Jeder Schnappschuss zählt


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Die Revision des Urheberrechts in der Schweiz weitet den Schutz für Fotos aus. Doch bedeutet dies, dass für jeden auf einer Webseite oder auf einer Social Media Seite verlinkten oder sonst verwendeten Schnappschuss eine Vergütung geschuldet wird?

Neben der stark diskutierten Urheberrechtsrevision der Europäischen Union (EU) gehen Fragen zu der Revision des schweizerischen Urheberrechts fast etwas vergessen. Dies obschon sich ähnlich spannende Fragen stellen. Im Rahmen der Wintersession hat der Nationalrat die Revision des Urheberrechts als erster der beiden Räte diskutiert. Im Zentrum standen dabei insbesondere die nachfolgenden Themen:

  • der Kampf gegen illegale Uploads;
  • Einschränkungen beim Replay-TV;
  • der verstärkte Schutz journalistischer Werke; sowie
  • eine Ausdehnung des Schutzes für fotografische Werke.

Insbesondere der ausgeweitete Schutz für fotografische Werke kann für Schweizer Unternehmen und Organisationen unerwartete Folgen haben.

Bei Fotos auf Webseiten bzw. Verlinkungen auf Webseiten zu Fotos von Social Media Kanälen kann es sich um professionelle Fotos, aber auch um Schnappschüsse von Mitgliedern oder Mitarbeitern handeln. Nun stellt sich im Rahmen der aktuellen Urheberechtsrevision die Frage, ob neu alle diese Fotografien geschützt sein werden und deren Nutzung daher gegebenenfalls vergütet werden muss.

Dies ist besonders vor dem Hintergrund interessant, dass es bereits seit einiger Zeit Unternehmen wie Copytrack gibt, welche das Internet für die nicht bewilligte Verwendung von fotografischen Werken durchsuchen und sogleich Rechnung für die Verwendung dieser Fotografien stellen. Bisher war nicht jedes fotografische Werk in der Schweiz automatisch geschützt, weshalb auch nicht jede dieser Forderung immer gerechtfertigt war. Der Spielraum solche Forderungen zu bekämpfen war relativ gross.

Artikel 2 Absatz 3bis des revidierten Urheberrechtsgesetz bestimmt allerdings, dass neu die Wiedergabe von Fotos und Objekten, welche in einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellten Werk neu als Werke im Sinne des Urheberrechts gelten, auch wenn diesen keinen individuellen Charakter zukommt. Diese Änderung des Urheberrechts stiess im Parlament auf keinen Widerspruch. Wie weit diese Schutz gehen wird, ist vermutlich dereinst durch die gerichtliche Praxis zu entscheiden. Gemäss dem Wortlaut im Entwurf dehnt sich der Begriff des Werks auf jede Aufnahme aus unabhängig davon, ob diese von einem Amateur oder einem Profi gemacht wurde. Dies würde unter anderem jeden Schnappschuss mit dem Handy, jedes Röntgenbild oder computertomografische Bild erfassen. Die einzige Einschränkung, welche sich aus dem Gesetz ergibt ist, soll sicherstellen, dass Fotokopien nicht von der Bestimmung erfasst werden. Eine solche Bestimmung kann für Unternehmen und Organisationen, welche auf ihrer Homepage Fotos verlinken weitgehende Folgen nach sich ziehen.

Welche Folgen eine solche gesetzliche Regelung hat ist noch unklar. Allerdings lassen sich bereits heute Fragen und administrative Zusatzaufwände erkennen. Sicher ist, dass bei der Verwendung oder Verlinkung von Fotografien mehr Vorsicht geboten sein wird. Dennoch ist auch bei Inkrafttreten einer solchen Bestimmung erst einmal die Ruhe zu bewahren. Sollte eine Abmahnung ungerechtfertigt erfolgen, so bleibt auch die darauffolgende Forderung ungerechtfertigt. Es gilt ein kühler Kopf zu bewahren und die rechtliche Lage zu prüfen, damit nicht jeder Schnappschuss zur Investition wird.

Gerne halten wir Sie weiterhin auf dem laufenden über die aktuelle Revision des Urheberrechts und die daraus resultierenden Änderungen in der Schweiz wie auch in der EU, welche für Sie und Ihr Unternehmen relevant werden können.


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