.

3. Schlussbemerkung

Die Revision des 12. Kapitels des IPRG überzeugt. Grosse Änderungen blieben aus, waren aber auch nicht nötig. Vielmehr wurde das internationale Schiedsgerichtsrecht punktuell modernisiert und insgesamt benutzerfreundlicher ausgestaltet. Ob und wie sich diese Gesetzesrevision auf den Schiedsplatz Schweiz auswirkt, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen. Der Versuch an sich ist aber gelungen.

Dieser Beitrag ist auch in Englisch verfügbar.


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