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Kartellrechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen können für Dritte einschneidende Konsequenzen zur Folge haben. Anders als beispielsweise in den USA wird in Europa und vor allem in der Schweiz trotzdem nur selten oder nur selten erfolgreich zivilrechtlich dagegen vorgegangen. In einem anschaulichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hat ein Online-Händler jedoch kürzlich mit Erfolg einen Schadenersatzanspruch in Höhe von rund einer Million Euro gegen einen Hersteller von Sanitärprodukten durchgesetzt. Der Hersteller hatte in Fachhandelsvereinbarungen mit Grosshändlern Rabattkonditionen eingeführt, die auf eine unzulässige Beschränkung des Online-Vertriebs abzielten. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf konnte der Online-Händler seinen Schaden, der ihm durch diese kartellrechtswidrige Abrede entstanden ist, genügend schlüssig nachweisen.
Fachhändlerverträge mit Rabatten für Verkäufe an qualifizierte Abnehmer
Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren Fachhändlervereinbarungen eines Herstellers von Badarmaturen und seinen deutschen Grosshändlern aus den Jahren 2008–2011. Darin gewährte der Hersteller den Grosshändlern eine besondere Vergütung in Form eines Rabatts auf den Listenpreis, d.h. auf den in Listen des Herstellers unverbindlich vorgeschlagenen Verkaufspreis für den Einzelhandel. Der Rabatt wurde nur für Umsätze gewährt, welche die Grosshändler mit dem Verkauf an Abnehmer erzielten, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllten. Diese Qualitätskriterien beinhalteten u.a. den Betrieb einer stationären Ausstellung für Sanitärprodukte, die Gewährleistung einer fachgerechten Montage und Inbetriebnahme sowie einen adäquaten After-Sales-Service.
Das Rabattsystem muss gemäss Sachverhaltsdarstellung des OLG Düsseldorf vor dem Hintergrund von Äusserungen des Herstellers auf seiner Website betrachtet werden. Im Jahre 2006 erklärte er unter anderem, dass seiner Meinung nach der Fachhandel und das Fachhandwerk „über nicht autorisierte Onlineshops dem Preisdumping ausgesetzt und nachhaltig geschädigt“ werde. Er empfahl daher, seine Produkte ausschliesslich beim Fachhändler zu kaufen, und riet ausdrücklich vom Internethandel ab.
Bundeskartellamt: Rabattkonditionen als indirekte Beschränkung des Internetvertriebs
Verschiedene Online-Händler beschwerten sich nach Einführung der Fachhändlerverträge beim deutschen Bundeskartellamt, weil sie die Produkte des Herstellers gar nicht mehr oder nur noch zu nicht wettbewerbsfähigen Preisen erhielten. Im Fallbericht aus dem Jahr 2011 hielt die deutsche Wettbewerbsbehörde sodann fest, dass die Rabattkonditionen des Herstellers den Weiterverkauf an bestimmte Abnehmer, wie z.B. Baumärkte, reine Internethändler oder Discounter, für Grosshändler wirtschaftlich unattraktiv machen. Die Regelung führe jedenfalls zu einem Doppelpreissystem (sog. „dual pricing“), da Produkte, die im Internet verkauft werden sollten, durch Nicht-Gewährung des Rabatts teurer abgegeben wurden als Produkte, die stationär verkauft werden sollten. Die Vereinbarung wurde deshalb als grundsätzlich unzulässige Beschränkung des Internetvertriebs bzw. als sog. Kernbeschränkung qualifiziert. Da der Hersteller die umstrittenen Klauseln nach Mitteilung der Bedenken des Bundeskartellamts im Jahr 2011 entfernte, wurde das Verfahren eingestellt.
Zivilrechtliches Verfahren: Schadenersatzforderungen gegen Hersteller
Ein betroffener Online-Händler verklagte den Hersteller in der Folge vor den Zivilgerichten auf Schadenersatz. In erster Instanz wurde seine Klage abgelehnt, weil der Kläger seinen Schaden, der ihm durch die Regelung in den Fachhändlerverträgen entstanden sein soll, nicht schlüssig dargelegt habe. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Händlers war zumindest teilweise erfolgreich. Der Hersteller wurde dazu verpflichtet, dem Händler Schadenersatz in der Höhe von 820‘000 Euro (nebst Zins) zu zahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wurde jedoch ebenfalls abgelehnt.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
Das zuständige OLG Düsseldorf ging in seinem Urteil vom 13.11.2013 davon aus, dass das Rabattsystem in den Fachhändlerverträgen geeignet ist, den Wettbewerb und den Handel innerhalb der EU spürbar zu beschränken und deshalb grundsätzlich verboten ist (vgl. Art. 101 Abs. 1 AEUV). Die Regelung ziele darauf ab, den Weiterverkauf durch den Grosshandel auf eine bestimmte Abnehmergruppe zu beschränken. Durch den wirtschaftlichen Anreiz des Rabattsystems werde der Grosshändler indirekt dazu gebracht, die Produkte hauptsächlich an den stationären Facheinzelhandel weiterzuverkaufen. Der mit dem Rabattsystem verfolgte wettbewerbswidrige Zweck werde letztlich auch durch die Äusserungen des Herstellers auf der Website bestätigt.
