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Um den raschen Anstieg der Mieten zu bremsen, hatte Berlin anfangs letztes Jahr das „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ bzw. den sog. Mietendeckel geschaffen. Demnach wurden die Mieten, die im Juni 2019 gezahlt wurden, für 5 Jahre eingefroren, wobei davon grundsätzlich Wohnungen, die vor dem Jahr 2014 gebaut wurden, betroffen waren.
Des Weiteren musste sich der Vermieter an die Obergrenze, welche sich jeweils an Alter, Ausstattung und Lage der Wohnung bemessen hat, sowie an der zuletzt verlangten Miete orientieren, wenn eine Wohnung wieder vermietet worden ist. Seit dem 23. November 2020 waren zudem Mieten, die mehr als 20 Prozent über diesen Obergrenzen lagen und damit als überhöht galten, gesetzlich verboten und wurden mit hohen Bussgeldern sanktioniert.
Bereits vor der Inkraftsetzung des entsprechenden Gesetzes hat sich die Frage nach der Zuständigkeit gestellt; es wurde diskutiert, ob Berlin die Gesetzgebungskompetenz in diesem Rahmen zukommt oder ob die Thematik bereits abschliessend durch den Bund geregelt ist. Des Weiteren war fraglich, ob die mit den geplanten Massnahmen zusammenhängenden Mietpreissenkungen nicht ein unzulässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellen würde und der Eingriff sodann verhältnismässig wäre.
Nun hat das deutsche Verfassungsgericht das Gesetz für nichtig erklärt. U.a. wurde darauf abgestützt, dass der Bund schon im Jahr 2015 die Mietpreisbremse beschlossen hatte, weshalb die Gesetzgebungsbefugnis ausschliesslich bei diesem lag und Berlin die entsprechende Kompetenz, Mietpreisregeln festzulegen, mithin nicht zukommt. Da der Mietendeckel aufgrund der Nichtigkeit nie Wirksamkeit erlangte, kann es nun zu Mietzinsforderungen von Vermietern kommen.
Dieser Beitrag wurde von Denise Läubli verfasst.