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Nach dem Abschluss der Vernehmlassung über eine Erhöhung des Verzugszinses im Schweizer Obligationenrecht hat sich der Bundesrat am 4. April 2012 entschieden, den Zinssatz auch für den kaufmännischen Verkehr bei 5 % zu belassen. Er beantragt dem Parlament deshalb eine entsprechende Motion der FDP abzulehnen. Begründet wird der Meinungsumschwung insbesondere mit der schwierigen Wirtschaftslage.
Revisions-Vorschlag vom August 2010
Am 18.8.2010 hatte der Bundesrat eine Teilrevision des schweizerischen Obligationenrechts (OR) in die Vernehmlassung geschickt, mit welcher er den Verzugszins im kaufmännischen Verkehr auf zehn Prozent ansetzen wollte (vgl. BR-News vom 30.8.2010). Es wurde bemängelt, dass derzeit ein falscher Anreiz bestehe, weil der aktuell gesetzlich vorgeschriebene Verzugszins von fünf Prozent tiefer sei als der Zins bei Überziehung des Kontokorrents oder bei der Aufnahme eines Bankkredits und ein Schuldner deshalb durch verspätete Zahlungen sogar Kosten sparen könne. Angeregt wurde der Vorschlag durch eine Motion aus der «FDP-Liberale Fraktion».
Ablehnung der Verzugszinserhöhung im April 2012
In einer Pressemitteilung vom 4. April 2012 hat der Bundesrat nun bekannt gegeben, dass er sich aufgrund des aktuellen wirtschaftlichen Umfelds gegen eine Erhöhung des Verzugszinses entschieden hat. Es wird festgehalten, dass ein Verzugszins von zehn Prozent in keinem Verhältnis zu den aktuellen Zinssätzen auf dem Kapitalmarkt stehe. Ein weiterer Grund für den Verzicht auf die Erhöhung war ferner, dass mit einem Verzugszins in der Höhe von zehn Prozent ein dem schweizerischen Recht bislang fremder Strafschadenersatz eingeführt würde. Zudem hält es der Bundesrat für fraglich, ob die Erhöhung des Verzugszinses überhaupt die Zahlungsmoral verbessern würde und die Gläubiger ausstehende Beträge früher erhalten würden.
Das Revisionsprojekt wird allerdings erst dann definitiv nicht weiterverfolgt, wenn das Parlament dem Antrag des Bundesrats zur Ablehnung der Motion aus der FDP-Liberale Fraktion zustimmt. Bis auf weiteres gilt somit auch im kaufmännischen Verkehr nach wie vor der allgemeine Verzugszins von fünf Prozent, welcher in Art. 104 OR vorgeschrieben ist. Die Bestimmung stellt allerdings sog. dispositives Recht dar, d.h. die Vertragsparteien können grundsätzlich höhere oder tiefere Verzugszinsen vereinbaren (vgl. BGE 125 III 443, E. 3 d).
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