Entsprechende Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Händlern, die vom Kartellverbot erfasst werden, sind jedoch bei Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen der sog. Vertikal-GVO vom Verbot freigestellt und damit zulässig (vgl. dazu allgemein BR-News vom 25.04.2010). Verlangt ist namentlich, dass die Parteien nicht über mehr als 30% Marktanteil verfügen und die Vereinbarung keine sog. Kernbeschränkungen enthält.
Auf die Frage, ob das Rabattsystem – entsprechend der vorläufigen Beurteilung des Bundeskartellamts – eine Kernbeschränkung darstellt, ging das OLG Düsseldorf nicht ein. Es stellte sich auf den Standpunkt, der Hersteller habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass sein Marktanteil weniger als 30 % betrage und eine (Gruppen-)Freistellung vom Verbot bereits aus diesem Grund ausgeschlossen sei. Da der Hersteller nach Ansicht des OLG Düsseldorf darüber hinaus auch nicht genügend dargetan hat, dass die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt ist, sei auch eine sog. Einzelfreistellung ausgeschlossen (vgl. Art. 101 Abs. 3 AEUV). Nach alledem beurteilte das OLG Düsseldorf das Rabattsystem des Herstellers als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung.
Schaden infolge der Wettbewerbsbeschränkung ausreichend nachgewiesen
Zu beurteilen war deshalb in einem nächsten Schritt, ob dem Händler durch diese Wettbewerbsbeschränkung ein ersatzfähiger Schaden entstanden war. Der Nachweis dafür obliegt stets dem klagenden Händler und kann aufgrund der teilweise komplexen ökonomischen Zusammenhänge Schwierigkeiten bereiten. Das erstinstanzliche Gericht ging denn auch davon aus, dass der Schaden des Händlers nicht ausreichend bewiesen war.
Dem hat das OLG Düsseldorf nun zumindest teilweise widersprochen. Der Händler machte namentlich einen entgangenen Gewinn (Margenverlust) wegen höherer Einkaufspreise geltend. Er argumentierte, dass ihm in den Jahren 2008–2011 Gewinne entgangen seien, weil ihm die Grosshändler aufgrund der Fachhändlervereinbarung geringere Rabatte auf den Herstellerpreis gewährt haben als sie dies ohne die Vereinbarung getan hätten. Da er die höheren Einkaufspreise nicht an seine Kunden weiter verrechnet habe, bestehe sein Schaden aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Wareneinstandskosten und den Wareneinstandskosten, wie sie hypothetisch ohne Fachhandelsvereinbarung angefallen wären. Das OLG Düsseldorf stützte diese Argumentation.
Fraglich war sodann, wie die jeweiligen tatsächlichen und hypothetischen Kosten berechnet und nachgewiesen werden müssen. In erster Instanz stützte sich der Händler für die Berechnung der tatsächlichen Einstandskosten auf seine Verkaufsrechnungen, die Listenpreise des Herstellers und die Rabatte der Grosshändler. Dies erachtete das erstinstanzliche Gericht als nicht schlüssig. Aufgrund eines Verfahrensfehlers konnte der Händler den Nachweis der tatsächlichen Kosten jedoch in zweiter Instanz noch nachbessern. Dabei stütze er sich nunmehr auf die Einkaufsrechnungen aus den Jahren 2006 bis 2011 und liess durch seine Mitarbeiter sämtliche auf den Rechnungen ausgewiesenen Rabatte für die Produkte des Herstellers auswerten. Die Richtigkeit dieser Auswertung wurde von einem Wirtschaftsprüfer in einem systematischen Verfahren überprüft. Der Umstand, dass der Prüfer dabei nach einem Zufallsverfahren nur 17 % der 25‘040 Positionen untersucht hatte, stellte nach Ansicht des OLG Düsseldorf die Richtigkeit der ermittelten Werte nicht in Frage.
