Kartellverfahren Google

Kartellverfahren: Die EU-Kommission ermittelt gegen Google


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Wie die EU-Kommission in einer Pressemitteilung am 15. April 2015 bekannt gab, hat sie gegen Google mittels offizieller Beschwerde ein Verfahren eingeleitet, welches in einer Strafzahlung von mehreren Milliarden Euro resultieren könnte. Der US-Konzern wird dabei mit Kartellverstössen konfrontiert, die einerseits seinen Preisvergleichsdienst „Google Shopping“ und andererseits sein Mobile-Betriebssystem Android betreffen. Google bestreitet derweil die Vorwürfe.

Zunehmender Druck auf Google durch die EU

Der Verdacht der systematischen Bevorzugung von Google Shopping in der eigenen Suchmaschine besteht dabei schon seit geraumer Zeit (vgl. BR-News vom 3. Dezember 2010). Nachdem das Verfahren allerdings noch letztes Jahr eingestellt werden sollte, nahm der Druck auf Google zuletzt, u.a. durch Kritik aus Kreisen der EU-Kommission, wieder zu.

So wirft die Kommission Google nun vor, seine beherrschende Stellung im Markt für allgemeine Internet-Suchdienste im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu missbrauchen, indem konkurrierende Anbieter von Preisvergleichen in den Google-Suchergebnissen konsequent benachteiligt würden. Dies käme einem Verstoss gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gleich. Die Kommission ist ausserdem der Ansicht, dass der Internetkonzern durch sein Gebaren nicht nur den Wettbewerb beeinträchtige, sondern im Endeffekt auch den Verbrauchern schade. Diese würden nämlich bei ihrer Suche nicht zwingend die besten Ergebnisse präsentiert bekommen.

Unabhängige Ermittlungen gegen Android

Darüber hinaus prüft die EU-Kommission getrennt von diesem Verfahren, ob Google seinem Mobile-Betriebssystem Android durch wettbewerbswidrige Vereinbarungen mit Herstellern von Mobilgeräten einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschaffe und damit gegen Artikel 101 AEUV verstösst. Der Kommission zufolge könnte Google demnach durch Absprachen, Android-Geräte mit Google-Apps statt mit Konkurrenzdiensten auszustatten, den Marktzugang zum Nachteil der Nutzer sowohl für konkurrierende Anbieter von mobilen Betriebssystemen als auch für innovative Entwickler erschwert haben.

Google bestreitet Vorwürfe

In einem Blog-Beitrag hat Google bereits auf die EU-Beschwerde reagiert und darin versucht, den Vorwurf zu entkräften, wonach andere Anbieter von Preisvergleichsdiensten benachteiligt würden. Demnach würden Nutzerzahlen von Mitbewerbern belegen, dass durchaus ein gesunder Wettbewerb existiere und den Konkurrenten in einigen EU-Staaten gar ein vergleichbarer Marktanteil zukomme. Ausserdem würde Google Shopping bei Spezialdiensten wie Flugreiseportalen, beispielsweise in Deutschland, sogar nur eine Nebenrolle spielen. Eine Google-Sprecherin erklärte überdies, dass u.a. auch schon die US-Aufsichtsbehörde FTC Googles Android-Vereinbarungen intensiv geprüft und keine rechtlichen Bedenken geäussert habe.

Noch kein endgültiges Urteil

Es gilt nun festzuhalten, dass eine offizielle Beschwerde wie die vorliegende noch nicht bedeutet, dass bereits ein Ergebnis der Untersuchung feststeht. So betonte die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager, dass Google nun die Gelegenheit habe, die Kommission von der Unbegründetheit ihrer Vorwürfe zu überzeugen. Sollten sich diese jedoch bestätigen, werde Google die rechtlichen Konsequenzen tragen und seine Geschäftspraxis in Europa ändern müssen.

Fall mit politischer Dimension

Auch wenn Vestager sich bemühte zu betonen, dass im aktuellen Fall nur dem geltenden Kartellrecht entsprochen werden soll und kein gegen die USA gerichteter politisch motivierter Entscheid vorliege, offenbart dieser dennoch eine gewisse politische Dimension. Seit längerem steht Google in Europa auch wegen datenschutzrechtlicher Fragen am Pranger und wird aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung kritisch beobachtet.

Vestager wies jedoch darauf hin, dass auch amerikanische Unternehmen in Brüssel wettbewerbsrechtliche Klagen gegen Google deponiert hätten, stellte aber nachdrücklich klar, dass „wer im europäischen Markt aktiv sein will, sich auch ans europäische Wettbewerbsrecht halten muss.“

Rechtslage in der Schweiz

Auch nach Schweizer Recht wird in einem kartellrechtlichen Verfahren zunächst danach gefragt, ob das betreffende Unternehmen in den relevanten Märkten eine marktbeherrschende Stellung innehat (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Kartellgesetzes, KG). Einem früheren Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts zufolge (BGE 139 I 72) werde in der Schweiz anders als in der EU aus einem hohen Marktanteil noch nicht per se auf eine Marktbeherrschung geschlossen (vgl. BR-News vom 6. Februar 2013). Jedoch sei bereits ein Marktanteil von 50% ein Indiz für eine marktbeherrschende Stellung. Im vorliegenden Fall könnte bei Googles geschätztem Anteil von 90% am europäischen Markt folglich davon ausgegangen werden.

Wird im Verlaufe eines allfälligen Verfahrens eine marktbeherrschende Stellung angenommen, so muss analog der derzeitigen Abklärung durch die EU-Kommission in einem nächsten Schritt beurteilt werden, ob das Unternehmen diese Stellung missbraucht hat (vgl. Art. 7 KG).

Das Verfahren wird Jahre andauern

Ähnlich wie bei den EU-Wettbewerbsverfahren gegen Microsoft (vgl. BR-News vom 19. Dezember 2013) ist anzunehmen, dass sich die Untersuchungen auch im vorliegenden Fall über mehrere Jahre erstrecken werden. Als Strafe werden im Unterschied zu damals hingegen bis zu 6 Milliarden Euro gehandelt, was einem Zehntel des Jahresumsatzes von Google entspricht. Damit wäre Microsoft mit einer Busse in der Höhe von 561 Millionen Euro vergleichsweise glimpflich davongekommen. Vorerst wurde Google aus Brüssel aber eine Frist von zehn Wochen eingeräumt, um angemessen auf die Beschwerde zu reagieren.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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