KGer SZ zum Online-Abschluss von Video-Abonnementen: Verstoss gegen E-Commerce-Vorschriften im UWG führt nicht zur Nichtigkeit der Verträge


Ihre Kontakte

Das Kantonsgericht Schwyz hatte sich jüngst mit den E-Commerce-Vorschriften im UWG, der Button-Lösung für Mehrwertdienste sowie der Gültigkeit eines Vertrags zu befassen, der unter Verletzung dieser Vorschriften zustande kam. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der Online-Bestellvorgang eines Anbieters von Video-Abonnementen unzulässig war, weil die einzelnen Bestellschritte nicht erkennbar waren, eine angemessene Bestellübersichtsseite mit Korrekturmöglichkeit fehlte und auch keine genügende Bestellbestätigung versendet wurde. Da die verletzten Vorschriften aber lediglich die Modalitäten des Vertragsabschlusses und nicht den Vertragsinhalt betreffen würden, könne ein Folgevertrag höchstens nach den Regeln über den Irrtum im Obligationenrecht angefochten werden. Eine Nichtigkeit des Folgevertrags schloss das Kantonsgericht aus, sodass die Kunden im Streitfalle innert der gesetzlichen einjährigen Anfechtungsfrist tätig werden müssen, wenn sie sich vom Vertrag befreien wollen.

Streit über Filmabonnement und Abo-Gebühren

Auslöser des Urteils vom 14. September 2020 (ZK2 2019 8) war folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (A AG) behauptet, mit dem Beschwerdegegner über ihre Website einen Vertrag für ein Filmabonnement abgeschlossen zu haben, welches den Zugang zu pornografischen Inhalten umfasst. Gestützt auf diesen Vertrag stellte sie eine Rechnung für Abo-Gebühren aus, welche vom Beschwerdegegner nicht bezahlt wurde.

Hierauf leitete die A AG im Juni 2017 die Betreibung ein. Der Beschwerdegegner wiederum erhob Rechtsvorschlag und reichte eine Aberkennungsklage beim Bezirksgericht March ein, mit welcher er den Nichtbestand der Forderung geltend machte (negative Feststellungsklage). Das Bezirksgericht hiess die Aberkennungsklage gut, worauf die A AG Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz erhob.

Rechtsstreit über Inhalt und Folgen der E-Commerce-Vorschriften im UWG sowie der Button-Lösung in der PBV

Wer Waren, Werke oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG einhalten, da ansonsten ein unlauteres Verhalten vorliegt (vgl. zu diesen Schweizer E-Commerce-Vorschriften generell bereits MLL-News vom 4. April 2012). Die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei den auf der Website erwerbbaren Videoabonnements um ein «Angebot von Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr» im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG handelt, war unbestritten. Unangefochten blieb im Rechtsmittelverfahren auch die Einhaltung der Impressumpflicht durch die A AG (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG). Umstritten war somit aber noch, ob die A AG als Anbieterin der fraglichen Website den Vorgaben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2-4 UWG sowie der sog. Schweizer Button-Lösung in Art. 11abis Abs. 2 PBV (vgl. MLL-News vom 18.7.2015) genügend Rechnung getragen hatte.

Ungenügende Darstellung der Bestellschritte

Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 UWG verlangt einen genügenden Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, welche zu einem Vertragsabschluss führen. Das Kantonsgericht SZ hielt hierzu einleitend fest, dass für den Kunden jederzeit und umgehend auf der Website, auf der er sich gerade befindet, erkennbar sein muss, wie weit der Bestellvorgang fortgeschritten ist und wann er eine rechtlich verbindliche Willenserklärung abgibt. Durch die Vorschrift soll der Kunde davor geschützt werden, eine Willenserklärung abzugeben, ohne sich dessen bewusst zu sein. Dem Anbieter stehen zur Umsetzung dieser Vorgabe zahlreiche Möglichkeiten offen, so z.B. die eindeutige Beschriftung der einzelnen Schaltflächen (vom Gericht missverständlich als «Button-Lösung» bezeichnet, s. dazu unten). Andererseits hat der Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr z.B. auch die Möglichkeit, die einzelnen Schritte des Vertragsabschlusses mittels eines Flussdiagramms grafisch darzustellen.

Der im vorliegenden Fall umstrittene Bestellvorgang der Website www._______.com gestaltete sich gemäss Urteil wie folgt:

  • Der Konsument wird auf der Startseite zunächst zur Bestätigung des Mindestalters von 18 Jahren sowie zur Eingabe seiner Handynummer aufgefordert. Daraufhin wird ihm eine SMS mit einem Gratis-Code zugesandt.
  • Nachdem der Konsument den Gratis-Code auf der Website eingegeben hat, kann er einen mit «Play» beschrifteten Button anklicken. Unterhalb dieses Buttons befindet sich in Fettdruck und Grossbuchstaben der Hinweis „3 TAGE GRATIS“. Darunter findet sich in normaler Schrift der Hinweis „Danach 89.90 CHF/Monat“. In kleinerer Schrift weiter unten auf der Website ist zudem folgender Hinweis zu finden:

* Durch Drücken auf Play bestätigen Sie die AGB und Konditionen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben und zeigen somit Ihr Kaufinteresse an (Option 1). Personen unter 18 Jahren ist die Nutzung dieses Dienstes gemäss schweizerischem StGB strikt untersagt. Durch Drücken auf Play* auf dieser Seite erklären Sie ausdrücklich mindestens 18 Jahre alt zu sein. Sie haben über eine Zwischenseite die Möglichkeit, durch Anklicken des Buttons „Nein ich will nicht! Abbrechen“ den Bestellvorgang jederzeit zu abzubrechen. Der Bestellabschluss berechtigt Sie während 72 Stunden den Service uneingeschränkt GRATIS zu nutzen. Erfolgt keine Kündigung innerhalb von 72 Stunden, wird Ihr Account in einen Monatszugang (monatliche Flatrate) umgewandelt. Die Flatrate wird mit einer monatlichen Pauschale von 89.90 CHF + GRPS (sic!) Gebühren ** verrechnet und verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren Monat. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, den Flatrate-Dienst unter „Abo verwalten“ zu kündigen, ebenfalls über Hotline (…).“

  • Klickt der Kunde auf den Button „Play“, wird er auf eine neue Seite geleitet. Zuoberst auf dieser Seite befindet sich der Button „WEITER ZU DEN VIDEOS“. Unterhalb dieses Buttons steht in Fettschrift „3 TAGE GRATIS“ und darunter wieder in normaler Schrift „Danach 89.90 CHF/Monat“. Mit etwas Abstand folgt ein mit „Nein ich will nicht! Abbrechen“ beschrifteter Button. In kleinerer Schrift und mit einem grösseren Abstand folgt erneut der Hinweis:

„*Durch Anklicken des Buttons „Weiter zu den Videos“ bestätige ich nochmals die AGB und Konditionen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Die haben jetzt die Möglichkeit, durch Anklicken des Buttons „Nein ich will nicht! Abbrechen“ den Bestellvorgang zu stornieren. Bestätigen Sie den Bestellvorgang durch Anklicken „Weiter zu den Videos!“ haben Sie einen Kaufvertrag abgeschlossen. Sie sind berechtig, während 72 Stunden den Service uneingeschränkt GRATIS zu nutzen. Erfolgt keine Kündigung innerhalb von 72 Stunden, wird Ihr Account in einen Monatszugang (monatliche Flatrate) umgewandelt. Die Flatrate wird mit einer monatlichen Pauschale von Fr. 89.90 + GPRS Gebühren** verrechnet und verlängert sich jeweils automatisch im einen weiteren Monat. Sie haben jederzeit die Möglichkeit den Flatrate-Dienst unter „Abo verwalten“ zu kündigen, ebenfalls über die Hotline (…).“

  • Nach Anklicken des Buttons «Weiter zu den Videos» erhält der Kunde eine SMS mit folgendem Inhalt: „Danke für Ihre Bestellung des 72 Std. Gratiszugangs https://________.com (…) – Nach der Gratiszeit wird das kostenpflichtige Abonnement aktiviert.“ Über den personalisierten Link gelangt der Kunde auf die Website von www.______.com und kann die entsprechenden Videos direkt konsumieren. Die Bestätigung und die Bestellungsdetails sind für den Kunden in der Abo-Verwaltung einsehbar.

Die Vorinstanz beurteilte diese Ausgestaltung als ungenügend, was das Kantonsgericht SZ bestätigt. Denn der Kunde wisse erst nach dem Durchlaufen des Bestellvorgangs, wie dieser aufgebaut ist. Die Buttons seien mit „PLAY“ und „WEITER ZU DEN VIDEOS“ nicht eindeutig nach ihrer tatsächlichen Funktion beschriftet. Es werde vielmehr der Eindruck vermittelt, dass durch das Anklicken der Buttons Filme abgespielt werden und weniger, dass ein Bestellvorgang ausgelöst wird. Wird die Button-Lösung eingesetzt und erfährt der Kunde dabei erst nach dem Studium eines zusätzlichen Hinweises, welche Funktion den Buttons im Bestellvorgang tatsächlich zukommt, wird den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 UWG nicht entsprochen.

Entsprechend war auch der Verweis mittels eines Sterns auf die Button-Funktion unzureichend. Angaben zu der Button-Funktion erhalte der Kunde erst nach längeren, mehrzeiligen Ausführungen zu AGB und Konditionen und die Beschreibung sei zudem in kleiner Schrift gehaltenen. Es sei dem Konsumenten nicht möglich, umgehend und transparent den Fortschritt des Bestellvorgangs zu erkennen. Dazu kam gemäss Kantonsgericht, dass die Buttons „PLAY“, „WEITER ZU DEN VIDEOS“ sowie „3 TAGE GRATIS“ pink hervorgehoben waren, nicht aber die darunter aufgeführten Texte.

Keine angemessene Bestellübersichtsseite mit Korrekturmöglichkeit

Zum Schutz vor übereilten Bestellungen sieht Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 3 UWG vor, dass angemessene technische Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, um Eingaben vor Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren zu können. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass ein Überblick über die gesamte Bestellung fehle und so eine Endkontrolle nicht möglich sei, weshalb auch diese Vorschrift verletzt wurde.

Das KGer SZ hielt hierzu folgendes fest: Um dem Kunden die Möglichkeit einer Gesamtübersicht über die Bestellung zu gewährleisten, müssen diesem alle vertragsrelevanten Punkte aufgezeigt werden; namentlich Kaufgegenstand und Kaufpreis sowie Lieferungsbedingungen und Versandkosten. Ausserdem sollte die Minimaldauer des Vertrages sowie eventuelle automatische Verlängerungen, die Liefer- und Bestelladresse und allfällige Transportkosten in einer Gesamtübersicht aufgeführt werden. Die technischen Mittel zur Korrektur sind angemessen, wenn der Kunde ohne wesentlichen Aufwand die Bestellung vor der definitiven Bestätigung überarbeiten kann. Eine Korrekturmöglichkeit durch Neubeginn des Eingabeprozesses genügt nicht.

Laut der A AG stellte der Button „WEITER ZU DEN VIDEOS“ den letzten Bestellschritt dar und mit dem Sternverweis auf die automatische Verlängerung und die damit verbundene Kostenpflicht sei der Anforderung einer individuellen Bestellübersicht entsprochen. Das KGer SZ verwarf diese Argumentation. Es handle sich hierbei um eine Wiedergabe des Angebots und ausserdem fehle es an einem Hinweis wie „Ihre Bestellung“, „Übersicht“ oder dergleichen. Unbehilflich war auch das Argument der A AG, dass im vorliegenden Fall lediglich ein Produkt erworben werden könne, weshalb es keiner Bestellübersicht bedürfe. Auch dann besteht gemäss KGer SZ die Gefahr, dass eine Bestellung (zu) schnell und unüberlegt erfolgt. Nicht entscheidend sei schliesslich, dass der Kunde das Abonnement innert 72 Stunden kündigen könne, denn dies stellt keine angemessene Massnahme vor Abgabe der Bestellung dar. Im Ergebnis bestätige auch das KGer SZ die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 3 UWG.

Keine hinreichende unmittelbare Bestellbestätigung

Laut Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG ist die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. Unter Verweis auf die Lehre hielt das KGer SZ fest, dass diese Bestätigung in der Regel mittels einer (automatischen) E-Mail oder direkt nach der Bestellung auf der entsprechenden Website erfolgen soll. Bei einer Bestellbestätigung direkt auf der Website werde allerdings vorausgesetzt, dass diese vom Kunden jederzeit abgerufen werden kann. In Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen enthält Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG keine weiteren Angaben. Gemäss KGer SZ sollten aber mindestens die wesentlichen Vertragspunkte genannt werden, da die Bestätigung ansonsten für den Kunden wenig nützlich wäre. Die Bestätigung müsse zumindest den Kaufgegenstand und den Kaufpreis auflisten.

Umstritten war vorliegend, ob die SMS mit dem Inhalt „Danke für Ihre Bestellung des 72 Std. Gratiszugangs https://______.com (…) – Nach der Gratiszeit wird das kostenpflichtige Abonnement aktiviert.“ als in diesem Sinn hinreichende Bestellbestätigung qualifiziert werden kann. Das KGer SZ verneinte dies mit dem Argument, dass in dieser SMS keine Preisangabe für das Abonnement nach der GRATIS-Zeit angegeben wurde. Es sei irrelevant, dass der Kunde über die Fusszeile oder über das Menü in der Abonnementsverwaltung seine Bestellbestätigung abrufen könne und dort die Preisangabe aufgeführt werde. Dies sei keine unmittelbare elektronische Bestellbestätigung im Sinne der Vorschrift, zumal die Bestätigung nicht umgehend an den Kunden gelangt. Daher hielt das KGer SZ fest, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen habe, die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG seien nicht eingehalten.

Schriftliche Preisbekanntgabe für Mehrwertdienste («Button-Lösung»)

Darüber hinaus bestritt der Anbieter, dass seine Website gegen die Vorschriften für Mehrwertdienste in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) verstösst. Konkret ging es um die Regelung, welche 2015 in Anlehnung an die viel diskutierte deutsche Button-Lösung in der Schweiz eingeführt wurde (vgl. Art. 11abis PBV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV; MLL-News vom 18.7.2015). Die A AG bestritt, von dieser Bestimmung erfasst zu sein.

Das KGer SZ rief jedoch in Erinnerung, dass die Preisbekanntgabepflicht für Dienstleistungen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV unter anderem Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste erfasst, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie eine Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet. Die Aufzählung im Verordnungstext ist nicht abschliessend und es könne eine breite Palette von Angeboten hierunter subsumiert werden. Unter Bezugnahme auf Leitfäden des SECO (siehe dazu auch: MLL-News vom 28. Juni 2018) sowie einschlägiger Rechtsprechung kam das KGer SZ zum Schluss, dass ein Video-Abonnement für Pornofilme einen Unterhaltungsdienst und somit auch eine Dienstleistung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV darstellt. Durch wen die Rechnungsstellung für die Dienstleistung erfolgt, sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die Qualifikation als Dienstleistung unerheblich.

Wird die Dienstleistung nach Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV über eine Internetverbindung angeboten, so ist mit Blick auf die unterschiedlichen Anforderungen an die Art und Weise der Preisbekanntgabe respektive Angebotsannahme danach zu differenzieren, ob die Rechnungsstellung durch eine Anbieterin von Fernmeldediensten bzw. die Abrechnung über einen Anschluss mit Vorbezahlung erfolgt (Art. 11abis Abs. 3 PBV) oder die Rechnungsstellung durch die Inhaltsanbieterin oder ein Inkassounternehmen erfolgt. Das Video-Abonnement wurde vorliegend nicht durch die Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet, sodass die Leistung nur in Rechnung gestellt werden darf, wenn

  • der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar auf der Schaltfläche zur Annahme des Angebots bekannt gegeben wird (lit. a) oder
  • der Preis gut sichtbar und deutlich in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche zur Annahme des Angebots angegeben wird und auf dieser Schaltfläche entweder der Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung gut sichtbar und deutlich angebracht ist (lit. b). Eine zulässige Formulierung wäre gemäss KGer SZ auch die vom SECO vorgeschlagene Formulierung „entgeltlich bestellen“ oder „kostenpflichtig bestellen“.

Die Schaltfläche, welche vorliegend zum Kaufvertragsabschluss führte, war mit «WEITER ZU DEN VIDEOS» beschriftet. Dass dies keine Preisangabe im Sinne der Button-Lösung war, blieb unbestritten. Unterhalb der Schaltfläche «WEITER ZU DEN VIDEOS» war aber in pink hervorgehobener Schrift der Button „3 TAGE GRATIS“ angebracht, bevor in kleinerer weisser Schrift der Hinweis «Danach 89.90 CHF/Monat» folgte. Das KGer rief diesbezgl. in Erinnerung, dass der Begriff der Unmittelbarkeit gemäss Art. 11abis Abs. 2 lit. b PBV eng zu verstehen ist. Daher darf zwischen dem Button und der Preisangabe kein weiterer Text stehen. Die Lösung der A AG genügte diesem Erfordernis nicht. Hinzu kam, dass der Button „3 TAGE GRATIS“ in pink auffiel, während die eigentliche Preisangabe in kleinerer weisser Schrift gehalten und daher kaum wahrnehmbar war. Schliesslich wies die Formulierung «WEITER ZU DEN VIDEOS» nicht darauf hin, dass eine zahlungspflichtige Bestellung vorgenommen wird. Es wurde vielmehr suggeriert, dass durch das Anklicken ein Film abgespielt wird. Auch dies genügte dem Erfordernis eines Hinweises auf die Zahlungspflicht nicht. Damit waren weder die Anforderungen von Art. 11abis Abs. 2 lit. a PBV noch Art. 11abis Abs. 2 lit. b PBV erfüllt.

Nichtigkeit versus Anfechtbarkeit des Vertrages bei Verstoss gegen E-Commerce-Vorschriften im UWG und in der PBV

In einem nächsten Schritt stellte sich die Frage, was die Folgen dieser Verstösse für die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Abonnements-Gebühren waren. Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass die dargelegten Rechtsverstösse die Nichtigkeit des Vertrags im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR zur Folge hätten und somit keine Pflicht zur Zahlung der eingeklagten Forderung bestand. Das KGer SZ folgte dieser Ansicht jedoch mit folgender Begründung nicht:

Einerseits lag vorliegend zwar ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. 1 UWG vor. Dies ist eine zwingende Norm, weshalb durchaus eine Widerrechtlichkeit gegeben war. Gemäss dem KGer SZ beschlägt diese Widerrechtlichkeit aber nur die Modalitäten für das Anbieten von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, während der Gegenstand bzw. der Inhalt der Vereinbarung von der Widerrechtlichkeit nicht betroffen ist. Weil sie nicht den Inhalt des Vertrags beträfe, könne eine Verletzung der Vorschriften nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG keine Nichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR zur Folge haben. Hiermit folgte das KGer SZ der herrschenden, aber nicht unumstrittenen Lehre.

Andererseits wurden die Anforderungen von Art. 11abis Abs. 2 PBV nicht eingehalten. Diese Vorschrift regle gemäss KGer SZ, dass Leistungen nur in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn gewisse Voraussetzungen eingehalten wurden. Sind die in Art. 11abis Abs. 2 PBV genannten Voraussetzungen der Rechnungsstellung nicht eingehalten und wird dennoch dem Konsumenten eine Rechnung gestellt, ist dies strafbar (Art. 21 PBV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. e UWG). Da dies aber ebenfalls weder den Vertragsinhalt noch den Abschluss des Vertrages an sich betreffe, könne auch hier entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Nichtigkeit des Folgevertrags angenommen werden.

