Konzerninternes Meldeverfahren Verrechnungssteuer – Anpassungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen


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Konzerninternes Meldeverfahren Verrechnungssteuer

Auf Dividendenzahlungen von Schweizer Unternehmen ist grundsätzlich die Verrechnungssteuer von 35% geschuldet. Diese muss vom Schweizer Unternehmen einbehalten und an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abgeführt werden. Die Aktionäre des Schweizer Unternehmens können nach Schweizer innerstaatlichem Recht oder basierend auf dem jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen eine teilweise oder vollständige Erstattung der Verrechnungssteuer erwirken. Bei konzerninternen Dividenden kann die Verrechnungssteuerpflicht mittels Meldeverfahren erfüllt werden. Anstatt die gesamte Verrechnungssteuer einzubehalten und abzuführen, muss nach diesem Verfahren lediglich die Dividende der ESTV gemeldet werden.

Um in den Genuss des Meldeverfahrens zu gelangen muss das entsprechende amtliche Erhebungs- sowie Meldeformular bei der ESTV eingereicht werden. Zudem müssen Unternehmen bei Dividenden an ausländische Muttergesellschaften vorgängig eine Bewilligung zur Anwendung des internationalen Meldeverfahrens erwirken. Das Erhebungs- sowie Meldeformular müssen innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende bei der ESTV eingereicht werden. Wird kein spezifisches Fälligkeitsdatum für die Dividende festgelegt, wird die Dividende mit Datum der Generalversammlung fällig. 

Bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie Praxis der ESTV

In einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 2011 qualifizierte das Schweizer Bundesgericht die 30-tägige Meldefrist als eine Verwirkungsfrist. Bei Nichteinhaltung der Frist war das Recht auf Meldeverfahren somit verwirkt.

Als Folge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung pflegte die ESTV eine restriktive Praxis. Wurde die konzerninterne Dividende nicht innerhalb der 30-tätigen Frist gemeldet, verlangte die ESTV eine nachträgliche Zahlung der Verrechnungssteuer (35%) zuzüglich Verzugszins (5% p.a.). Gegebenenfalls konnte die Verrechnungssteuer im Rahmen des ordentlichen Rückerstattungsverfahrens zurückgefordert werden. Die Verzugszinsen stellten jedoch eine definitive Belastung dar. 

Neue Regelung zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Im Rahmen des revidierten Verrechnungssteuergesetzes kann das Meldeverfahren auch bei Nichteinhaltung der 30-tätigen Meldefrist durchgeführt werden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich somit bei der 30-tätigen Frist nicht mehr um eine Verwirkungsfrist. Folglich löst eine verspätete Meldung auch keine Verzugszinsen mehr aus. Die ESTV hat jedoch die Möglichkeit die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist mittels Busse zu ahnden.

Die neue Regelung tritt rückwirkend in Kraft, womit die seit 2011 bezahlten Verzugszinsen grundsätzlich mittels Gesuch zurückgefordert werden können.

Vorbehältlich eines Referendums wird die entsprechende Gesetzesänderung anfangs 2017 in Kraft gesetzt.

Die Spezialisten von Meyerlustenberger Lachenal unterstützen Sie gerne bei den Bemühungen zur Rückerstattung von in der Vergangenheit bezahlten Verzugszinsen.


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