Kann ich mein Erbe meinem Hund oder meiner Katze hinterlassen?


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Nicht erst seit dem Tod von Karl Lagerfeld wird vermehrt darüber nachgedacht, ob das eigene Vermögen im Todesfall dem Hund oder der Katze hinterlassen werden kann. Was geschieht mit dem Haustier, wenn Frauchen oder Herrchen versterben? Wie kann sichergestellt werden, dass Hunde oder Katzen auch künftig gut versorgt werden? Kann ich mein Haustier als Erbe einsetzen?

Auch wenn nicht alle Katzen wie Karl Lagerfeld’s Choupette mit einem Millionenvermögen rechnen dürfen, ist es doch ratsam, bei der erbrechtlichen Planung an das Schicksal der Haustiere zu denken, da diese sonst einer ungewissen Zukunft entgegen sehen.

1. Wie werden Tiere rechtlich qualifiziert?

Während langer Zeit galten Tiere als Sachen. Dies entsprach jedoch je länger je weniger der allgemeinen Volksauffassung. Mittels Gesetzesrevision wurde deshalb per 1. Januar 2003 bestimmt, dass Tiere keine Sachen mehr sind. Dies änderte allerdings nichts daran, dass Tiere weiterhin wie Sachen behandelt werden.

2. Wie werden Tiere erbrechtlich behandelt?

Hunde und Katzen haben beim Erbgang keine eigenen Rechte, denn sie sind nicht erbfähig. Entsprechend werden Haustiere wie die übrigen Vermögenswerte und Rechte eines Erblassers behandelt.

Wer ein Haustier bei der Erbteilung erhält oder ob dieses durch die Erben veräussert wird, ist ohne spezifische Anordnung durch den Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) offen. Wer nicht will, dass das Schicksal des Haustiers den Erben oder, wenn diese zerstritten sind, dem Gericht überlassen wird, hat deshalb explizite erbrechtliche Bestimmungen vorzusehen.

3. Ich möchte meinen Hund als Erbe einsetzen. Geht das?

Nein. Da Tiere als Rechtsobjekte gelten und selber nicht Träger von Rechten sind, können sie auch nicht als Erben eingesetzt werden. Wird ein Haustier dennoch in einem Testament oder einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt oder mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.

Dennoch empfiehlt es sich nicht, sein Haustier als Erbe einzusetzen oder diesem beispielsweise als Vermächtnis eine bestimmte Summe Geld zu vermachen, weil sich dann schwierige Auslegungsfragen stellen und nicht gesichert ist, wer letztlich für das Haustier zu sorgen hat. Besser ist es, wenn für Haustiere spezifische Bestimmungen in ein Testament oder einen Erbvertrag aufgenommen werden.

4. Wer erhält meinen Hund oder meine Katze, wenn ich versterbe?

Haustiere, die im Eigentum des Erblassers standen, gehören zu seinem Nachlass und werden wie alle anderen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten vererbt. Finden sich in einem Testament oder Erbvertrag keine Anordnungen, wer den Hund oder die Katze erhalten soll, gelten die allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen.

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Sämtliche Vermögenswerte gehören den Mitgliedern dieser Erbengemeinschaft bis zur Verteilung gemeinsam. Wenn sich die Erben nicht einvernehmlich über die Erbteilung und die Zuweisung des Haustiers einigen können und auch keine spezifischen Anordnungen des Erblassers bestehen, erfolgt die Zuweisung im Rahmen einer gerichtlichen Erbteilung. Dabei wird das Haustier demjenigen Erben zugeteilt, der diesem unter tierschützerischen Gesichtspunkten die beste Unterbringung gewährleistet.

Da gerichtliche Erbteilungen, gerade bei zerstrittenen Erben, etliche Jahre in Anspruch nehmen können und nicht voraussehbar ist, wer am Schluss das Haustier erhält, empfiehlt es sich das Schicksal von Haustieren in einem Testament oder Erbvertrag festzuschreiben.

5. Ich möchte, dass meine Tochter nach meinem Tod meine Katze erhält. Geht das?

Ja, dies ist möglich und kann sowohl in einem Testament wie auch in einem Erbvertrag angeordnet werden. Einzuhalten sind die allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen, beispielsweise Formvorschriften und, sofern keine Erbverzichte vorliegen, die Pflichtteile der übrigen Erben.

Am einfachsten wird die Katze der Tochter durch eine Teilungsvorschrift in einem Testament oder einem Erbvertrag zugewiesen. Der Wert der Katze wird der Tochter in diesem Fall an ihren Erbteil angerechnet.

