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Mit Urteil vom 6. September 2017 wies der Europäische Gerichtshof den Entscheid der Vorinstanz zurück, welche die Busse gegen die Intel Corporation in der Höhe von 1,06 Milliarden Euro noch bestätigt hatte. Nach Ansicht des EuGH hatte es die Vorinstanz insbesondere zu Unrecht unterlassen, die Vorbringen von Intel hinsichtlich der fehlenden wettbewerbswidrigen, namentlich der fehlenden marktverschliessenden Wirkungen der in Frage stehenden Treue- bzw. Exklusivitätsrabatte vertieft zu prüfen.
Busse aufgrund unzulässiger Treuerabatte
Mit Entscheid vom 13. Mai 2014 büsste die Europäische Kommission Intel im Umfang von EUR 1.06 Milliarden. Nach Ansicht der Europäischen Kommission hatte Intel seine marktbeherrschende Stellung missbraucht und damit gegen Art. 102 AEUV verstossen. Erfolgt sei dies einerseits aufgrund von Treuerabatten, die Intel vier führenden Computerherstellern (Dell, Lenovo, NEC und HP) für deren (beinahe) exklusiven Bezug von für den Computerbau notwendigen x86-Intel-Prozessoren gewährte. Andererseits seien Zahlungen von Intel an Computerhersteller missbräuchlich gewesen, damit letztere die Vermarktung bestimmter Produkte mit Prozessoren von Advanced Micro Devices Inc. (AMD), der einzigen namhaften Mitbewerberin von Intel, verschöben, aufgäben oder beschränkten. Nach Ansicht der Europäischen Wettbewerbshüter verfolgte Intel mit diesen Verhaltensweisen eine wettbewerbswidrige langfristige Gesamtstrategie, AMD aus dem Markt zu verdrängen.
Gegen dieses Urteil legte Intel Berufung beim Gericht der Europäischen Union (EuG) ein, das den Entscheid der Europäischen Kommission aber vollumfänglich bestätigte. Intel zog das Urteil weiter zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), der mit Urteil vom 6. September 2017 die Sache zur Neubeurteilung an das EuG zurückwies.
Argumentation der Kommission und des EuG
Hinsichtlich der kartellrechtlichen Würdigung der Treuerabatte hatte die Europäische Kommission festgehalten, „dass die fraglichen Rabatte bereits aufgrund ihres Wesens geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken“. Eine Analyse sämtlicher Umstände und die Durchführung eines sog. „as efficient competitor“-Tests (AEC-Test, siehe unten) sei folglich nicht erforderlich, um das missbräuchliche Verhalten von Intel festzustellen. Gleichwohl hat sie eine eingehende Prüfung mittels des AEC-Tests vorgenommen und daraus letztlich geschlossen, dass die von Intel gewährten Treuerabatte tatsächlich geeignet waren, sich wettbewerbswidrig auszuwirken.
Das EuG schloss sich den Überlegungen der Europäischen Kommission an und qualifizierte die von Intel angewendeten Treuerabatte als per se wettbewerbswidrig. Trotz gegenteiliger Vorbringen von Intel unterliess es das EuG in der Folge jedoch, den AEC-Test auf dessen fachgerechte bzw. fehlerhafte Durchführung hin zu prüfen. Insbesondere wurden von Intel vorgeschlagene Alternativberechnungen nicht beachtet und auch nicht auf entsprechende Kritikpunkte eingegangen.
Auffassung des EuGH
Das Urteil des EuGH enthält verschiedene interessante Ausführungen zu den diversen von Intel vorgebrachten formell- und materiell-rechtlichen Klagegründe. Nachfolgend wird nur auf die Ausführungen des EuGH zur materiell-rechtlichen Beurteilung des Verhaltens von Intel und dem dafür geforderten Prüfungsmassstab eingegangen. In diesem Zusammenhang verwies der EuGH einleitend auf seine Rechtsprechung, wonach Art. 102 AEUV einem Marktbeherrscher nicht verbiete, in Leistungswettbewerb mit anderen zu treten, selbst wenn dies zur Folge habe, dass weniger effiziente Wettbewerber aus dem Markt gedrängt werden könnten. Unzulässig gemäss dem EuGH seien jedoch Verhaltensweisen, die geeignet sind, ebenso effiziente Wettbewerber in wettbewerbswidriger Weise aus dem Markt zu verdrängen. So hatte der EuGH auch bereits entschieden, dass sich ein marktbeherrschendes Unternehmen wettbewerbswidrig verhält, wenn es ein System von Treuerabatten anwendet, die daran gebunden sind, dass ein Abnehmer seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil davon ausschliesslich bei ihm deckt. Mit dem vorliegenden Urteil konkretisiert der EuGH diese Rechtsprechung aber dahingehend, dass die Wettbewerbsbehörden in jedem Fall eingehen prüfen müssen, ob ein Verhalten tatsächlich geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere eine Verdrängungswirkungen zu erzeugen, wenn ein betroffenes Unternehmen auf Beweise gestützt vorbringe, dass dies gerade nicht der Fall war. Dabei sei nicht bloss das Ausmass der beherrschenden Stellung auf dem massgeblichen Markt, der Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis, die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Rabattgewährung sowie die Dauer und die Höhe dieser Rabatte zu prüfen, sondern auch das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber. Die Analyse der Eignung zur Verdrängung ist gemäss EuGH schliesslich auch massgeblich für die Beurteilung der Fragen einer objektiven Rechtfertigung und allfälliger Effizienzvorteile, die auch dem Verbraucher zugutekommen könnten. Eine solche Abwägung der für den Wettbewerb vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen einer beanstandeten Praxis kann in Entscheidungen der Europäischen Kommission nur im Anschluss an eine Analyse der dieser Praxis innewohnenden Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber vorgenommen werden.
Vor diesem Hintergrund gelangte der EuGH zum Schluss, dass dem AEC‑Test im vorliegenden Fall eine tatsächliche Bedeutung für die Frage zukam, ob die von Intel gewährten Rabatte geeignet waren, sich dahin auszuwirken, dass ebenso leistungsfähige Wettbewerber verdrängt werden. Das EuG wäre deshalb verpflichtet gewesen, sämtliche Vorbringen von Intel zu diesem Punkt eingehend zu prüfen, was dieses zu Unrecht unterliess. Folgerichtig hob der EuGH das Urteil des EuG daher auf und wies dieses zur Neubeurteilung zurück.
Bemerkungen
Die Botschaft des EuGH, dass Ausschliesslichkeitsrabatte auf entsprechend substantiierte Vorbringen eines betroffenen Unternehmens nicht per se als Marktmachtmissbrauch angesehen werden dürfen, sondern wirkungsbasiert unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der Durchführung eines AEC-Tests analysiert werden müssen, ist zu begrüssen. Konterkariert wird damit namentlich die Tendenzen der vergangenen Jahre zu einer stark formbasierten Beurteilung bei Wettbewerbsabreden, auch in der Schweiz. Zu begrüssen ist auch die vom EuGH signalisierte Bereitschaft, seine Rechtsprechung – wenn auch mit Vorsicht – anzupassen. Es bleibt schliesslich zu hoffen, dass der EuGH die Messlatte für eine effektive Wirkungsanalyse letztlich tatsächlich hoch ansetzten wird.
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