Ihr Kontakt
Bekanntlich bedient sich die Musik-, Film- und Softwareindustrie bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen der Hilfe von externen Dienstleistern, die die IP-Adressen der Nutzer speichern und aufbereiten. Ob diese Praxis zulässig ist, ist europaweit umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorgehensweise insgesamt als rechtlich zulässig erklärt.
Die heimliche Beschaffung, Aufbewahrung und Weitergabe von IP-Adressen mutmasslicher „Internet-Piraten“ an Urheberrechtsinhaber durch die schweizerische Logistep AG ist nicht widerrechtlich. Dies entschied das Schweizer Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf überwiegende öffentliche Interessen der Urheberrechtsinhaber und hob damit ein Verbot des eidg. Datenschutzbeauftragten auf.
Mit Hilfe einer speziellen Software sucht die Logistep AG in Internet-Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerken) nach urheberrechtlich geschützten Werken (insb. Film- und Musiktitel) ihrer Auftraggeber. Durch das Herunterladen eines solchen Werks kann dank der Software insbesondere die IP-Adresse des Anbieters aufgezeichnet werden. Im Anschluss daran werden die gespeicherten Daten an die in- und ausländischen Auftraggeber weitergegeben und dienen letztendlich Strafanzeigen und Schadenersatzforderungen gegen die so identifizierten Anbieter von illegalen Downloads.
Dieses Vorgehen des Schweizer Unternehmens beanstandete der eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) und empfahl der Logistep im Januar 2008 dessen unverzügliche Einstellung. Nachdem der Empfehlung nicht Folge geleistet wurde, gelangte der EDÖB an das Bundesverwaltungsgericht, welches jedoch mit Urteil vom 27. Mai 2009 das Vorgehen der Logistep für zulässig erklärt hat.
Das Gericht hält vorerst fest, dass das schweizerische Datenschutzgesetz zur Anwendung komme, auch wenn die Rechteinhaber und die ermittelten IP-Adressen der „Internet-Piraten“ im Ausland ansässig seien. Das Schweizer Datenschutzgesetz komme zur Anwendung, sobald Daten in der Schweiz bearbeitet werden, dies sei bereits bei einer blossen Bekanntgabe ins Ausland der Fall.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich sodann bei statischen und dynamischen IP-Adressen um Personendaten, welche durch die Logistep in einer Weise bearbeitet werden, die regelmässig eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Indem die Daten meist heimlich und ohne Wissen der Betroffenen beschafft werden, verstosse dies gegen das Zweckbindungs- und Erkennbarkeitsprinzip und damit letztlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Dennoch kam das Gericht zum Schluss, dass das private Interesse der Rechteinhaber und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Urheber- und Strafrechts gegenüber demjenigen der mutmasslichen „Internet-Piraten“ und damit von der Datenbearbeitung betroffenen Personen überwiegt. Mangels einschlägiger gesetzlicher Vorschriften bleibe den Urheberrechtsinhabern kaum eine andere Möglichkeit, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Darüber hinaus sei der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auch nicht als schwerwiegend zu erachten. Es würden zudem nur Daten von Personen erfasst, die sich vermutlich strafbar gemacht hätten.
Der Entscheid wurde durch den EDÖB beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten. Die höchstrichterliche Klärung ist noch ausstehend.
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann