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Gastautorin: Marlene Schreiber, Härting Rechtsanwälte, Berlin.
Wer seinen Online-Shop auch auf deutsche Verbraucher ausrichtet, muss seine Bestell-Buttons seit August 2012 mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer „entsprechenden eindeutigen Formulierung“ beschriften. Das Landgericht Berlin hat sich unlängst mit der Frage auseinandergesetzt, wann von einer „entsprechenden eindeutigen Formulierung“ auszugehen ist. In dem Urteil hat das Gericht den Bestell-Button eines Reisevermittlers unter anderem deshalb für unzulässig erklärt, weil längere Texte als „zahlungspflichtig bestellen“ von vornherein unzulässig seien, da sie die Eindeutigkeit beeinträchtigen. Auch wenn das Urteil Anlass zu Kritik bietet, macht es jedenfalls einmal mehr deutlich, dass die Button-Lösung den Shop-Betreibern nur wenig Gestaltungsspielraum belässt und ein relativ hohes Fehlerpotential in sich birgt.
Abmahnung und Klage gegen Konkurrenten
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war– wie so oft in Deutschland – eine Abmahnung eines Konkurrenten gegen einen Online-Anbieter von Busreisen. Da der abgemahnte Anbieter nicht bereit war, für alle beanstandeten Rechtsverletzungen eine Unterlassungserklärung abzugeben, klagte der Konkurrent vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung. Streitpunkt war namentlich der folgende Bestell-Button auf der Buchungsseite des Beklagten (Abbildung gemäss Urteil):
Der Kläger war der Ansicht, dass die Gestaltung des Bestell-Buttons gegen die Vorgaben der sog. „Button-Lösung“ (§ 312g Abs. 3 BGB) verstösst.
Button-Lösung gilt nicht nur für „Abo-Fallen“
Der Beklagte entgegnete darauf zunächst, dass der Zweck der Button-Lösung im Schutz der Verbraucher vor sog. „Abo-Fallen“ bestehe. Bei seinem Angebot handle es sich jedoch nicht um eine „Abo-Falle“. Diesem Argument erteilte das Gericht in seinem Urteil (97 O 5/13) jedoch eine klare Absage: die Button-Lösung gelte keineswegs nur für sog. „Abo-Fallen“, sondern „für weitestgehend jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand“ habe.
„Verbindlich Anmelden“ als blosser Hinweis auf Vorbereitungshandlung
Das Gericht gelangte sodann zum Schluss, dass die Beschriftung auf dem Bestell-Button des Beklagten keine „entsprechende eindeutige Formulierung“ darstelle. Erforderlich sei eine Formulierung, die unmissverständlich auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht hinweise. Daran fehle es insbesondere, wenn das Wort „Anmelden“ verwendet werde, weil diese Handlung lediglich eine Vorbereitungshandlung – ob „verbindlich“ oder nicht, ob zu einem „zahlungspflichtigen Reisevertrag“ oder nicht – nahe lege.
Bei der Interpretation der Formulierung des beanstandeten Buttons hätte man sicherlich auch zu einem anderen Ergebnis kommen können. Mag das Wort „Anmelden“ auch auf eine Vorbereitungshandlung hinweisen, so hat der Rechtsbindungswillen doch in dem vorangestellten „verbindlich“ Ausdruck gefunden. Auch auf die Zahlungspflichtigkeit wird durch die Worte „zahlungspflichtiger Reisevertrag“ hingewiesen. Man könnte insofern durchaus vertreten, dass der Text gesamthaft hinreichend eindeutig ist.
Längere Texte von vornherein unzulässig?
Das Gericht stützt die Unzulässigkeit sodann auch darauf ab, dass der Button nach dem Gesetzestext mit „nichts anderem“ als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein darf. Das Gericht hält dazu fest, längere Texte wie derjenige des Beklagten seien von vornherein unzulässig, da sie die geforderte Eindeutigkeit beeinträchtigten.
Auch in dieser Hinsicht hätte man durchaus zu einem anderen Ergebnis gelangen können. In der Gesetzesbegründung wird zwar festgehalten, dass der Button neben den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ bzw. einer entsprechend unmissverständlichen Formulierung „mit keinen weiteren Zusätzen“ versehen werden darf. Als Begründung für diese Einschränkung wird darin jedoch angegeben: „der Verbraucher soll durch ergänzenden Text nicht von der entscheidenden Information abgelenkt werden.“ Es erscheint somit zumindest zweifelhaft, ob ein Verbraucher im vorliegenden Fall durch die gewählte Beschriftung tatsächlich davon abgelenkt werden könnte, dass er durch den Klick auf den Button einen verbindlichen Vertrag eingeht, der eine Zahlungspflicht begründet. Jedenfalls sollte eine Button-Beschriftung nicht schon bereits aufgrund der Länge der Formulierung als unzulässig beurteilt werden. Wie auch in der Gesetzesbegründung festgehalten wird, muss massgeblich sein, ob die Formulierung eindeutig zum Ausdruck bringt, dass für den Verbraucher durch die Betätigung des Buttons „eine finanzielle Verpflichtung“ entsteht.
Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung des LG Berlin verdeutlicht jedenfalls, dass deutsche Gerichte hohe Anforderungen an die Beschriftung des Buttons stellen und den Shop-Betreibern nur wenig Gestaltungsspielraum einräumen. Der sicherste Weg besteht darin, den Button mit den gesetzlich ausdrücklich genannten Worten „zahlungspflichtig bestellen“ zu beschriften. Dies wird jedoch bereits deshalb nicht immer sinnvoll sein, weil die vorgeschlagene Formulierung nicht zu allen über das Internet angebotenen kostenpflichtigen Waren und Dienstleistungen passt und zudem Missverständnisse hervorrufen kann.
Es wird deshalb häufig sinnvoll sein, eine „entsprechende eindeutige Formulierung“ zu verwenden. Dabei ist allerdings besondere Vorsicht geboten. Die Formulierung muss den Verbraucher unmissverständlich darauf hinweisen, dass er durch den Klick auf den Button einen Vertrag abschliesst, der eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Angesichts der Entscheidung des LG Berlin sollte der Text zudem so kurz wie möglich gehalten werden. Eine Beschriftung könnte bereits deshalb als unzulässig beurteilt werden, weil sie aus mehr als 2-3 Worten besteht. Zu empfehlen ist deshalb, auf eine der in der Gesetzesbegründung zusätzlich genannten Formulierungen wie z.B. „kaufen“, „kostenpflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtig Vertrag schließen“ zurückzugreifen. Wer eine andere Formulierung wählt, setzt sich einerseits dem Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung aus. Andererseits steht dem Verbraucher gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch zu und unter Umständen beginnt die Widerrufsfrist eines gesetzlichen Widerrufsrechts zudem erst nach Erfüllung dieser Pflicht.
Weitere Informationen:
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann