Risikosportarten Kommerziell Bewilligungspflichtig

Kommerzielles Anbieten von Risikosportarten wird bewilligungspflichtig


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Am 17. Dezember 2010 hat das Schweizer Parlament ein neues Gesetz verabschiedet, welches das kommerzielle Anbieten von Risikoaktivitäten regelt. Es sieht unter anderem eine Bewilligungs- und Versicherungspflicht für professionelle Anbieter von Risikoaktivitäten vor. Das Gesetz soll 2013 in Kraft treten.

Nach über zehnjähriger Beratung hat das Parlament am 17. Dezember 2010 ein Rahmengesetz über das gewerbsmässige Anbieten von Risikoaktivitäten verabschiedet (BG über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten). Es soll die bisher unterschiedlichen kantonalen Regelungen vereinheitlichen. Das Gesetz wurde von den Räten verbschiedet, obwohl sowohl der Bundesrat als auch die parlamentarische Kommission in ihren Stellungnahmen keinen Rechtsetzungsbedarf auf Bundesebene sahen.

Unter die vom Gesetz erfassten Sportarten fallen gewerbsmässig angebotene Risikosportarten, die im Gebirge sowie in Bach- und Flussgebieten ausgeübt werden, insbesondere die Tätigkeiten als Bergführer, Schneesportlehrer und das gewerbliche Anbieten von Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping. Der Bundesrat kann dem Gesetz weitere vergleichbare Risikoaktivitäten unterstellen. Ausgenommen vom Geltungsbereich ist das nichtkommerzielle Anbieten von Risikoaktivitäten durch Private (wie z.B. Jugend+Sport-Leiter oder Tourenleiter alpiner Vereinigungen wie dem Schweizer Alpen-Club SAC).

Der Erlass legt unter anderem fest, welche Sorgfaltspflichten die Anbieter zu beachten haben. So wird den Anbietern beispielsweise vorgeschrieben, dass sie die Kunden über die besonderen Gefahren einer Aktivität aufklären müssen. Ausserdem haben die Veranstalter zu überprüfen, ob das Leistungsvermögen der Kunden ausreicht, um die gewählte Risikoaktivität auszuführen. Daneben sind in einer nicht abschliessenden Liste weitere Sorgfaltspflichten vorgesehen, so zum Beispiel die Überprüfung der Eignung der Wetterverhältnisse sowie die Sicherstellung, dass genügend ausreichend qualifizierte Begleiter vorhanden sind. Durch die Einhaltung der Sorgfaltspflichten soll ein besserer Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Konsumenten sichergestellt werden.

Darüber hinaus statuiert das Gesetz eine Bewilligungspflicht für kommerzielle Anbieter. Eine Bewilligung erhält nur, wer über den erforderlichen Fachausweis oder eine Zertifizierung verfügt und Gewähr für die Einhaltung der durch das Gesetz auferlegten Pflichten bietet. Für die Bewilligungserteilung wird nicht vorausgesetzt, dass die Anbieter über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Die Bewilligungsinhaber werden jedoch gezwungen, eine solche abzuschliessen. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme sowie die Einzelheiten zur Zertifizierung wird der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen festlegen.

Im Falle von Widerhandlungen gegen das Gesetz sind Bussen bis zu CHF 10’000.- vorgesehen.

Um den Kantonen genügend Zeit für die Anpassung ihrer Gesetzgebung zu lassen, hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) entschieden, das Gesetz erst per 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen. Ein Entwurf der Ausführungsbestimmungen des VBS soll im Herbst 2011 vorliegen.

Den Anstoss zum nun verabschiedeten Gesetz gab eine parlamentarische Initiative aus dem Jahr 2000. Diese war damals unter anderem als Reaktion auf einen schweren Canyoning-Unfall im Berner Oberland lanciert worden, bei welchem 21 Menschen ums Leben kamen.

UPDATE #1: Das Gesetz und die dazugehörige Verordnung werden per 1. Januar 2013 in Kraft treten. Der Bundesrat hat am 1. Dezember 2011 einen Verordnungsentwurf veröffentlicht und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Dieses soll Ende März 2012 abgeschlossen sein (vgl. BR-News vom 1. Dezember 2012).

UPDATE #2: Der Verordnungsentwurf wurde im Rahmen der Vernehmlassung mit zahlreichen Stellungnahmen kommentiert. Die Überarbeitung wird aus diesem Grund mehr Zeit beanspruchen als vorgesehen. Das zuständige Departement geht davon aus, dass es dem Bundesrat den Entwurf im vierten Quartal 2012 vorlegen kann. Um den Kantonen eine angemessene Zeit für die Anpassung des Ausführungsrechts zu gewähren, hat das VBS entschieden, das Gesetz erst per 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen (vgl. Pressemitteiling des VBS vom 31. Mai 2012).

UPDATE #3: Das Gesetz und die Verordnung treten definitiv per 1. Januar 2014 in Kraft (vgl. BR-News vom 5. Dezember 2012)

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Giuseppe Di Marco


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