Preisalgorithmen Kartellrecht

Kartellrecht und Preisalgorithmen: EU-Kommission büsst Elektronikhersteller für Preisabsprachen


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Die EU-Kommission verhängt in voneinander getrennten Beschlüssen gegen vier Elektronikhersteller Geldbussen von insgesamt über 111 Mio. Euro. Die Hersteller hatten ihren Online-Einzelhändlern kartellrechtswidrig Fest- oder Mindestpreise für den Wiederverkauf ihrer Produkte vorgegeben.

Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht: Asus, Denon & Marantz, Philips und Pioneer

In einer Pressemitteilung vom 24. Juli 2018 teilte die Europäische Kommission (EU-Kommission) mit, dass sie in voneinander getrennten Beschlüssen den vier Elektronikherstellern Asus, Denon & Marantz, Philips und Pioneer Geldbussen in der Höhe von insgesamt über 111 Mio. Euro auferlegt hat. Die Hersteller gaben in kartellrechtlich unzulässiger Weise ihren Online-Einzelhändlern vertikale Preisbeschränkungen in Form von Fest- und Mindestverkaufspreisen vor. Durchgesetzt wurden diese Vorgaben, indem den Händlern mittels Androhung von Sanktionen wie etwa Belieferungsstopps verboten wurde, die Einzelhandelspreise selbständig zu festzusetzen oder zu verändern. Besonderes Gewicht wurde dabei auf jene Online-Einzelhändler gelegt, welche die jeweiligen Produkte zu tiefen Preisen anboten.

Mittels elektronischer Instrumente überwachten die Hersteller zudem die Preisveränderungen in ihrem Vertriebsgebiet. Im Falle eines Preisabfalls konnten sie daher sofort eingreifen und sicherstellen, dass alle Preise konstant auf hohem Niveau blieben und der Preiswettbewerb zulasten der Verbraucher damit eingeschränkt war.

Senkung der Geldbussen durch Kooperation mit der Europäischen Kommission

Dank der Kooperation der Elektronikhersteller mit der EU-Kommission profitierten diese von Sanktionsreduktionen im Umfang von 40-50%. Sie überreichten der EU-Kommission entscheidende Beweismittel und anerkannten ferner den Verstoss gegen Art. 101 AEUV aufgrund ihrer Handlungen.

E-Commerce Sektoruntersuchung der EU-Kommission

Die Ermittlungen gegen die vier erwähnten Grossunternehmen wurden im Februar 2017 eingeleitet. Kurz danach veröffentlichte die EU-Kommission ihren Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung im Bereich E-Commerce(vgl. MLL-News vom 26.6.2017). Die zwei Jahre zuvor eröffnete Sektoruntersuchung zeigte die Skepsis gegenüber allfälligen Beschränkungen des E-Commerce. Im Ergebnis machte die Sektoruntersuchung deutlich, dass die Mehrheit von Einzelhändlern im Bereich von Elektronikprodukten die Online-Preise anderer Wettbewerber regelmässig verfolgt. Die am häufigsten aufgetretenen Wettbewerbsbeschränkungen waren denn auch solche im Bereich der Wiederverkaufspreise im elektronischen Handel. Gemäss EU-Kommission sei daher gerade in diesem Bereich eine effiziente Durchsetzung des Wettbewerbsrechts von zentraler Bedeutung.

Preisalgorithmen und Kartellrecht

Vermehrt werden von Grosshändlern automatisierte Preisalgorithmen eingesetzt, um sekundenschnell auf Preisänderungen anderer Marktteilnehmer reagieren zu können. Die Preisalgorithmen ermöglichen es Unternehmen dabei auch, innert kürzester Zeit die eigenen Preise auf diese Preisveränderungen auszurichten.

Ob verschiedene Preisalgorithmen mit den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen, ist nach wie vor nicht abschliessend geklärt. So hatte etwa die Luxemburger Wettbewerbsbehörde in einem rein nationalen Fall am 7. Juni 2018 eine Entscheidung veröffentlicht, gemäss der eine algorithmische Preisfestsetzung im Bereich von Taxidiensten aus wirtschaftlichen Effizienzgründen als gerechtfertigt beurteilt wurde (vgl. MLL-News vom 21.7.2018).

In einem aktuellen NZZ-Beitrag spricht Prof. Dr. Andreas Heinemann, Präsident der Wettbewerbskommission (WEKO), die immer präsentere Gefährdung des Wettbewerbs durch selbstlernende Algorithmen an. Er räumt dabei ein, dass die WEKO damit bisher noch keine Erfahrungen gesammelt habe. Das Kriterium des Selbstlernens sei bei den Wettbewerbshütern derzeit aber von zentraler Bedeutung, könnten solche, sich selbst weiterbildende Programme, doch zu grossen Unregelmässigkeiten im Markt führen. So ist gemäss Prof. Heinemann denkbar, dass es unter mehreren selbständigen Algorithmen ohne Einwirkungen der jeweiligen, unter Umständen sogar marktfremden Anbieter, zu Koordination und/oder unkontrollierbaren Softwaredurchmischungen kommen könnte.

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