Bei den hypothetischen Wareneinstandskosten ist der Händler von einem hypothetischen durchschnittlichen Einkaufsrabatt ausgegangen. Diesen (hypothetischen) Rabatt leitete der Händler aus drei tatsächlichen Rabatten ab:
- einem Rabatt, der ihm vor Einführung der Fachhandelsvereinbarung gewährt wurde;
- einem Rabatt, den er während des Verletzungszeitraums von einem tschechischen Grosshändler erhalten hat; sowie
- einem Rabatt, der ihm „aktuell“ von zwei Grosshändlern gewährt wird.
Aufgrund dieser nachgewiesenen Rabatte erachtete es das OLG Düsseldorf als ausreichend wahrscheinlich, dass dem Händler ohne Fachhändlervereinbarung ein (hypothetischer) Rabatt in der behaupteten Höhe gewährt worden wäre.
Ferner ging das Gericht auch davon aus, dass der berechnete Schaden (Margenverlust) Ursache der Fachhändlervereinbarung und nicht des eigenen Verhaltens des Händlers war (Kausalzusammenhang). Hierfür spreche insbesondere, dass die Fachhandelsvereinbarung genau die Wirkung gezeigt habe, die vom Hersteller angestrebt worden sei: Der Vertrieb über Online-Händler sei für die Grosshändler wirtschaftlich unattraktiver geworden. Zudem hätten sich die Einkaufskonditionen des Händlers sofort wieder verbessert, als der Hersteller im Jahre 2011 das Rabattsystem aus den Verträgen entfernt hat.
Insofern erachtete das Gericht den Schadenersatzanspruch des Händlers als ausreichend bewiesen. Von einem darüber hinausgehenden Schaden in Form von ausgebliebenen Umsatzsteigerungen konnte der Händler jedoch auch das OLG Düsseldorf nicht überzeugen. Insbesondere wurde nach Ansicht des Gerichts nicht schlüssig aufgezeigt, dass die negative Umsatzentwicklung auf die Fachhandelsvereinbarung und nicht auf andere Umstände, wie namentlich seine eigenen Lieferengpässe infolge eines Grossbrands in seinem Lager, zurückzuführen ist.
Anmerkungen
Das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf verdeutlicht mehrere für die Praxis zentrale Punkte:
- Erstens bekräftigt der Erfolg des Händlers, dass ein Schaden infolge eines kartellrechtswidrigen Verhaltens vor den Zivilgerichten durchaus nachgewiesen werden kann. Allerdings zeigt das Verfahren auch den relativ hohen Aufwand, der für einen entsprechenden Beweis erforderlich sein kann.
- Zweitens bestätigt das Urteil einmal mehr, dass nicht nur ein ausdrücklicher vertraglicher Ausschluss des Online-Handels kartellrechtlich problematisch ist, sondern auch eine indirekte Beschränkung, die bspw. durch Anreize in Form von Rabatten bewirkt wird.
- Der Entscheid veranschaulicht drittens auch, dass bei Vereinbarungen, die nicht in den geschützten Bereich der Vertikal-GVO (in der Schweiz: Vertikal-Bekanntmachung) fallen, besondere Vorsicht geboten ist. Denn die Behörden stellen vielfach sehr hohe Anforderungen an den Nachweis dafür, dass solche Vereinbarungen durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können.
Ausblick: neue EU-Richtlinie soll zivilrechtliches Vorgehen erleichtern
Im Juni dieses Jahres hat die EU-Kommission ein Massnahmenpaket verabschiedet, mit welchem das zivilrechtliche Vorgehen gegen Kartellrechtsverletzungen erleichtert werden soll. Neben einem Vorschlag für eine neue EU-Richtlinie hat sie dabei insbesondere auch einen Leitfaden zur Schadensberechnung veröffentlicht.
Presseberichten zufolge haben sich die EU-Industrieminister am 2. Dezember 2013 bereits über den Grundsatz geeinigt, dass Klagen von Opfern von Kartellen in der EU künftig leichter möglich sein sollen. Insbesondere soll die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Akten zu Verfahren der Wettbewerbsbehörden erleichtert werden.
Weitere Informationen:
- Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.11.2013 VI-U (Kart) 11/13
- Fallbericht des Bundeskartellamts vom 13.12.2011 (B5-100/10)
- Vertikal-GVO
- Vertikal-Bekanntmachung
- Leitfaden zur Schadensberechnung
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp