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Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Eidg. Institut für geistiges Eigentum («EIGE») den Begriff «iPhone» zu Recht als Gemeingut eingestuft und vom Markenschutz ausgeschlossen hat. Apple, welches die Eintragung einer entsprechenden Marke für Waren der Klasse 9 (u.a. Handys und PDA) erwirken wollte, hatte gegen den ablehnenden Entscheid des EIGE Beschwerde eingelegt. Das letzte Wort hat das Bundesgericht, sofern Apple den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht akzeptiert.
Das Markenschutzgesetz verweigert gem. Art. 2 den Markenschutz für Zeichen, die zum Gemeingut gehören, sofern sie sich nicht bereits als Marke durchgesetzt haben. Apple hatte es unterlassen, eine solche Verkehrsdurchsetzung geltend zu machen, so dass das Gericht nur zu prüfen hatte, ob iPhone zum Gemeingut gehört. Dass dies für den Bestandteil «Phone» zutrifft, liegt auf der Hand. Das vorangestellte «i» kann nach Auffassung des Gerichts sowohl für «ich» wie auch für «internet» stehen. Damit könne «iPhone» entweder «ich telefoniere» oder «Telefon mit Internetfunktionen» meinen. Was nun effektiv die Bedeutung des Zusatzes «i» sein soll, bleibt auch laut Urteil unklar, allerdings hält das Gericht fest, dass der Zusatz «i» den rein beschreibenden Charakter von «Phone» nicht abzuschwächen vermöge. Damit werde das Wort «Phone» durch «die Kombination des Einzelbuchstabens «i» mit dem unterscheidungsschwachen und für den Verkehr unentbehrlichen Markenbestandteil «Phone» somit nicht unterscheidungskräftig». Apple hatte schlussendlich vergeblich argumentiert, auch andere rein beschreibenden Zeichen hätten durch den Zusatz «i» Markenschutz erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht räumt zwar ein, dass die wenigen, vergleichbaren und fälschlicherweise eingetragenen Zeichen nicht das Recht auf eine Ungleichbehandlung im Unrecht zu begründen vermögen.
Urteil B-6430/2008 vom 24.11.2009 (noch nicht rechtskräftig)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann