Ihr Kontakt
DerBundesrat hat am 19. Mai 2010 den Entwurf zur Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) in die Vernehmlassung geschickt. Das revidierte Gesetz soll primär verhindern, dass sich mutmassliche Straftäter mit Hilfe von neuen Kommunikationstechnologien der Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden entziehen können. Künftig soll auch der Internetverkehr, d.h. insbesondere der E-Mail-Verkehr und die Internettelefonie, im Sinne einer besonderen Art des Fernmeldeverkehrs ausdrücklich vom BÜPF erfasst werden.
In der Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements wird betont, dass die Überwachung durch die Änderungen im BÜPF und der damit verbundenen Anpassung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht ausgebaut, sondern verbessert werden soll. Es müsse sichergestellt werden, dass die notwendigen Überwachungen mutmasslicher Straftäter auch heute und in Zukunft nicht durch die Verwendung neuer Technologien verhindert werden können.
Der Gesetzesentwurf sieht eine genauere und umfassendere Definition der Personen vor, die dem BÜPF unterstellt sind und dementsprechend zur Überwachung im Sinne des Gesetzes verpflichtet werden können, wenn die Voraussetzungen (Art. 3 BÜPF) dazu erfüllt sind. Zum Einen wird ausdrücklich festgehalten, dass Internet-Anbieter (Zugangsvermittler/Acces Provider) eine besondere Art von Fernmeldedienst-Anbieterinnen darstellen und folglich vom BÜPF erfasst werden. Zudem sollen künftig auch Personen dem BÜPF unterstellt sein, welche Kommunikationsdaten verwalten, an Dritte Kommunikationsdaten weiterleiten oder die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen (z.B. reine Service-Provider oder Hosting-Provider; vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Vorentwurfs). Dabei ist vorgesehen, dass das BÜPF nicht mehr nur für Körperschaften gilt, sondern allgemein für alle natürlichen und juristischen Personen. Jedoch sollen Internetcafés, Schulen, Hotels und Privatpersonen, welche beispielsweise ihr „Netzwerk Wi-Fi” ihren Kunden oder Dritten zur Verfügung stellen, damit diese Zugang zum Internet erhalten, auch in Zukunft nicht vom persönlichen Geltungsbereich des BÜPF erfasst werden.
Der Vorentwurf enthält ferner Präzisierungen und Ergänzungen in Bezug auf die Pflichten bei der Durchführung von Überwachungen. Namentlich soll die Pflicht zur Zusammenarbeit auch bestehen, wenn zur Durchführung einer Überwachung bestimmte Informatikprogramme in Kommunikationssysteme eingeführt werden müssen. Vorgesehen ist auch eine Verlängerung der Frist, während welcher die dem BÜPF unterstellten sog. Randdaten, d.h. Daten, die Aufschluss über Absender und Empfänger, Zeitpunkt, Dauer, Datenmenge und Weg einer Nachricht geben, aufzubewahren sind. Der Vorentwurf sieht vor, dass diese Frist im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung zwölf und nicht mehr nur sechs Monate beträgt.
Ausserhalb von Strafverfahren sollen Überwachungen künftig nicht nur für die Suche nach vermissten Personen, sondern auch für die Suche nach Personen möglich sein, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme verhängt worden ist. Im Interesse der Datensicherheit sollen schliesslich die bei einer Überwachung gesammelten Daten nicht mehr wie bis anhin den zuständigen Behörden per Post zugestellt werden, sondern neu direkt in einem neuen Informatiksystem über einen geschützten Zugriff abrufbar sein.
Weitere Informationen:
- Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf des BÜPF
- BR-News: „BGer: Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Internetplattform”
Ansprechperson: Lukas Bühlmann