KG Neuenburg: Barbetreiber muss für das Abspielen von Musik durch DJs sowohl Vergütungen für Urheberrechte als auch für verwandte Schutzrechte bezahlen


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Das Kantonsgericht Neuenburg hatte in einem vor kurzem veröffentlichten Entscheid zu beurteilen, welche Vergütungen des Urheberrechtsgesetzes (URG) ein Barbetreiber entrichten muss, der dauerhaft Musik via TV ausstrahlt und darüber hinaus an den Wochenenden spezielle Musikabende mit DJs organisiert. Unbestritten war die Pflicht zur Zahlung von Vergütungen für Urheberrechte sowohl für das Abspielen von Musik via TV als auch für die Musikabende mit DJs. Strittig war jedoch, ob der Barbetreiber der SUISA für das Abspielen von Musik durch DJs auch Vergütungen für verwandte Schutzrechte schuldet, obwohl er den engagierten DJs jeweils eine Gage zahlt. Hierzu hielt das Gericht zwar fest, dass immer dann, wenn die Schöpfung und die Darbietung eines Werks untrennbar zusammenfallen, grundsätzlich nur Urheberrechtsschutz gewährt werde. Dies sei beispielsweise bei improvisierter Musik der Fall, nicht aber beim Abspielen von Tonträgern durch DJs. Denn selbst wenn die aufgelegten Mixe bzw. die Gesamtperformance des DJs einen künstlerischen Charakter hätten, handle es sich nicht um vollständig improvisierte Musik. Folglich muss der Barbetreiber nach Ansicht des Gerichts für die Wiedergabe von Tonträgern durch DJs grundsätzlich sowohl eine Entschädigung für die Urheberrechte als auch für die verwandten Schutzrechte bezahlen.

Hintergrund

Neben den Urheberrechten bestehen auch so genannte verwandte Schutzrechte. Während das Urheberrecht den Schöpfer eines Werks schützt, schützen die verwandten Schutzrechte drei verschiedene Interessengruppen: die ausübenden Künstler, die Tonträgerhersteller und die Sendeunternehmen (z.B. TV- oder Radiosender). Diese sind regelmässig nicht Urheber und können sich deshalb nicht auf den Urheberrechtsschutz berufen. Durch besondere Regelungen im Urheberrechtsgesetz (Art. 33 ff. URG) wird ihre materielle oder immaterielle Leistung aber trotzdem geschützt.

Musikaufführungen zu Unterhaltungszwecken im Gastgewerbe sind in der Schweiz vergütungspflichtig. Darunter fallen unter anderem die Wiedergabe von Tonträgern über Radio oder TV sowie das Abspielen von Tonträgern durch Discjockeys (DJs). In der Regel sind Vergütungen aus zwei verschiedenen Gründen zu leisten: die eine für die Schöpfung der verwendeten Werke (Urheberrecht), die andere für die Aufzeichnung der Werke auf einem Tonträger oder die Darbietung der Werke durch ausübende Künstler (verwandte Schutzrechte).

Barbetrieb mit Musik ab TV und Musikabenden am Wochenende

Vor diesem Hintergrund hatte sich das Kantonsgericht des Kantons Neuenburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. September 2012 (CCIV.2011.10; publiziert in sic! 2013, S. 93 f.) unter anderem mit der Frage zu befassen, welche Abgaben eine Bar bezahlen muss, die dauerhaft Musik via TV ausstrahlt und darüber hinaus an den Wochenenden spezielle Musikabende organisiert, an welchen DJs Musik auflegen.

Die SUISA forderte die Betreiber der Bar aufgrund der genannten Musikverwendung auf, Urheberrechtsvergütungen sowie Vergütungen für verwandte Schutzrechte zu bezahlen. Die Bezahlung der Rechnungen blieb aber aus, woraufhin die SUISA Klage gegen die Betreiber der Bar erhob und die offenen Vergütungen einforderte. Die Barbetreiber waren jedoch der Ansicht, dass sie nur die Urheberrechtsvergütungen zu bezahlen haben. Über diese hinaus würden sie der SUISA keine Abgaben schulden.

„Doppelte“ Abgabe geschuldet?

Die Barbetreiber stellten sich auf den Standpunkt, die DJs würden eigene Mixe produzieren bzw. eigene Tonträger aufführen. Es handle sich dabei um eine Gesamtperformance, welche einen künstlerischen Charakter habe und damit nur urheberrechtlich geschützt sei. Die verwandten Schutzrechte seien durch die direkte Bezahlung der DJs abgegolten und deshalb nicht geschuldet.

Die SUISA forderte die Abgaben gestützt auf den Vergütungstarif H sowohl für Urheberrechte als auch für verwandte Schutzrechte. Die Urheberrechtsabgaben seien den Urhebern geschuldet, die Abgaben für verwandte Schutzrechte unter anderem den Tonträgerherstellern. Es seien beide Vergütungen geschuldet, unabhängig davon, ob die DJs separat bezahlt würden. Deren Gage sei für die Beurteilung der Vergütungspflicht unbeachtlich.

Improvisierte Musik nur urheberrechtlich geschützt

Die kantonalen Gerichte hatten deshalb zu entscheiden, welche Abgaben geschuldet sind. In einem ersten Schritt wies das Kantonsgericht darauf hin, dass immer dann, wenn die Schöpfung und die Darbietung eines Werks untrennbar zusammenfallen, grundsätzlich nur Urheberrechtsschutz gewährt wird. Dies sei beispielsweise bei (vollständig) improvisierter Musik der Fall. Es könne in solchen Fällen keine blosse Darbietung eines Werks vorliegen, da das Werk im Moment der Aufführung erst geschaffen werde und daher untrennbar mit der Darbietung verbunden sei.

Musikaufführungen durch DJs keine „vollständig improvisierte Musik“

Ausgehend davon hielt das Kantonsgericht jedoch fest, dass im Fall einer Bar, die Musik sowohl via TV als auch anlässlich von Musikabenden verbreite, sowohl die Vergütungen für die Urheberrechte als auch für die verwandten Schutzrechte geschuldet seien. Denn es müsse sowohl die Schöpfung des Werks (Urheberrecht) als auch dessen Interpretation, Wiedergabe bzw. Aufzeichnung auf einem Tonträger (verwandte Schutzrechte) abgegolten werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die engagierten DJs Tonträger verwenden, die sie selber erstellt haben, oder das Abspielen ihrer Mixe durch eine Darbietung mit künstlerischem Charakter begleitet wird. Beide Abgaben seien in jedem Fall geschuldet. Denn es handle sich vorliegend nicht um vollständig improvisierte Musik, bei welcher die Darbietung gleichzeitig die Schöpfung des Werks darstelle.

Das Kantonsgericht geht somit zusammenfassend davon aus, dass Musik, die durch DJs aufgelegt wird, in der Regel keine vollständig improvisierte Musik ist. Aus diesem Grund sind regelmässig sowohl Urheberrechtsvergütungen als auch Vergütungen für verwandte Schutzrechte zu bezahlen und zwar unabhängig davon, ob die engagierten DJs durch die Barbetreiber separat bezahlt werden oder nicht.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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