Die Vorinstanz hatte aber ihren Entscheid auch damit begründet, dass ein Erklärungsirrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR vorlag und der Vertrag daher auch anfechtbar war. Es war vor dem Kantonsgericht aber umstritten, wann der Kläger den behaupteten Irrtum entdeckt hatte und ob die Anfechtung innerhalb der Jahresfrist seit Entdeckung des Irrtums erfolgt war. Da sich die Vorinstanz nicht mit den Vorbringen der A AG hierzu auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in unheilbarer Weise verletzt hatte, wurde die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Fazit und Anmerkungen

Vor diesem Hintergrund hat das Kantonsgericht nicht abschliessend über die Klage entschieden und der Rechtsstreit geht in eine nächste Runde. Das Urteil ist aber für im E-Commerce tätige Unternehmen unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits interessant. Denn die E-Commerce-Bestimmungen des UWG sowie die Vorschriften der PBV belassen viel Interpretationsspielraum und es gibt nach wie vor nur wenig schweizerische Rechtsprechung hierzu. An relevanten Präjudizen zu nennen wäre lediglich der kürzlich ergangene Viagogo-Entscheid des Zürcher Handelsgerichts, der auch mehrmals im besprochenen Entscheid zitiert wird (siehe dazu MLL-News vom 30. Juli 2020) sowie die Bestätigung dieses Urteils durch das Bundesgericht, die aber nach dem vorliegend besprochenen Urteil publiziert wurde (siehe dazu MLL-News vom 22. Februar 2021). Gerade weil einschlägige Rechtsprechung rar ist, wäre es für die Nachvollziehbarkeit der Erörterungen wünschbar gewesen, dass das Kantonsgericht die (sehr umständliche) Customer-Journey nicht nur mit Worten beschrieben hätte, sondern Screenshots hiervon in die Begründung aufgenommen hätte.

In der Sache ist der vorliegende Fall aber in vielerlei Hinsicht klar. Die Ausgestaltung des Bestellvorgangs genügte den erläuterten gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Die vergleichsweise ausführliche Begründung ist deshalb umso mehr erfreulich und erlaubt eine bessere Einschätzung, wie Schweizer Gerichte weniger klare Fälle beurteilen würden. Hervorzuheben sind dabei folgende Standpunkte des Kantonsgerichts:

  • Der Begriff der Dienstleistung nach Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV und damit der Anwendungsbereich der Preisbekanntgabe gemäss Art. 11abis PBV ist sehr weit gefasst. Der Begriff der Unmittelbarkeit der Preisbekanntgabe im Zusammenhang mit der Button-Lösung ist demgegenüber eng zu verstehen; zwischen dem Button und der Preisangabe darf kein weiterer Text stehen.
  • Wird dem Kunden angezeigt, wie weit der Bestellvorgang fortgeschritten ist, kann bei der Darstellung des Bestellvorgangs insbesondere zwischen Flussdiagramm oder einer eindeutigen Beschriftung der Buttons gewählt werden.
  • Eine Bestellübersicht muss alle vertragsrelevanten Punkte auflisten, wozu Kaufgegenstand und -preis, Lieferungsbedingungen, Versandkosten, Liefer- und Bestelladresse sowie Minimaldauer des Vertrages gehören. Es braucht auch dann eine Bestellübersicht, wenn nur ein Produkt erworben werden kann. Es ist eine Korrekturmöglichkeit vorzusehen, welche eine Anpassung der Bestellung ohne wesentlichen Aufwand erlaubt; es reicht insbesondere nicht, dass der Eingabeprozess neu begonnen werden kann.
  • Eine Bestellbestätigung kann per E-Mail oder auf der Website erfolgen, in letzterem Fall muss sie aber jederzeit abrufbar bleiben. Zudem muss die Bestellbestätigung in beiden Fällen mindestens Kaufgegenstand und -preis enthalten und unmittelbar erfolgen; eine Übersicht in der Abonnementsverwaltung genügt nicht.

Die Ausführungen zur Nichtigkeit des Folgevertrags sind rechtsdogmatisch interessant, haben mit Blick auf die Vertragsgestaltung im Online-Handel aber nur begrenzt Praxisrelevanz. Die Differenzierung zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit ist vor allem mit Blick auf die Prozessführung relevant, weil die Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und auch nicht durch Zeitablauf geheilt werden kann. Die Verletzung von sowohl der E-Commerce-Vorschriften des UWG als auch der Preisbekanntgabevorschriften ist aber widerrechtlich und strafbar, weshalb weiterhin nichts daran vorbeiführt, die Ausgestaltung des Online-Shops hieran zu orientieren.

Weitere Informationen:


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.