Eine andere Variante besteht darin, dass die Katze der Tochter als zusätzliches Vermächtnis zu ihrem Erbteil zugehalten wird. Vorbehältlich der Verletzung der Pflichtteile anderer Erben erfolgt in diesem Fall wertmässig keine Anrechnung.

6. Gibt es eine Möglichkeit, dass ich meinen Hund oder meine Katze nach meinem Tod finanziell absichere?

Ja. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag hat ein Erblasser die Möglichkeit, das Wohl seiner Haustiere auch finanziell sicherzustellen. Vorerst sollte bestimmt werden, wer das Haustier (als Erbe oder als Vermächtnisnehmer) erhalten soll. Empfehlenswert ist es dabei eine Vertrauensperson auszuwählen, welche sowohl gewillt ist, das Haustier aufzunehmen, und auch sonst in der Lage ist für dieses zu sorgen.

Weiter ist festzulegen, dass die Person, welche das Haustier erhalten soll, weitere Vermögenswerte erhält, aber verpflichtet ist, mindestens einen Teil dieser Vermögenswerte für das Haustier zu verwenden. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, dass ein Erblasser festlegt, dass monatlich eine bestimmte Summe für die Versorgung des Haustiers aufzuwenden ist. Oder es wird allgemein bestimmt, dass die Vermögenswerte für Futter-, Pflege-, Unterbringungs- und Tierarztkosten aus dem Erbteil oder Vermächtnis zu begleichen sind. Selbstverständlich können auch weitere Anordnungen getroffen werden, etwa bezüglich Nahrung, Unterbringung, Pflege usw. des Haustiers. Dabei kann etwa auch festgelegt werden, dass die Vertrauensperson, welche das Haustier erhält, sich um dieses persönlich zu kümmern hat, da andernfalls die Gefahr besteht, dass das Haustier in einem Tierheim untergebracht wird oder eine andere Person beauftragt wird, sich um dieses zu kümmern.

Wer jemandem sein Haustier anvertraut, sollte bedenken, dass dieses, gerade im Krankheitsfall oder nach einem Unfall, beträchtliche Kosten verursachen kann. Entsprechend empfiehlt es sich die Person, welche das Haustier erhält, mit ausreichenden finanziellen Mitteln für den Unterhalt und die Pflege des Haustiers auszustatten.

Im Rahmen der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrags sollte somit zweierlei geregelt werden: erstens ist festzulegen, wer das Haustier als Erbe oder Vermächtnisnehmer erhalten soll. Zweitens ist festzulegen, welchen Anteil am Erbe oder welche Summe als Vermächtnis die Person, welche das Haustier erhalten soll, zusätzlich erhält und welcher Anteil hiervon wie für das Haustier aufzuwenden ist. Rechtlich gesehen spricht man bei letzterem von einer Auflage.

7. Kann ich sicherstellen, dass die Person, welche mein Haustier erhält, sich auch tatsächlich gut um dieses kümmert und das für diese Zwecke vorgesehene Vermögen nicht einfach anderweitig verwendet?

Ja. Vorerst gilt allgemein, dass jeder Person, welche ein Interesse am Vollzug einer Auflage hat, ein Klageanspruch zukommt. Entsprechend könnte beispielsweise ein Tierschutzverein auf Erfüllung der Auflage, für den tiergerechten Unterhalt zu sorgen, klagen. Praktisch besteht aber das Problem, dass niemand von der Nichtbefolgung der Auflage Kenntnis hat und einfach nichts geschieht, wenn beispielsweise die Versorgung des Haustiers nicht erfolgt oder mangelhaft ist.

Dem kann Abhilfe geschaffen werden, indem ein Willensvollstrecker bestimmt wird, der ebenfalls für den Vollzug der Auflage sorgen kann.

8. Ich werde ein beträchtliches Vermögen hinterlassen und möchte, dass meine Haustiere weiterhin meine Liegenschaften bewohnen können, dass sich mein Hauspersonal weiterhin um meine Haustiere kümmert und meine Haustiere ihren gewohnten Lebensstandard weiterleben können. Was für Möglichkeiten der Nachlassplanung bestehen?

In solchen Fällen kann sich die Errichtung einer Stiftung oder eines Trusts empfehlen, deren Zweck unter anderem im Unterhalt der Haustiere besteht. Dies erfordert eine frühzeitige und ausgeklügelte Nachlassplanung, welche dafür im Gegenzug erlaubt, dass praktisch alle Wünsche und Vorstellungen eines Erblassers für das künftige Wohlergehen einzelner oder mehrerer Haustiere verwirklicht werden können.


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